{"id":66138,"date":"2022-03-06T17:45:16","date_gmt":"2022-03-06T15:45:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66138"},"modified":"2022-03-06T17:45:16","modified_gmt":"2022-03-06T15:45:16","slug":"zur-anordnung-eines-fahrtenbuchs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-anordnung-eines-fahrtenbuchs\/","title":{"rendered":"Zur Anordnung eines Fahrtenbuchs"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das F\u00fchren eines Fahrtenbuchs kann auch dann angeordnet werden, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs angegeben hat, den Verkehrsversto\u00df selbst begangen zu haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Fahrzeug des Antragstellers wurde die zul\u00e4ssige H\u00f6chstgeschwindigkeit au\u00dferhalb einer Ortschaft um (bereinigt) 28 km\/h \u00fcberschritten. Der Antragsteller sandte den ihm dazu von der Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rde zugeleiteten Anh\u00f6rungsbogen mit der Angabe zur\u00fcck \u201eIch gebe die Zuwiderhandlung zu\u201c. Der nachfolgende Abgleich des Fahrerfotos mit dem bei der Meldebeh\u00f6rde betreffend den Antragsteller hinterlegten Ausweisfoto lie\u00df die Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rde jedoch mit Blick auf das abweichende \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild der beiden abgebildeten Personen zu der \u00dcberzeugung gelangen, dass der Antragsteller bei der Geschwindigkeits\u00fcberschreitung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs gewesen sein k\u00f6nne. Unter Hinweis auf die Zweifel an der T\u00e4terschaft des Antragstellers schrieb die Bu\u00dfgeldstelle diesen mehrfach mit der Bitte um Benennung des Fahrers an; eine inhaltliche \u00c4u\u00dferung unterblieb. Eine Nachfrage bei der Meldebeh\u00f6rde ergab schlie\u00dflich, dass lediglich die Ehefrau des Antragstellers unter dessen Anschrift gemeldet ist. Das Bu\u00dfgeldverfahren wurde daraufhin eingestellt. Der Antragsgegner ordnete in der Folge gegen\u00fcber dem Antragsteller das F\u00fchren eines Fahrtenbuchs f\u00fcr das Tatfahrzeug f\u00fcr die Dauer von 12 Monaten mit Sofortvollzug an. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs an das Verwaltungsgericht. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die Tatbegehung schriftlich einger\u00e4umt, so dass ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, das die Verh\u00e4ngung eines Fahrtenbuchs rechtfertige; der von der Bu\u00dfgeldstelle vermuteten Fahrerschaft seines Sohnes sei hingegen nicht nachgegangen worden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Einem Fahrzeughalter k\u00f6nne das F\u00fchren eines Fahrtenbuches aufgegeben werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugf\u00fchrers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (bis zum Eintritt der Verfolgungsverj\u00e4hrung) nicht m\u00f6glich gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien hier erf\u00fcllt. Die Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rde habe trotz aller angemessenen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen den Fahrzeugf\u00fchrer bei dem in Rede stehenden Verkehrsversto\u00df nicht ermitteln k\u00f6nnen. Der Antragsteller sei der ihn als Halter eines Kraftfahrzeugs treffenden Obliegenheit, an der Aufkl\u00e4rung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsversto\u00dfes (soweit zumutbar und m\u00f6glich) mitzuwirken, nicht nachgekommen. Er habe \u2013 angesichts des evidenten Abweichens des Ausweisfotos des Antragstellers von dem anl\u00e4sslich des Verkehrsversto\u00df erstellten Lichtbild des Fahrzeugf\u00fchrers \u2013 unrichtige Angaben gemacht, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung des T\u00e4ters zu verhindern. Dadurch noch verbliebene Ermittlungsans\u00e4tze der Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rde seien ohne Erfolg gewesen. Insbesondere habe der Antragsteller auch auf Vorhalt, dass sein Tatbekenntnis nicht mit dem Fahrerfoto in Einklang zu bringen sei, keine weiteren Angaben gemacht. Nur mit dem Fahrerfoto allein sei es der Beh\u00f6rde unter dem Gesichtspunkt eines sachgerechten, erfolgversprechenden Aufwands jedoch nicht m\u00f6glich gewesen, den T\u00e4ter zu ermitteln. Die danach zul\u00e4ssige Fahrtenbuchauflage habe \u2013 wie generell \u2013 keine strafende, sondern eine pr\u00e4ventive Funktion: Sie stelle eine der Sicherheit und Ordnung des Stra\u00dfenverkehrs dienende Ma\u00dfnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der daf\u00fcr Sorge getragen werden solle, dass k\u00fcnftige Feststellungen eines Fahrzeugf\u00fchrers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften unter erleichterten Bedingungen m\u00f6glich seien.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG Mainz, Pressemitteilung vom 04.03.2022 zum Beschluss 3 L 68\/22 vom 02.03.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das F\u00fchren eines Fahrtenbuchs kann auch dann angeordnet werden, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs angegeben hat, den Verkehrsversto\u00df selbst begangen zu haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz. 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