{"id":66082,"date":"2022-02-25T13:06:30","date_gmt":"2022-02-25T11:06:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66082"},"modified":"2022-02-25T13:06:30","modified_gmt":"2022-02-25T11:06:30","slug":"keine-sondernutzung-des-gehwegs-fuer-kraftfahrzeug-ladekabel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-sondernutzung-des-gehwegs-fuer-kraftfahrzeug-ladekabel\/","title":{"rendered":"Keine Sondernutzung des Gehwegs f\u00fcr Kraftfahrzeug-Ladekabel"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit am 24.02.2022 zugestellten Urteil hat die f\u00fcr das Stra\u00dfenrecht zust\u00e4ndige 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis f\u00fcr eine Kabelleitung \u00fcber den Gehweg abgewiesen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte bei der Stadt Oberursel die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis f\u00fcr zwei \u00fcber den Gehweg laufende Kabelleitungen beantragt, um seine Kraftfahrzeuge, ein Plug-In-Hybridfahrzeug und ein Elektrofahrzeug, unmittelbar vor seinem Grundst\u00fcck im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenraum aufladen zu k\u00f6nnen. F\u00fcr den drei bis sechs Stunden andauernden Ladevorgang sollten Kabelbr\u00fccken mit einer H\u00f6he von maximal 4,3 cm die am Boden liegenden Elektroleitungen abdecken und somit eine gefahrlose \u00dcberquerung erm\u00f6glichen. Dies lehnte die Stadt Oberursel unter Hinweis daraufhin ab, dass durch die entstehenden Stolperfallen der st\u00f6rungsfreie Gemeingebrauch f\u00fcr die Fu\u00dfg\u00e4nger nicht mehr gew\u00e4hrleistet sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage begr\u00fcndete der Kl\u00e4ger im Wesentlichen damit, dass die mit gelb-schwarzen Warnmarkierungen versehenen Kabelbr\u00fccken keine Gefahr f\u00fcr den Fu\u00dfg\u00e4ngerverkehr darstellten. In Oberursel sei keine hinreichende Anzahl von Lades\u00e4ulen vorhanden, um seine beiden Kraftfahrzeuge jederzeit aufladen zu k\u00f6nnen. Aspekte des Klimaschutzes und der angestrebten Mobilit\u00e4tswende w\u00fcrden \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem nun zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen, weil es keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung hat. Grundlage f\u00fcr eine stra\u00dfenrechtliche Sondernutzungserlaubnis sei \u00a7 16 Abs. 1 des Hessischen Stra\u00dfengesetzes. Die Vorschrift r\u00e4ume der beklagten Kommune ein Ermessen ein, weshalb grunds\u00e4tzlich kein gebundener Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis geltend gemacht werden k\u00f6nne, sondern lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beh\u00f6rde. Dementsprechend beschr\u00e4nke sich die gerichtliche Kontrolle nur auf die Pr\u00fcfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten w\u00fcrden. Dies sei vorliegend der Fall. Insbesondere habe sich die Stadt Oberursel, wie in der Rechtsprechung gefordert, allein an stra\u00dfenbezogenen Gesichtspunkten orientiert und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Stra\u00dfenverkehrs sowie des einwandfreien Stra\u00dfenzustandes in ihre Ermessenserw\u00e4gung einbezogen. Mit der Verlegung einer Kabelbr\u00fccke auf dem Gehweg werde insbesondere f\u00fcr Personen mit Gehbehinderungen, die beispielsweise auf die Benutzung eines Rollstuhls oder Rollators angewiesen sind, die Barrierefreiheit eingeschr\u00e4nkt und Stolperfallen eingebaut. Diese \u00f6ffentlichen Belange seien h\u00f6her zu<br \/>bewerten als das private Interesse des Kl\u00e4gers, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der N\u00e4he des Hauses aufladen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch das Staatsschutzziel des Klimaschutzes fordere keine andere Entscheidung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen vom 24.03.2021 lege dar, dass Art. 20a des Grundgesetzes keine subjektiven Rechte einzelner begr\u00fcnde. Aspekte des Klimaschutzes z\u00e4hlten nicht zu den Gesichtspunkten, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Am Rande erw\u00e4hnte das Gericht schlie\u00dflich noch, dass die Mobilit\u00e4t des Kl\u00e4gers nicht unangemessen eingeschr\u00e4nkt werde, weil er \u00fcber zwei Fahrzeuge verf\u00fcge und daher die M\u00f6glichkeit best\u00fcnde, die Fahrzeuge nacheinander an einer Ladestation aufladen zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Es besteht die M\u00f6glichkeit, gegen diese Entscheidung den Antrag auf Zulassung der Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.02.2022 zum Urteil 12 K 540\/21 vom 24.02.2022 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 24.02.2022 zugestellten Urteil hat die f\u00fcr das Stra\u00dfenrecht zust\u00e4ndige 12. 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