{"id":66109,"date":"2022-03-06T17:36:05","date_gmt":"2022-03-06T15:36:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66109"},"modified":"2022-03-06T17:36:05","modified_gmt":"2022-03-06T15:36:05","slug":"keine-mithaftung-der-depotbank-fuer-steuernachforderungen-einer-als-aktienkaeuferin-im-zusammenhang-mit-sog-cum-ex-geschaeften-aufgetretenen-privatbank","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-mithaftung-der-depotbank-fuer-steuernachforderungen-einer-als-aktienkaeuferin-im-zusammenhang-mit-sog-cum-ex-geschaeften-aufgetretenen-privatbank\/","title":{"rendered":"Keine Mithaftung der Depotbank f\u00fcr Steuernachforderungen einer als Aktienk\u00e4uferin im Zusammenhang mit sog. Cum\/ex-Gesch\u00e4ften aufgetretenen Privatbank"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die klagende Privatbank hatte sich in den Jahren 2007 bis 2011 mit 391 Aktientransaktionen an sog. Cum\/ex-Kreislaufgesch\u00e4ften beteiligt. Die beklagte inl\u00e4ndische Depotbank haftet der Privatbank nicht f\u00fcr Steuernachforderungen in Millionenh\u00f6he f\u00fcr nicht abgef\u00fchrte Kapitalertragsteuer mit. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 02.03.2022 verk\u00fcndeten Urteil die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zur\u00fcckgewiesen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die klagende Privatbank nimmt die beklagte Depotbank im Zusammenhang mit sog. Cum\/ex-Gesch\u00e4ften in Anspruch (siehe hierzu Erl\u00e4uterungen am Ende der Presseinformation).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die klagende Privatbank war bei Cum\/ex-Transaktionen als Aktienk\u00e4uferin aufgetreten und hatte sich selbst Steuerbescheinigungen f\u00fcr die (tats\u00e4chlich nicht abgef\u00fchrte) Kapitalertragsteuer ausgestellt. Das Finanzamt hat die Privatbank nachfolgend mit Ab\u00e4nderungsbescheiden auf Nachzahlung der Steuern in Anspruch genommen. Dar\u00fcber hinaus wurde ihr gegen\u00fcber \u2013 im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen zwei B\u00f6rsenh\u00e4ndler wegen Steuerhinterziehung \u2013 die Einziehung des Zuflusses der Anrechnungsbetr\u00e4ge als Gesamtschuldnerin angeordnet (\u00a7 73b StGB, \u00a7 424 StPO, Verfahren vor dem Landgericht Bonn, Urteil vom 18.03.2020 \u2013 62 KLs 1\/19; BGH, Urteil vom 28.07.2021 \u2013 1 StR 519\/20).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die klagende Privatbank will nunmehr Betr\u00e4ge aus dem Vertragsverh\u00e4ltnis der Beklagten mit der Aktienverk\u00e4uferin und einem Aktienverleihgesch\u00e4ft \u201eabsch\u00f6pfen\u201c. Zudem nimmt sie die Beklagte auf Freistellung von der Zahlung von Nachzahlungszinsen gegen\u00fcber dem Finanzamt sowie von einem wesentlichen Teil der der Einziehung unterliegenden Betr\u00e4ge in Anspruch.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte war in die Aktiengesch\u00e4fte als Depotbank der Verk\u00e4uferin eingebunden und grunds\u00e4tzlich f\u00fcr den Quellensteuerabzug f\u00fcr die Kapitalertr\u00e4ge auf Rechnung des Empf\u00e4ngers des Kapitalertrags zust\u00e4ndig. Sie nahm den Steuerabzug jedoch nicht vor, da sie der Auffassung war, dass derartige Gesch\u00e4fte, bei denen die Kompensationszahlungen ohne den Steuerbetrag \u00fcber sie gezahlt wurden, nicht unter den Steuertatbestand fielen. Dies hatte sie auch in einem Newsflash ihren Kunden mitgeteilt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das OLG verneinte eine Haftung der Beklagten im Rahmen einer sog. steuerlichen (\u00a7 44 Abgabenordnung) und einer dieser nachfolgenden zivilrechtlichen (\u00a7 426 BGB) Gesamtschuld. Bei diesen Kreislaufgesch\u00e4ften mit kurzer Haltedauer, bei denen auf den K\u00e4ufer weder Kursrisiken und -chancen \u00fcbergingen noch von diesen Stimm- und Verwaltungsrechte ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnten, werde seitens des K\u00e4ufers kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien erworben. