{"id":66072,"date":"2022-02-25T13:02:57","date_gmt":"2022-02-25T11:02:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66072"},"modified":"2022-02-25T13:02:57","modified_gmt":"2022-02-25T11:02:57","slug":"sturz-auf-dem-weg-zum-hoergeraeteakustiker-kein-arbeitsunfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sturz-auf-dem-weg-zum-hoergeraeteakustiker-kein-arbeitsunfall\/","title":{"rendered":"Sturz auf dem Weg zum H\u00f6rger\u00e4teakustiker kein Arbeitsunfall"},"content":{"rendered":"\n<p>Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Frau, die auf dem Weg zum Gesch\u00e4ft ihres H\u00f6rger\u00e4teakustikers st\u00fcrzt, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Die als Fahrdienstleiterin f\u00fcr die Deutsche Bahn t\u00e4tige Kl\u00e4gerin litt unter Einschr\u00e4nkungen ihres H\u00f6rverm\u00f6gens. Daher hatte sie mit ihrer Arbeitgeberin schriftlich vereinbart, bei ihrer Arbeit stets H\u00f6rger\u00e4te tragen und hierf\u00fcr vorsorglich auch immer Ersatzbatterien mitf\u00fchren zu m\u00fcssen. Am 12. August 2019 verrichtete die Frau ihre Sp\u00e4tschicht, als ihre H\u00f6rger\u00e4te unerwartet ausfielen und sie die Batterien wechseln musste. Daher machte sie sich am Vormittag des folgenden Tages auf den Weg zum Gesch\u00e4ft ihres H\u00f6rger\u00e4teakustikers, um von dort neue Ersatzbatterien zu besorgen. Im unmittelbaren Anschluss wollte sie erneut ihre Sp\u00e4tschicht im Stellwerk antreten. Am Bordstein vor dem Gesch\u00e4ft geriet sie ins Straucheln, st\u00fcrzte und zog sich einen Bruch am Kopf des Oberarmknochens zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Sozialgericht Potsdam hatte mit Urteil vom 16. September 2020 entschieden, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf dem Weg bestehe, den die Frau zur\u00fccklege, um Ersatzbatterien f\u00fcr ihre H\u00f6rger\u00e4te zu besorgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen dieses Urteil hat die f\u00fcr die Versicherung der Frau zust\u00e4ndige Unfallkasse Berufung eingelegt. Der 3. Senat des Landessozialgerichts gab der Unfallkasse nunmehr Recht. Er hat entschieden, dass pers\u00f6nliche Gegenst\u00e4nde wie H\u00f6rger\u00e4te oder Brillen grunds\u00e4tzlich nicht zu den Arbeitsger\u00e4ten geh\u00f6ren, deren (Ersatz-)Beschaffung versichert ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sie nicht nahezu ausschlie\u00dflich beruflich genutzt w\u00fcrden. Hier h\u00e4tten die beigezogenen \u00e4rztlichen Unterlagen sowie die eigenen Angaben der Frau ergeben, dass sie zum Unfallzeitpunkt auch privat auf die Benutzung der H\u00f6rger\u00e4te angewiesen gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Unfallversicherungsschutz lasse sich auch nicht aus der mit der Arbeitgeberin getroffenen Nebenabrede herleiten, wonach die Frau bei ihrer Arbeit stets H\u00f6rger\u00e4te tragen und Ersatzbatterien mitf\u00fchren m\u00fcsse. Indem er Nebenpflichten begr\u00fcnde, k\u00f6nne der Arbeitgeber den Unfallversicherungsschutz nicht beliebig in den eigentlich privaten Bereich ausdehnen. Es obliege jedem Arbeitnehmer, funktionsf\u00e4hig zum Dienst zu erscheinen und pers\u00f6nliche Einschr\u00e4nkungen von sich aus soweit wie m\u00f6glich zu kompensieren, beispielsweise eine im privaten Bereich verordnete Sehhilfe oder eben auch ein H\u00f6rger\u00e4t zu tragen. Werde diese Verpflichtung arbeitsvertraglich noch einmal ausdr\u00fccklich festgehalten, so f\u00fchre dies nicht dazu, dass Unf\u00e4lle, die im Zusammenhang mit der Beachtung dieser Verpflichtung eintreten, unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fielen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sei nur dann auf betrieblich veranlasste Vorbereitungshandlungen auszuweiten, wenn diese in einem besonders engen sachlichen, \u00f6rtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitst\u00e4tigkeit selbst st\u00fcnden. Dieser besonders enge Zusammenhang sei hier nicht gegeben. Um ihre Arbeitsf\u00e4higkeit zu erhalten, sei die Frau nicht darauf angewiesen gewesen, pl\u00f6tzlich und ohne weiteren Verzug Batterien f\u00fcr ihre H\u00f6rger\u00e4te zu besorgen. Vielmehr handelte es sich bei dem Kauf der Batterien um die turnusm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Instandhaltung eines Hilfsmittels. Hierf\u00fcr konnte sie zeitlich flexibel in ihrer Freizeit t\u00e4tig werden und h\u00e4tte auch vorausschauend einen Vorrat anlegen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 22.02.2022 zum Urteil L 3 U 148\/20 vom 10.02.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Frau, die auf dem Weg zum Gesch\u00e4ft ihres H\u00f6rger\u00e4teakustikers st\u00fcrzt, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Die als Fahrdienstleiterin f\u00fcr die Deutsche Bahn t\u00e4tige Kl\u00e4gerin litt unter Einschr\u00e4nkungen ihres H\u00f6rverm\u00f6gens. 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