{"id":66078,"date":"2022-02-25T13:05:18","date_gmt":"2022-02-25T11:05:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66078"},"modified":"2022-02-25T13:05:18","modified_gmt":"2022-02-25T11:05:18","slug":"neuwagenkauf-bezeichnung-eines-ausstellungsfahrzeugs-als-neuwagen-fuehrt-zu-minderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neuwagenkauf-bezeichnung-eines-ausstellungsfahrzeugs-als-neuwagen-fuehrt-zu-minderung\/","title":{"rendered":"Neuwagenkauf: Bezeichnung eines Ausstellungsfahrzeugs als Neuwagen f\u00fchrt zu Minderung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das Amtsgericht M\u00fcnchen verurteilte am 17.12.2021 einen gro\u00dfen schw\u00e4bischen Automobilhersteller im Wege der Minderung 1.000 Euro des bereits gezahlten Kaufpreises an die Kl\u00e4gerin wieder zur\u00fcck zu zahlen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin erwarb Ende des Jahres 2019 in einer M\u00fcnchner Niederlassung des Autoherstellers einen Sportwagen mit einem Listenpreis von 61.788,90 Euro f\u00fcr 54.604,10 Euro. Der Pkw, der bereits 2018 produziert worden war, befand sich zur Zeit des Kaufes in einer anderen Niederlassung des Autoherstellers. Dort war der Sportwagen ausgestellt und konnte von Besuchern besichtigt werden. Zugelassen oder gefahren worden war das Fahrzeug nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nur etwa einen Monat, nachdem die Kl\u00e4gerin ihren Wagen erhalten hatte, musste sie die Pannenhilfe in Anspruch nehmen, weil die Batterie defekt war. Zudem stellte sie Kratzer, kleinere Dellen und Absch\u00fcrfungen, etwa an den Einstiegsleisten fest.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin meint, sie habe anstatt eines fabrikneuen ein gebrauchtes Fahrzeug erhalten. Der ihr \u00fcbergebene Wagen sei bereits benutzt und dar\u00fcber hinaus auch besch\u00e4digt gewesen. Man habe ihr beim Kauf gesagt, dass sie ein Lagerfahrzeug kaufe, das aus einer anderen Niederlassung \u00fcberf\u00fchrt werden m\u00fcsse. Davon, dass dieses dort auch ausgestellt worden sei, habe sie jedoch nichts gewusst. Sie forderte daher eine Minderung des Kaufpreises in H\u00f6he von 5.000 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte war der Ansicht, es handle sich trotz der vorherigen Ausstellung des Pkws noch um ein Neufahrzeug, denn schlie\u00dflich sei dieses erstmals auf die Kl\u00e4gerin zugelassen worden. Es seien auch keine Probefahrten damit durchgef\u00fchrt worden. Daher sei das Auto neu und kein Vorf\u00fchrwagen. Die besch\u00e4digte Batterie ersetzte die Beklagte bereits vor Prozessbeginn.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die zust\u00e4ndige Richterin gab der Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich recht:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eDer gegenst\u00e4ndliche Pkw war nach Wertung der hier konkret vorliegenden Umst\u00e4nde kein Neuwagen. Ein Fahrzeug ist dann ein Neuwagen, wenn es unbenutzt ist, das Modell des Fahrzeugs unver\u00e4ndert weitergebaut wird, es keine durch l\u00e4ngere Standzeit bedingten M\u00e4ngel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht geht davon aus, dass ein \u201eunbenutztes\u201c Kraftfahrzeug nicht nur bedeutet, dass es \u2013 wie hier \u2013 noch nicht zugelassen bzw. noch nicht gefahren wurde, sondern dass auch eine anderweitige Benutzung des Fahrzeugs dazu f\u00fchren kann, dass es nicht mehr als \u201eunbenutzt\u201c im Sinne der Neuwagendefinition des BGH gilt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei Ausstellung eines Fahrzeugs in einer Niederlassung wird es jedenfalls von einer unbestimmten Anzahl von Personen innen und au\u00dfen angefasst, T\u00fcren und Kofferraum werden vielfach ge\u00f6ffnet, es wird probegesessen, Sitze werden verstellt etc. Ein Ausstellungsfahrzeug in einer Niederlassung eines Automobilherstellers unterliegt somit einer wiederholten k\u00f6rperlichen Nutzung und ist daher nach \u00dcberzeugung des Gerichts nicht mehr ungenutzt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Lediglich in der H\u00f6he ihrer Forderung musste die Kl\u00e4gerin Abstriche machen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die kl\u00e4gerische Bezifferung der Minderung im Gerichtsverfahren mit 5.000 Euro erscheint dem Gericht \u00fcberh\u00f6ht. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verh\u00e4ltnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben w\u00fcrde; die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Sch\u00e4tzung zu ermitteln (\u00a7 441 Abs. 3 BGB). Das Gericht sch\u00e4tzt vorliegend gem. \u00a7 287 ZPO den Minderungsbetrag hier auf 1.000 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In die Sch\u00e4tzung lie\u00df die Vorsitzende unter anderem einflie\u00dfen, dass einerseits \u201edie Vereinbarung \u201eNeuwagen\u201c ein feststehender Begriff mit besonderer Relevanz beim Autokauf\u201c sei, andererseits jedoch \u201ebei Vertragsschluss bereits ein erheblicher Abschlag vom Listenpreis gew\u00e4hrt worden\u201c sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: AG M\u00fcnchen, Pressemitteilung vom 25.02.2022 zum Urteil 271 C 8389\/21 vom 17.12.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Amtsgericht M\u00fcnchen verurteilte am 17.12.2021 einen gro\u00dfen schw\u00e4bischen Automobilhersteller im Wege der Minderung 1.000 Euro des bereits gezahlten Kaufpreises an die Kl\u00e4gerin wieder zur\u00fcck zu zahlen. 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