{"id":65934,"date":"2022-02-12T12:28:51","date_gmt":"2022-02-12T10:28:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65934"},"modified":"2026-07-12T13:23:21","modified_gmt":"2026-07-12T11:23:21","slug":"das-vierte-corona-steuerhilfegesetz-steht-in-den-startloechern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/das-vierte-corona-steuerhilfegesetz-steht-in-den-startloechern\/","title":{"rendered":"Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz steht in den Startl\u00f6chern!"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der DStV hat zum Referentenentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes Stellung genommen. Er begr\u00fc\u00dft die im Entwurf im Beratungsfall vorgesehene Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr Steuererkl\u00e4rungen 2020 bis Ende August 2022. Die geplante R\u00fcckf\u00fchrung in den Folgejahren um je zwei Monate erachtet er hingegen als zu hastig!<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wie vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 11\/21 angeregt, legte das Bundesministerium der Finanzen einen Referentenentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vor. Allein der Umstand, dass die steuerliche Unterst\u00fctzung in die vierte Runde gehen muss, belegt die massive wirtschaftliche Belastung durch die anhaltende Pandemie. Der DStV begr\u00fc\u00dft in seiner Stellungnahme S 01\/22 zum Referentenentwurf das stete Engagement der Bundesregierung, die Wirtschaft in dieser Krisenzeit zu unterst\u00fctzen und so dazu beizutragen, Arbeitspl\u00e4tze zu sichern. Positiv ist etwa die Ausweitung der Reinvestitionsfrist des \u00a7 7g EStG, wie sie der DStV gefordert hatte (vgl. DStV-Stellungnahme S 11\/21). Jedoch sieht der DStV weiteren Anpassungsbedarf. Unter anderem regte er folgende Nachjustierungen an:<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"dstv-pl%c3%a4diert-f%c3%bcr-branchenunabh%c3%a4ngige-steuerfreie-bonuszahlungen\">DStV pl\u00e4diert f\u00fcr branchenunabh\u00e4ngige steuerfreie Bonuszahlungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Gesetzentwurf sieht die Einf\u00fchrung einer weiteren steuerfreien Bonuszahlung in H\u00f6he von 3.000 Euro vor. Der Haken: Die Bonuszahlung soll nur an Angeh\u00f6rige der Pflegeberufe im weiteren Sinne steuerfrei flie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der DStV zeigte sich entr\u00fcstet. Ein neuer Bonus, der sich auf einzelne Berufsgruppen beschr\u00e4nkt, ist f\u00fcr die von der Pandemie ebenfalls Betroffenen anderer Branchen ein Affront. Gerade die kleinen und mittleren Kanzleien schultern etwa seit Krisenbeginn enorme Zusatzaufgaben und arbeiten seit nun fast zwei Jahren am Belastungslimit. F\u00fcr den DStV ist die Sache klar. Die zus\u00e4tzlich steuerfrei geplante Bonuszahlung sollte dringend branchenunabh\u00e4ngig gew\u00e4hrt werden!<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"%c3%bcberarbeitung-des-fristenkonzepts-zur-r%c3%bcckf%c3%bchrung-der-steuererkl%c3%a4rungsabgabefristen-gefordert\">\u00dcberarbeitung des Fristenkonzepts zur R\u00fcckf\u00fchrung der Steuererkl\u00e4rungsabgabefristen gefordert<\/h2>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst die gute Nachricht: Die Abgabefristen der Steuererkl\u00e4rungen 2020 sollen f\u00fcr beratene Steuerpflichtige bis Ende August 2022 verl\u00e4ngert werden. Seit Herbst 2021 wies der DStV gegen\u00fcber den ma\u00dfgeblichen politischen Entscheidungstr\u00e4gern unerm\u00fcdlich darauf hin, wie bitter n\u00f6tig diese Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr die kleinen und mittleren Kanzleien ist (vgl. DStV-Brandbrief v. 05.10.2021, DStV-Stellungnahme S 11\/21).