{"id":65986,"date":"2022-02-17T18:12:27","date_gmt":"2022-02-17T16:12:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=65986"},"modified":"2022-02-17T18:12:27","modified_gmt":"2022-02-17T16:12:27","slug":"berichtigung-der-als-vorsteuer-abgezogenen-einfuhrumsatzsteuer-bei-insolvenzanfechtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/berichtigung-der-als-vorsteuer-abgezogenen-einfuhrumsatzsteuer-bei-insolvenzanfechtung\/","title":{"rendered":"Berichtigung der als Vorsteuer abgezogenen Einfuhrumsatzsteuer bei Insolvenzanfechtung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 7. Dezember 2021 (Az. 15 K 3144\/20 U) entschieden, dass der Vorsteuerabzug f\u00fcr Einfuhrumsatzsteuer zu berichtigen ist, wenn die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund einer Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zur\u00fcckgezahlt wird.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine AG, ist eine operativ t\u00e4tige Holdinggesellschaft. F\u00fcr die Monate Januar und Februar 2019 entrichtete sie die ihr gegen\u00fcber vom Hauptzollamt festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer und zog diese in gleicher H\u00f6he als Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Im April 2019 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung er\u00f6ffnet. Nach Anfechtung der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Sachwalter erstattete das Hauptzollamt die f\u00fcr Januar und Februar 2019 entrichteten Betr\u00e4ge im Oktober 2019 an die Insolvenzmasse. Das Finanzamt k\u00fcrzte daraufhin den Vorsteuerabzug f\u00fcr Oktober 2019 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin. Hiergegen wandte die Kl\u00e4gerin ein, dass der Rechtsgrund f\u00fcr die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer nicht durch die Insolvenzanfechtung entfallen sei und das Hauptzollamt die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Vorsteuerabzug sei hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer nur deren Entstehung, nicht aber die Entrichtung.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem ist der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Der aufgrund der angeordneten Eigenverwaltung zutreffend an die Kl\u00e4gerin selbst gerichtete Bescheid sei im Hinblick auf die K\u00fcrzung des Vorsteuerabzugs richtig. Nach \u00a7 17 Abs. 3 Satz 1 UStG sei ein Vorsteuerabzug f\u00fcr Einfuhrumsatzsteuer unter anderem dann zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet worden ist. Bei unionsrechtskonformer Auslegung sei unter \u201eErstattung\u201c der tats\u00e4chliche Vorgang der R\u00fcckzahlung zu verstehen. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gleichgewicht zwischen Steuer und Vorsteuer zu gew\u00e4hrleisten. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sei es nicht erforderlich, dass die urspr\u00fcngliche Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Auf diese Weise werde dem Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t am besten zur Geltung verholfen, denn durch eine doppelte Entlastung von der Einfuhrumsatzsteuer best\u00fcnde ein Wettbewerbsvorteil.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall sei die Kl\u00e4gerin von der urspr\u00fcnglichen Belastung mit Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der Insolvenzanfechtung wieder entlastet worden. Durch die Korrektur des Vorsteuerabzugs entstehe kein erneuter Vorsteuerabzug der wieder aufgelebten Einfuhrumsatzsteuer. Insoweit entfalte \u00a7 17 UStG, der ein in sich abgeschlossenes Regelungssystem beinhalte, eine Sperrwirkung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen XI R 7\/22 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.02.2022 zum Urteil 15 K 3144\/20 vom 07.12.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: XI R 7\/22)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 7. Dezember 2021 (Az. 15 K 3144\/20 U) entschieden, dass der Vorsteuerabzug f\u00fcr Einfuhrumsatzsteuer zu berichtigen ist, wenn die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund einer Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zur\u00fcckgezahlt wird. Die Kl\u00e4gerin, eine AG, ist eine operativ t\u00e4tige Holdinggesellschaft. 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