{"id":65960,"date":"2022-02-12T12:37:42","date_gmt":"2022-02-12T10:37:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65960"},"modified":"2022-02-12T12:37:42","modified_gmt":"2022-02-12T10:37:42","slug":"zum-umfang-der-offenbarungspflicht-beim-immobilienverkauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-umfang-der-offenbarungspflicht-beim-immobilienverkauf\/","title":{"rendered":"Zum Umfang der Offenbarungspflicht beim Immobilienverkauf"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das \u201eHorrorhaus\u201c<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klage auf R\u00fcckabwicklung eines Immobilienkaufvertrages wegen behaupteter arglistiger T\u00e4uschung blieb ohne Erfolg. Die Verk\u00e4uferin hatte die Kl\u00e4gerin nicht darauf hingewiesen, dass sich im verkauften Wohnanwesen mehr als 20 Jahre zuvor ein Verbrechen ereignet hatte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Jahr 2018 kaufte die Kl\u00e4gerin von der Beklagten ein Wohnanwesen zur eigenen Benutzung. In diesem Haus hatte im Jahr 1998 ein Doppelmord an einer Frau und ihrem kleinen Kind stattgefunden. Als die jetzt beklagte Verk\u00e4uferin ihrerseits das Anwesen im Jahr 2004 erwarb, wusste sie von dem Verbrechen selbst nichts, sondern erfuhr erst einige Jahre sp\u00e4ter davon.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nachdem die Kl\u00e4gerin von dem Verbrechen erfahren hatte, erkl\u00e4rte sie die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger T\u00e4uschung und wollte den Kauf r\u00fcckg\u00e4ngig machen. Sie meinte, die Beklagte h\u00e4tte auch ohne ausdr\u00fcckliche Nachfrage auf den Doppelmord aus fr\u00fcheren Zeiten hinweisen m\u00fcssen. Sie habe die Kl\u00e4gerin arglistig get\u00e4uscht. Das Haus sei schwer ver\u00e4u\u00dferbar und sein Wert gemindert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Die Voraussetzungen einer arglistigen T\u00e4uschung sah es dabei aus zweierlei Gr\u00fcnden nicht als gegeben an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum einen bestand schon keine Hinweispflicht der Kl\u00e4gerin. Eine solche ungefragte Aufkl\u00e4rungspflicht besteht immer dann, wenn der Vertragspartner redlicherweise einen entsprechenden Hinweis erwarten darf. Eine allgemeine Pflicht, Umst\u00e4nde zu offenbaren, die f\u00fcr den Vertragsschluss des anderen bedeutsam sein k\u00f6nnen, gibt es aber nicht. Eine Pflicht, beim Verkauf eines Hauses ungefragt auf ein dort ver\u00fcbtes Verbrechen hinzuweisen, kann deshalb zwar durchaus bestehen. Dies gilt nach der Entscheidung des Landgerichts jedoch nicht zeitlich unbegrenzt, weil die Bedeutung dieses Ereignisses f\u00fcr eine Kaufentscheidung im Lauf der Zeit erfahrungsgem\u00e4\u00df immer weniger wird. Hier lagen zwischen dem Doppelmord und dem Verkauf des Hauses an die Kl\u00e4gerin mehr als 20 Jahre, sodass die Beklagte schon deshalb nicht mehr zur ungefragten Offenbarung des Verbrechens verpflichtet war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum anderen konnte die Kl\u00e4gerin auch ein arglistiges Verhalten der Beklagten nicht nachweisen. Diese erfuhr selbst erst von den Morden, nachdem sie das Haus im Jahr 2004 erworben hatte. Nach eigenen Angaben machte das der Beklagten auch nichts aus. Vielmehr wohnte sie noch mehr als 10 Jahre in dem Anwesen, ohne sich \u00fcber dessen Vergangenheit gro\u00df Gedanken zu machen. Dementsprechend spielte der Doppelmord beim Verkauf des Hauses f\u00fcr die Beklagte auch keine entscheidende Rolle. Das Gericht war deshalb gerade nicht davon \u00fcberzeugt, dass die Beklagte beim Verkauf an die Kl\u00e4gerin davon ausgegangen war, dass diese das Anwesen in Kenntnis des Verbrechens nicht ebenso erworben h\u00e4tte. Das w\u00e4re aber Voraussetzung f\u00fcr ein arglistiges Vorgehen der Beklagten gewesen. Zu einer R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages kam es deshalb nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die gegen das Urteil des Landgerichts Coburg gerichtete Berufung nahm die Kl\u00e4gerin nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts Bamberg zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LG Coburg, Pressemitteilung vom 11.02.2022 zum Urteil 11 O 92\/20 vom 06.10.2020 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das \u201eHorrorhaus\u201c Die Klage auf R\u00fcckabwicklung eines Immobilienkaufvertrages wegen behaupteter arglistiger T\u00e4uschung blieb ohne Erfolg. 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