<\/p>\n\n\n\n<p>Die schlechte Nachricht: Die verl\u00e4ngerte Abgabefrist soll bereits ab den Steuererkl\u00e4rungen 2021 um j\u00e4hrlich zwei Monate zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Bereits jetzt ist absehbar, dass diese Vorstellung \u2013 zumindest f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2021 \u2013 utopisch ist. Denkbar w\u00e4re die geplante R\u00fcckf\u00fchrung dann, wenn sich kleine und mittlere Kanzleien ab September 2022 ausschlie\u00dflich auf das j\u00e4hrliche Deklarationsgesch\u00e4ft konzentrieren k\u00f6nnten. Allerdings stehen gerade 2022 Zusatzaufgaben en masse an. So werden die Kanzleien weiterhin in die Pr\u00fcfung und Bearbeitung der Antr\u00e4ge f\u00fcr die \u00dcberbr\u00fcckungshilfen III Plus und IV eingebunden sein \u2013 angesichts der in der Bundesregierung diskutierten Verl\u00e4ngerung der Hilfen bis Ende Juni wom\u00f6glich noch bis Mitte des Jahres. Ferner werden sich die Arbeiten im Zusammenhang mit den Schlussabrechnungen noch \u00fcber Jahre erstrecken \u2013 voraussichtlich bis weit in das Jahr 2024 hinein. Nicht zu vergessen ist die in diesem Jahr ebenfalls anstehende Herkulesaufgabe: Die Unterst\u00fctzung der Steuerpflichtigen bei den Grundsteuererkl\u00e4rungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der DStV forderte daher nachdr\u00fccklich, die Abgabefrist f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rungen 2021 ebenfalls bis Ende August 2023 zu verl\u00e4ngern! F\u00fcr die Folgejahre sollte eine R\u00fcckf\u00fchrung vorgesehen werden; allerdings nicht in Schritten von zwei, sondern von jeweils einem Monat.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"mutigeres-vorgehen-bei-der-ausweitung-des-verlustr%c3%bccktrags-angeregt\">Mutigeres Vorgehen bei der Ausweitung des Verlustr\u00fccktrags angeregt<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Verlustr\u00fccktragzeitraum soll generell auf die zwei vorangegangenen Veranlagungszeitr\u00e4ume ausgeweitet werden. Diese Pl\u00e4ne unterst\u00fctzte der DStV \u2013 hatte er eine Ausweitung doch seit Pandemiebeginn zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen gefordert (vgl. u. a. DStV-Stellungnahme S 04\/20). Die Verlustverrechnung ist grunds\u00e4tzlich ein zur Liquidit\u00e4tssicherung geeignetes wie zielgenaues Instrument und hat sich seit Beginn der Corona-Krise durchaus bew\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<p>In Dauerkrisenphasen wie derzeit reicht die geplante Ma\u00dfnahme hingegen nicht aus. Wenn in mehreren aufeinanderfolgenden Krisenjahren, Verluste nur auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitr\u00e4ume zur\u00fcckgetragen werden k\u00f6nnen, hei\u00dft das in der gegenw\u00e4rtigen Pandemie: Krisenverluste d\u00fcrfen in ebenso von der Krise betroffene Jahre zur\u00fcckgetragen werden. Kurz: Der R\u00fccktrag d\u00fcrfte in der Praxis in der anhaltenden Krisenphase allzu oft ins Leere laufen. Der DStV pl\u00e4dierte zur St\u00e4rkung der Unternehmensliquidit\u00e4t von kleinen und mittleren Unternehmen f\u00fcr die Corona-Krisenjahre f\u00fcr eine Ausweitung des R\u00fccktragzeitraums mindestens zur\u00fcck bis in das Jahr 2017.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: DStV, Mitteilung vom 09.02.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der DStV hat zum Referentenentwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes Stellung genommen. Er begr\u00fc\u00dft die im Entwurf im Beratungsfall vorgesehene Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr Steuererkl\u00e4rungen 2020 bis Ende August 2022. Die geplante R\u00fcckf\u00fchrung in den Folgejahren um je zwei Monate erachtet er hingegen als zu hastig! Wie vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. 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