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Voraussetzung f\u00fcr die Steuerabf\u00fchrungspflicht. Die steuerrechtliche Verantwortlichkeit der zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichteten Bank sei zudem nur ein fiskalisches Sicherungsinstrument und diene nicht dazu, die Steuerlast vom Empf\u00e4nger der Kapitalertr\u00e4ge auf diese zu verlagern. Im \u00dcbrigen versuche die Kl\u00e4gerseite, Gewinne aus Depot- und Aktienverleihgeb\u00fchren sowie die Gewinne der Verk\u00e4uferin \u00fcber die Beklagte abzusch\u00f6pfen, was im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs so nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dass die klagende Privatbank von den weiteren Gesch\u00e4ftsbeteiligten durch T\u00e4uschung dazu bestimmt worden sei, f\u00fcr sie im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Steuerr\u00fcckforderung risikobehaftete Gesch\u00e4fte abzuschlie\u00dfen, k\u00f6nne auf Basis des kl\u00e4gerischen Vortrags nicht nachvollzogen werden. Eine Gutgl\u00e4ubigkeit der Kl\u00e4gerseite sei nicht dargetan und auch fernliegend, so dass Anspr\u00fcche wegen Beihilfe zu einer vors\u00e4tzlichen sittenwidrigen Sch\u00e4digung (\u00a7 826 BGB) ausschieden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Privatbank kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"erl%c3%a4uterungen\">Erl\u00e4uterungen<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat stellt hinsichtlich der sog. Cum\/ex Gesch\u00e4fte Folgendes fest: Es werden gr\u00f6\u00dfere Aktienpakete kurz vor dem Dividendenstichtag im au\u00dferb\u00f6rslichen Handel erworben, wobei sich der Verk\u00e4ufer \u2013 im vorliegenden Fall ein britischer Broker \u2013 die Aktien erst beschaffen muss und diese dann erst nach dem Dividendenstichtag und damit ohne (\u201eex\u201c) Dividende liefert. Der K\u00e4ufer bekommt, weil er keine Aktien mit (\u201ecum\u201c) Dividende erh\u00e4lt, eine Dividendenkompensationszahlung. Obwohl f\u00fcr diese keine Kapitalertragsteuer abgef\u00fchrt wird, l\u00e4sst sich der K\u00e4ufer diese auf die von ihm zu zahlende K\u00f6rperschaftsteuer anrechnen. Dabei ist von vornherein nur eine kurze Haltedauer der Aktien vorgesehen und ein R\u00fcckkauf der Aktien vereinbart, wobei die Kursrisiken durch Sicherungsgesch\u00e4fte (vorliegend \u201eFutures\u201c) abgesichert werden. Die Gewinne aus den Gesch\u00e4ften stammen allein aus der unberechtigten Steueranrechnung, wobei \u00fcber die Konditionen der Kurssicherungsgesch\u00e4fte diese Gewinne unter den Beteiligten verteilt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.03.2022 zum Urteil 17 U 108\/20 vom 02.03.2022 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die klagende Privatbank hatte sich in den Jahren 2007 bis 2011 mit 391 Aktientransaktionen an sog. Cum\/ex-Kreislaufgesch\u00e4ften beteiligt. Die beklagte inl\u00e4ndische Depotbank haftet der Privatbank nicht f\u00fcr Steuernachforderungen in Millionenh\u00f6he f\u00fcr nicht abgef\u00fchrte Kapitalertragsteuer mit. 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