{"id":66107,"date":"2022-03-06T17:35:37","date_gmt":"2022-03-06T15:35:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66107"},"modified":"2022-03-06T17:35:37","modified_gmt":"2022-03-06T15:35:37","slug":"mietzahlungspflicht-bei-coronabedingter-absage-einer-hochzeitsfeier","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mietzahlungspflicht-bei-coronabedingter-absage-einer-hochzeitsfeier\/","title":{"rendered":"Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Absage einer Hochzeitsfeier"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der u. a. f\u00fcr das gewerbliche Mietrecht zust\u00e4ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob die Mieter der f\u00fcr eine Hochzeitsfeier gemieteten R\u00e4ume zur vollst\u00e4ndigen Zahlung der Miete verpflichtet sind, wenn die Feier aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4ger, die am 11. Dezember 2018 standesamtlich geheiratet hatten, mieteten bei der Beklagten R\u00e4ume f\u00fcr eine am 1. Mai 2020 geplante Hochzeitsfeier mit ca. 70 Personen. Nach m\u00fcndlichen Vertragsverhandlungen \u00fcbersandte die Beklagte den Kl\u00e4gern eine auf den 5. April 2019 datierte Rechnung \u00fcber die vereinbarte Miete von 2.600 Euro, die von den Kl\u00e4gern beglichen wurde. Die geplante Hochzeitsfeier konnte nicht durchgef\u00fchrt werden, weil aufgrund der nordrhein-westf\u00e4lischen Coronaschutzverordnung in der ab dem 27. April 2020 g\u00fcltigen Fassung Veranstaltungen sowie Zusammenk\u00fcnfte und Ansammlungen im \u00f6ffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt worden waren. Am 23. M\u00e4rz 2020 bot die Beklagte den Kl\u00e4gern unter Angabe von Alternativterminen an, die Hochzeitsfeier zu verschieben. Mit Schreiben vom 24. April 2020 baten die Kl\u00e4ger um R\u00fcckzahlung der geleisteten Miete und erkl\u00e4rten gleichzeitig den R\u00fccktritt vom Vertrag.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Amtsgericht hat die auf R\u00fcckzahlung der vollen Miete gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl\u00e4ger hat das Landgericht das Urteil abge\u00e4ndert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen verurteilt, an die Kl\u00e4ger 1.300 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Die Anschlussrevision der Kl\u00e4ger hat er zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Einschr\u00e4nkungen durch die COVID-19-Pandemie nicht zu einer Unm\u00f6glichkeit im Sinne der \u00a7\u00a7 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB gef\u00fchrt haben. Denn der Beklagten war es trotz des zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier in Nordrhein-Westfalen geltenden Veranstaltungsverbots und der angeordneten Kontaktbeschr\u00e4nkungen nicht unm\u00f6glich, den Kl\u00e4gern den Gebrauch der Mietsache entsprechend dem vereinbarten Mietzweck zu gew\u00e4hren. Ebenso zutreffend hat das Landgericht eine Minderung des Mietzinses nach \u00a7 536 Abs. 1 BGB abgelehnt. Durch die Coronaschutzverordnung wurde weder den Kl\u00e4gern die Nutzung der angemieteten R\u00e4ume noch der Beklagten tats\u00e4chlich oder rechtlich die \u00dcberlassung der Mietr\u00e4umlichkeiten verboten. Das Mietobjekt stand daher trotz der Regelungen in der Coronaschutzverordnung, die die Durchf\u00fchrung der geplanten Hochzeitsfeier untersagte, weiterhin f\u00fcr den vereinbarten Mietzweck zur Verf\u00fcgung. Eine Gesch\u00e4ftsschlie\u00dfung, die auf einer hoheitlichen Ma\u00dfnahme zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, stellt somit keinen Mangel der Mietsache iSv \u00a7 536 Abs. 1 BGB dar. Beides hat der Senat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 12. Januar 2022 (XII ZR 8\/21) bereits ausgef\u00fchrt. Gleiches gilt, wenn aus diesem Grund in R\u00e4umlichkeiten, die von Privatpersonen bei einem gewerblichen Anbieter angemietet wurden, eine dort geplante Veranstaltung nicht stattfinden konnte. Damit stand der Kl\u00e4gerin auch kein Recht zum R\u00fccktritt nach \u00a7 326 Abs. 5 BGB oder zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung des Mietvertrags nach \u00a7 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht den Kl\u00e4gern im vorliegenden Einzelfall auch kein Anspruch aus \u00a7 313 Abs. 1 BGB (St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage) auf Anpassung des Mietvertrags dahingehend zu, dass sie von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete vollst\u00e4ndig oder teilweise befreit w\u00e4ren. