{"id":65984,"date":"2022-02-17T18:12:03","date_gmt":"2022-02-17T16:12:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65984"},"modified":"2022-02-17T18:12:03","modified_gmt":"2022-02-17T16:12:03","slug":"kein-werbungskostenabzug-fuer-privat-mitveranlasste-israelreise-einer-religionslehrerin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-werbungskostenabzug-fuer-privat-mitveranlasste-israelreise-einer-religionslehrerin\/","title":{"rendered":"Kein Werbungskostenabzug f\u00fcr privat mitveranlasste Israelreise einer Religionslehrerin"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit Urteil vom 27. Januar 2022 (Az. 1 K 224\/21 E) hat der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass der Abzug von Aufwendungen einer Religionslehrerin f\u00fcr eine Israelreise als Werbungskosten nicht in Betracht kommt, wenn die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist und sich die beiden Veranlassungsbeitr\u00e4ge nicht nach objektiven Kriterien trennen lassen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin unterrichtet unter anderem das Fach Religion an einem katholischen Privatgymnasium. In den Herbstferien 2019 nahm sie an einer vom Schultr\u00e4ger, dem Bistum, organisierten Studienfahrt nach Israel teil, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr Religionslehrer\/innen veranstaltet wurde. Das Programm der einw\u00f6chigen Reise umfasste unter anderem Jerusalem, Yad Vashem, Haifa, Nazareth, Kana, das Tote Meer, den See Genezareth und mehrere Gottesdienste.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt erkannte den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Werbungskostenabzug f\u00fcr den von ihr selbst getragenen Reisepreis sowie f\u00fcr Mehraufwendungen f\u00fcr Verpflegung nicht an, da sich die Reise nicht von einer allgemein-touristischen Reise unterscheide. Hiergegen wandte die Kl\u00e4gerin ein, dass sich das Konzept der Studienreise an den Lehrpl\u00e4nen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Schule orientiert habe und sie die Erkenntnisse, die f\u00fcr ihre Unterrichtsgestaltung von Belang gewesen seien, in ein auf den Unterricht abgestimmtes Reisetagebuch habe eintragen k\u00f6nnen. Ferner seien die besuchten Orte f\u00fcr die christlichen Religionen von herausragender Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat die Klage abgewiesen. Er ist dabei zun\u00e4chst davon ausgegangen, dass die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen sei. Die berufliche (Mit-)Veranlassung sei durch das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Konzept der Reise, das Reisetagebuch und die Lehrpl\u00e4ne belegt, denn hieraus ergebe sich, dass die Reise f\u00fcr den Beruf der Kl\u00e4gerin f\u00f6rderlich gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings sei die Reise auch privat veranlasst gewesen. Dies folge zun\u00e4chst aus dem Programm, das nahezu ausschlie\u00dflich Ziele von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse enthalte, die typischerweise auch von privaten Israel-Touristen besucht w\u00fcrden. Hiergegen spr\u00e4chen auch die w\u00e4hrend der Reise besuchten vier Gottesdienste nicht, denn Gottesdienstbesuche seien in erster Linie Ausdruck der h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Religionsaus\u00fcbung. Der Bezug zum pers\u00f6nlichen Glauben ergebe sich auch aus den in der Dokumentation angegebenen Zwecken des Reisetagebuchs. Schlie\u00dflich sei zu ber\u00fccksichtigen, dass sich der Arbeitgeber der Kl\u00e4gerin nicht an den Kosten beteiligt und sie nicht f\u00fcr die Reise vom Unterricht freigestellt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die beruflichen und die privaten Veranlassungsmomente der Reise k\u00f6nnten jeweils nicht als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden. Sie seien aber auch nicht nach objektiven Kriterien trennbar, da kein Programmpunkt eindeutig ausschlie\u00dflich dem beruflichen oder dem privaten Bereich zugeordnet werden k\u00f6nne. Insbesondere sei keine Abgrenzung nach Zeitanteilen m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.02.2022 zum Urteil 1 K 224\/21 vom 27.01.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 27. Januar 2022 (Az. 1 K 224\/21 E) hat der 1. 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