{"id":66008,"date":"2022-02-17T18:20:46","date_gmt":"2022-02-17T16:20:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66008"},"modified":"2022-02-17T18:20:46","modified_gmt":"2022-02-17T16:20:46","slug":"kein-wohngeld-bei-unterlassener-aufnahme-zumutbarer-arbeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-wohngeld-bei-unterlassener-aufnahme-zumutbarer-arbeit\/","title":{"rendered":"Kein Wohngeld bei unterlassener Aufnahme zumutbarer Arbeit"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ein erwerbsf\u00e4higer Wohngeldantragsteller, der die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erh\u00f6hung seines Einkommens unterl\u00e4sst, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der 1959 geborene Kl\u00e4ger begehrt die Leistung von Wohngeld. Nach einem erfolgreich absolvierten Informatikstudium arbeitete er zun\u00e4chst als System-Programmierer und EDV-Dozent, bis 2004 als freiberuflicher Programmierer und anschlie\u00dfend bis 2014 als Nachhilfelehrer f\u00fcr Mathematik und Englisch. Als Mieter bewohnt er alleine ein Einfamilienhaus mit mindestens 90 m<sup>2<\/sup> Wohnfl\u00e4che und vier Zimmern. Seinen Antrag auf Wohngeld lehnte das Bezirksamt Tempelhof-Sch\u00f6neberg mit der Begr\u00fcndung ab, die Inanspruchnahme sei missbr\u00e4uchlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Gew\u00e4hrung von Wohngeld stehe im konkreten Fall der gesetzliche Ausschlussgrund der missbr\u00e4uchlichen Inanspruchnahme entgegen. Wohngeld werde nach dem Willen des Gesetzgebers nur gew\u00e4hrt, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angeh\u00f6rigen decken k\u00f6nne. Staatliche Leistungen sollten danach nicht gew\u00e4hrt werden, wenn der Antragsteller aus objektiver Sicht seine finanziellen Verh\u00e4ltnisse von der Einnahmen- und der Ausgabenseite her so gestalten k\u00f6nne, dass er aus eigenen Mitteln die Belastung aufzubringen verm\u00f6ge. So liege der Fall hier. Mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel stelle sich das Begehren des Kl\u00e4gers als unangemessen und sozialwidrig dar. Denn er sei in einem Alter, in dem eine Berufst\u00e4tigkeit mindestens im Umfang einer geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung noch ohne Weiteres m\u00f6glich und zumutbar sei; ernsthafte Bem\u00fchungen zur Aufnahme einer Besch\u00e4ftigung habe er nicht nachgewiesen. Die von ihm vorgelegten und erfolglos gebliebenen Bewerbungen seien nichtssagend gewesen, und ein seinem Profil sehr gut entsprechendes Angebot f\u00fcr die Stelle eines Junior Software Testers einer Firma in Niedersachsen habe er von vornherein unter Berufung auf den ausw\u00e4rtigen Standort abgelehnt, ohne die M\u00f6glichkeit einer Verwendung in Berlin zu erkunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.02.2022 zum Urteil 21 K 170\/20 vom 18.01.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein erwerbsf\u00e4higer Wohngeldantragsteller, der die Aufnahme einer ihm zumutbaren Arbeit und damit die Erh\u00f6hung seines Einkommens unterl\u00e4sst, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Der 1959 geborene Kl\u00e4ger begehrt die Leistung von Wohngeld. 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