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 12. Januar 2022 \u2013 XII ZR 8\/21) f\u00fcr den Fall einer Gesch\u00e4ftsschlie\u00dfung, die auf einer hoheitlichen Ma\u00dfnahme zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, ein solcher Anpassungsanspruch grunds\u00e4tzlich in Betracht. Nach der vorliegenden Entscheidung gilt dies auch f\u00fcr R\u00e4ume, die zur Durchf\u00fchrung einer Veranstaltung gemietet wurden, wenn die Feier aufgrund von hoheitlichen Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies bedeutet aber nicht, dass der Mieter in diesen F\u00e4llen stets eine Anpassung der Miete verlangen kann. Ob ihm ein Festhalten an dem unver\u00e4nderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf einer umfassenden Abw\u00e4gung, bei der s\u00e4mtliche Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu ber\u00fccksichtigen sind (\u00a7 313 Abs. 1 BGB). Die Anwendung der Grunds\u00e4tze \u00fcber die St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage f\u00fchrt nur ausnahmsweise zur v\u00f6lligen Beseitigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses; in aller Regel ist der Vertrag nach M\u00f6glichkeit aufrechtzuerhalten und lediglich in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden Form der ver\u00e4nderten Sachlage anzupassen. Nur wenn dies nicht m\u00f6glich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach \u00a7 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil vom Vertrag zur\u00fccktreten oder bei Dauerschuldverh\u00e4ltnissen den Vertrag k\u00fcndigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im vorliegenden Fall beschr\u00e4nkt sich der Anpassungsanspruch der Kl\u00e4ger nach \u00a7 313 Abs. 1 BGB auf die von der Beklagten angebotene Verlegung der Hochzeitsfeier, weil bereits dadurch eine interessengerechte Verteilung des Pandemierisikos bei einem m\u00f6glichst geringen Eingriff in die urspr\u00fcngliche Regelung hergestellt werden kann. Die Beklagte hat den Kl\u00e4gern bereits am 23. M\u00e4rz 2020 eine Vielzahl von Ausweichterminen, auch f\u00fcr das Jahr 2021, angeboten. Den Kl\u00e4gern w\u00e4re zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine Verlegung der Hochzeitsfeier auch zumutbar gewesen. Sie hatten bereits im Dezember 2018 standesamtlich geheiratet und die Hochzeitsfeier stand daher nicht, wie regelm\u00e4\u00dfig, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer standesamtlichen oder kirchlichen Trauung. Die Kl\u00e4ger haben auch keine anderen Gr\u00fcnde daf\u00fcr vorgetragen, dass die Feier ausschlie\u00dflich am 1. Mai 2020 und nicht auch zu einem sp\u00e4teren Termin h\u00e4tte stattfinden k\u00f6nnen. Sollten sie inzwischen endg\u00fcltig auf eine Hochzeitsfeier verzichten wollen, fiele diese Entscheidung allein in ihren Risikobereich und h\u00e4tte daher auf die vorzunehmende Vertragsanpassung keine Auswirkung. Denn sie betr\u00e4fe das allgemeine Verwendungsrisiko eines Mieters und st\u00fcnde nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der pandemiebedingten St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 02.03.2022 zum Urteil XII ZR 36\/21 vom 02.03.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der u. a. f\u00fcr das gewerbliche Mietrecht zust\u00e4ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob die Mieter der f\u00fcr eine Hochzeitsfeier gemieteten R\u00e4ume zur vollst\u00e4ndigen Zahlung der Miete verpflichtet sind, wenn die Feier aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte. Die Kl\u00e4ger, die am 11. 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