{"id":65944,"date":"2022-02-12T12:31:48","date_gmt":"2022-02-12T10:31:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65944"},"modified":"2022-02-12T12:31:48","modified_gmt":"2022-02-12T10:31:48","slug":"bfh-zum-kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder-die-krankheitsbedingt-ihre-ausbildung-abbrechen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zum-kindergeld-fuer-volljaehrige-kinder-die-krankheitsbedingt-ihre-ausbildung-abbrechen\/","title":{"rendered":"BFH zum Kindergeld f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder, die krankheitsbedingt ihre Ausbildung abbrechen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.08.2021 III R 41\/19 entschieden hat, ist eine Kindergeldgew\u00e4hrung wegen Berufsausbildung des Kindes nicht mehr m\u00f6glich, wenn das Ausbildungsverh\u00e4ltnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wurde. Handelt es sich um eine nur vor\u00fcbergehende Erkrankung und ist das Kind nachweislich weiter ausbildungswillig, kann es als ausbildungsplatzsuchendes Kind ber\u00fccksichtigt werden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin ist die Mutter einer im Februar 1994 geborenen Tochter, die im Februar 2016 eine zweij\u00e4hrige schulische Ausbildung begann. Die Familienkasse gew\u00e4hrte daher zun\u00e4chst Kindergeld. Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass die Tochter bereits im M\u00e4rz 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbesch\u00e4ftigung aufgenommen hatte. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung daher ab April 2017 auf. Die Kl\u00e4gerin legte verschiedene Atteste vor, mit denen sie nachzuweisen versuchte, dass ihre Tochter nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht mehr weiter habe besuchen k\u00f6nnen. Der Familienkasse gen\u00fcgte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde \u00e4rztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende ergeben. Au\u00dferdem ging sie davon aus, dass die Tochter schon im April 2017 gegen\u00fcber der Familienkasse h\u00e4tte erkl\u00e4ren m\u00fcssen, dass sie sich zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung bewerben werde. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage f\u00fcr die Monate April bis September 2017 statt und ging dabei davon aus, dass sich die Tochter weiter in Ausbildung befunden habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dagegen hielt der BFH die Revision der Familienkasse f\u00fcr begr\u00fcndet. F\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ein Kindergeldanspruch u. a. dann in Betracht, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden, sich vergeblich um einen Ausbildungsplatz bem\u00fchen oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten k\u00f6nnen. Eine Ber\u00fccksichtigung als in Ausbildung befindliches Kind setzt voraus, dass das Ausbildungsverh\u00e4ltnis weiter besteht. Hieran fehlt es, wenn das Kind, wie im Streitfall, w\u00e4hrend der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverh\u00e4ltnis durch Abmeldung von der Schule, K\u00fcndigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. In einem solchen Fall kommt eine Ber\u00fccksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass es sich um eine vor\u00fcbergehende, d. h. ihrer Art nach voraussichtlich nicht l\u00e4nger als sechs Monate dauernde Krankheit handelt. Au\u00dferdem muss nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vor\u00fcbergehender Ausbildungsunf\u00e4higkeit weiterhin ausbildungswillig ist. Bei voraussichtlich l\u00e4nger als sechs Monate andauernder Erkrankung kommt eine Ber\u00fccksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Dem Finanzgericht wurde daher f\u00fcr den zweiten Rechtsgang aufgegeben, n\u00e4here Feststellungen dazu zu treffen, ob die Tochter als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 3\/22 vom 10.02.2022 zum Urteil III R 41\/19 vom 21.08.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.08.2021 III R 41\/19 entschieden hat, ist eine Kindergeldgew\u00e4hrung wegen Berufsausbildung des Kindes nicht mehr m\u00f6glich, wenn das Ausbildungsverh\u00e4ltnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wurde. 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