{"id":65932,"date":"2022-02-12T12:28:00","date_gmt":"2022-02-12T10:28:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65932"},"modified":"2022-02-12T12:28:00","modified_gmt":"2022-02-12T10:28:00","slug":"mit-kurzarbeit-weiter-arbeitsplaetze-sichern-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mit-kurzarbeit-weiter-arbeitsplaetze-sichern-2\/","title":{"rendered":"Mit Kurzarbeit weiter Arbeitspl\u00e4tze sichern"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Kabinett beschlie\u00dft Formulierungshilfe f\u00fcr einen Gesetzentwurf zur Verl\u00e4ngerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit der am 9. Februar 2022 vom Kabinett beschlossenen Formulierungshilfe f\u00fcr die Regierungsfraktionen wird die Bezugsdauer f\u00fcr das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verl\u00e4ngert. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im M\u00e4rz 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer f\u00fcr das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 aussch\u00f6pfen, soll die Verl\u00e4ngerung der Bezugsdauer r\u00fcckwirkend zum 1. M\u00e4rz in Kraft treten.<\/p>\n\n\n\n<p>Zus\u00e4tzlich werden von den bisherigen pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022 fortgef\u00fchrt:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,<\/li><li>die erh\u00f6hten Leistungss\u00e4tze bei l\u00e4ngerer Kurzarbeit und<\/li><li>der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit<ul><li>die Zahl der Besch\u00e4ftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein m\u00fcssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und<\/li><li>auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollst\u00e4ndig verzichtet.<\/li><\/ul><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge werden den Arbeitgebern nach dem 31. M\u00e4rz 2022 weiter zur H\u00e4lfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Fortf\u00fchrung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld wird sichergestellt., dass Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse auch im 2. Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p>Mit der Kurzarbeit haben wir bisher Millionen Arbeitspl\u00e4tze durch die Pandemie gerettet. Corona wirkt sich aber leider noch negativ aus. Die Besch\u00e4ftigten und Betriebe der besonders hart getroffenen Branchen, etwa im Veranstaltungs- und Gastronomiebereich, k\u00f6nnen sich weiter auf den Arbeitsminister verlassen. Wir geben Planungssicherheit und verl\u00e4ngern die besch\u00e4ftigungssichernde Br\u00fccke der Kurzarbeit weiter bis zum 30. Juni 2022. Wir erweitern die M\u00f6glichkeiten zur Nutzung von Kurzarbeitergeld von 24 auf bis zu 28 Monate und die Erh\u00f6hung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten und siebten Monat. So stellen wir sicher, dass die Besch\u00e4ftigten ihre Arbeit behalten und die Unternehmen ihre Fachkr\u00e4fte nicht verlieren, damit sie nach der Pandemie wieder durchstarten k\u00f6nnen. Das ist vorausschauende Arbeitsmarktpolitik.<audio src=\"https:\/\/www.datev-magazin.de\/wp-content\/uploads\/datev_vm_aktuelle_news_2022-02-11.mp3\"><\/audio><\/p><cite>Bundesarbeitsminister Hubertus Heil<\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 09.02.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kabinett beschlie\u00dft Formulierungshilfe f\u00fcr einen Gesetzentwurf zur Verl\u00e4ngerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen Mit der am 9. Februar 2022 vom Kabinett beschlossenen Formulierungshilfe f\u00fcr die Regierungsfraktionen wird die Bezugsdauer f\u00fcr das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verl\u00e4ngert. 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