{"id":65982,"date":"2022-02-17T18:11:35","date_gmt":"2022-02-17T16:11:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65982"},"modified":"2022-02-17T18:11:35","modified_gmt":"2022-02-17T16:11:35","slug":"nutzungsersatz-fuer-zins-und-tilgungsleistungen-fuehrt-zu-kapitaleinkuenften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nutzungsersatz-fuer-zins-und-tilgungsleistungen-fuehrt-zu-kapitaleinkuenften\/","title":{"rendered":"Nutzungsersatz f\u00fcr Zins- und Tilgungsleistungen f\u00fchrt zu Kapitaleink\u00fcnften"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Wird ein Verbraucher-Darlehensvertrag wegen fehlender Belehrung widerrufen, f\u00fchrt ein f\u00fcr bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen von der Bank an den Darlehensnehmer gezahlter Nutzungsersatz bei diesem zu Kapitalertr\u00e4gen. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 13. Januar 2022 (Az. 3 K 2991\/19 E) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger nahmen im Jahr 2004 ein Wohnungsbaudarlehen bei einer Bank auf und erbrachten zehn Jahre lang Zins- und Tilgungsleistungen in H\u00f6he von insgesamt ca. 110.000 Euro. Im Jahr 2015 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Daraufhin verklagten die Kl\u00e4ger die Bank auf Zahlung eines Betrages in H\u00f6he von ca. 77.000 Euro, den sie aus der Differenz zwischen der an die Bank geleisteten Zahlungen und des R\u00fcckzahlungsanspruchs, jeweils zuz\u00fcglich Zinsen, errechneten. Vor dem Oberlandesgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem sich die Bank verpflichtete, an die Kl\u00e4ger als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Nutzung der Zins- und Tilgungsleistungen einen Betrag von 15.000 Euro abz\u00fcglich etwa anfallender Kapitalertragsteuer zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bank unterwarf diesen Betrag dem Kapitalertragsteuerabzug und zahlte lediglich die Differenz an die Kl\u00e4ger aus. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung gaben die Kl\u00e4ger an, dass es sich hierbei nicht um Kapitalertr\u00e4ge, sondern um die R\u00fcckzahlung von Zinsen und Tilgungen handele. Zudem h\u00e4tten die Kl\u00e4ger insgesamt keinen \u00dcberschuss erwirtschaftet, sondern im Ergebnis lediglich geringere Zinsen gezahlt. Dem folgte das Finanzamt nicht und behandelte die 15.000 Euro als Kapitaleinnahmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat ausgef\u00fchrt, dass die Entsch\u00e4digungszahlung der Bank einen Kapitalertrag darstelle. Nach der im Streitfall geltenden Zivilrechtslage habe sich das Darlehensverh\u00e4ltnis durch den Widerruf in ein R\u00fcckabwicklungsschuldverh\u00e4ltnis umgewandelt. Die wechselseitigen R\u00fcckgew\u00e4hranspr\u00fcche der Vertragsparteien st\u00fcnden grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig nebeneinander. Dabei stelle der Nutzungsersatz f\u00fcr die von den Kl\u00e4gern erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen ein Entgelt f\u00fcr eine Kapital\u00fcberlassung dar. Dies entspreche auch der zivilrechtlichen Wertung, wonach der Verbraucher so gestellt werde, als habe er eine verzinsliche Wertanlage get\u00e4tigt. Da die wechselseitigen Anspr\u00fcche nicht gegeneinander aufgerechnet werden d\u00fcrften, stehe der Besteuerung nicht entgegen, dass die Kl\u00e4ger aus dem Widerruf per Saldo keinen \u00dcberschuss erzielt h\u00e4tten. Schlie\u00dflich sei unerheblich, dass es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen gehandelt habe, da auch einmalige Leistungen als Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen erfasst w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.02.2022 zum Urteil 3 K 2991\/19 vom 13.01.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird ein Verbraucher-Darlehensvertrag wegen fehlender Belehrung widerrufen, f\u00fchrt ein f\u00fcr bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen von der Bank an den Darlehensnehmer gezahlter Nutzungsersatz bei diesem zu Kapitalertr\u00e4gen. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 13. Januar 2022 (Az. 3 K 2991\/19 E) entschieden. 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