{"id":66158,"date":"2022-03-13T11:50:31","date_gmt":"2022-03-13T09:50:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66158"},"modified":"2022-03-13T11:50:31","modified_gmt":"2022-03-13T09:50:31","slug":"eugh-zur-entsendung-von-arbeitnehmern-sanktionsregelung-bei-verstoss-gegen-entsenderichtlinie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-entsendung-von-arbeitnehmern-sanktionsregelung-bei-verstoss-gegen-entsenderichtlinie\/","title":{"rendered":"EuGH zur Entsendung von Arbeitnehmern \u2013 Sanktionsregelung bei Versto\u00df gegen Entsenderichtlinie"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass die Sanktionen f\u00fcr die Verletzung von administrativen Verpflichtungen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Das nationale Gericht kann eine nationale Sanktionsregelung anwenden, die gegen die Entsenderichtlinie verst\u00f6\u00dft, sofern es die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Sanktionen sicherstellt.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Die Gesellschaft CONVOI s. r. o. mit Sitz in der Slowakei, vertreten durch NE, entsandte Arbeitnehmer an eine Gesellschaft mit Sitz in F\u00fcrstenfeld (\u00d6sterreich). Mit Straferkenntnis von Juni 2018 verh\u00e4ngte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-F\u00fcrstenfeld (\u00d6sterreich) auf der Grundlage von Erhebungen bei einer einige Monate zuvor durchgef\u00fchrten Kontrolle \u00fcber NE eine Geldstrafe in H\u00f6he von 54.000 Euro wegen der Nichteinhaltung mehrerer im \u00f6sterreichischen Arbeitsrecht vorgesehener Verpflichtungen u. a. zur Aufbewahrung und Zurverf\u00fcgungstellung von Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen. NE erhob gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde an das vorlegende Gericht, das Landesverwaltungsgericht Steiermark (\u00d6sterreich).<\/p>\n\n\n\n<p>Im Oktober 2018 ersuchte dieses Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit von Sanktionen wie den in der streitigen nationalen Regelung vorgesehenen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem in Art. 20 der Richtlinie 2014\/67<sup>1<\/sup> genannten Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit hatte, den Gerichtshof um Vorabentscheidung. In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-F\u00fcrstenfeld<sup>2<\/sup>, hatte der Gerichtshof festgestellt, dass das Zusammenspiel verschiedener Teile des \u00f6sterreichischen Systems f\u00fcr die Sanktionierung von Verst\u00f6\u00dfen gegen im Wesentlichen administrative Pflichten der Aufbewahrung bestimmter Unterlagen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter Hinweis darauf, dass der nationale Gesetzgeber die fragliche Regelung im Anschluss an diesen Beschluss nicht ge\u00e4ndert habe, und unter Ber\u00fccksichtigung der vom Gerichtshof im Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&amp;N<sup>3<\/sup>, getroffenen Entscheidung, beschloss das vorlegende Gericht, dem Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Regelung unangewendet bleiben kann. In diesem Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&amp;N, hatte der Gerichtshof n\u00e4mlich festgestellt, dass eine mit Art. 20 der Richtlinie 2014\/67<sup>4<\/sup> vergleichbare Vorschrift des Unionsrechts keine unmittelbare Wirkung hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seinem Urteil \u00e4u\u00dfert sich der Gerichtshof in der Zusammensetzung als Gro\u00dfe Kammer zum einen zu der Frage, ob das Erfordernis der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von Sanktionen unmittelbare Wirkung hat. Zum anderen erl\u00e4utert er den Umfang der Verpflichtungen eines nationalen Gerichts, bei dem ein Rechtsstreit anh\u00e4ngig ist, in dessen Rahmen nationale Vorschriften anzuwenden sind, mit denen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Sanktionen verh\u00e4ngt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"w%c3%bcrdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p>In einem ersten Schritt stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 20 der Richtlinie 2014\/67 unmittelbare Wirkung hat, soweit er verlangt, dass die von ihm vorgesehenen Sanktionen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind, und somit vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten gegen\u00fcber einem Mitgliedstaat, der diesen Artikel unzul\u00e4nglich umgesetzt hat, geltend gemacht werden kann. Zun\u00e4chst f\u00fchrt der Gerichtshof zur Feststellung, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Erfordernis der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von Sanktionen einen unbedingten Charakter aufweist, aus, dass dieses Erfordernis nach dem Wortlaut von Art. 20 der Richtlinie 2014\/67 absolut aufgestellt ist. Zum anderen erfordert das aus diesem Erfordernis resultierende Verbot, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Sanktionen zu erlassen, keinerlei Ma\u00dfnahme der Unionsorgane, und diese Bestimmung r\u00e4umt den Mitgliedstaaten keineswegs die Befugnis ein, den Umfang dieses Verbots an Voraussetzungen zu kn\u00fcpfen oder einzuschr\u00e4nken. Es vermag die Unbedingtheit des in Art. 20 der Richtlinie 2014\/67 vorgesehenen Erfordernisses der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von Sanktionen nicht in Frage zu stellen, dass dieser Artikel Gegenstand einer Umsetzung sein muss. Sodann stellt der Gerichtshof f\u00fcr die Annahme, dass das in Art. 20 der Richtlinie 2014\/67 vorgesehene Erfordernis der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von Sanktionen hinreichend genau ist, fest, dass der Gestaltungsspielraum, den diese Bestimmung den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Vorschriften \u00fcber die Sanktionen bel\u00e4sst, die bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die gem\u00e4\u00df dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen anzuwenden sind, seine Grenzen in dem mit dieser Bestimmung generell und unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebrachten Verbot findet, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Sanktionen vorzusehen. Das Vorliegen eines solchen Gestaltungsspielraums schlie\u00dft somit nicht aus, dass die Umsetzung dieser Bestimmung gerichtlich \u00fcberpr\u00fcft werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>In einem zweiten Schritt erl\u00e4utert der Gerichtshof, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die nationalen Beh\u00f6rden nur insoweit verpflichtet, eine nationale Regelung, von der ein Teil gegen das in Art. 20 der Richtlinie 2014\/67 vorgesehene Erfordernis der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von Sanktionen verst\u00f6\u00dft, unangewendet zu lassen, als dies erforderlich ist, um die Verh\u00e4ngung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Sanktionen zu erm\u00f6glichen. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zwar zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele geeignet sei, wiederholt aber, dass diese Regelung wegen des Zusammenspiels ihrer verschiedenen Merkmale \u00fcber die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist<sup>5<\/sup>. Bei separater Betrachtung laufen solche Merkmale diesem Erfordernis aber nicht zwangsl\u00e4ufig zuwider. Um die volle Wirksamkeit des in Art. 20 der Richtlinie 2014\/67 vorgesehenen Erfordernisses der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von Sanktionen zu gew\u00e4hrleisten, hat daher das nationale Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Sanktion wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende befasst ist, denjenigen Teil der nationalen Regelung, aus dem sich die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Sanktionen ergibt, unangewendet zu lassen, um so zur Verh\u00e4ngung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Sanktionen zu gelangen, die zugleich wirksam und abschreckend bleiben. Es kann nicht als Versto\u00df gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie gegen das R\u00fcckwirkungsverbot strafrechtlicher Vorschriften angesehen werden, dass die verh\u00e4ngte Sanktion weniger hart ausf\u00e4llt als in der anwendbaren nationalen Regelung vorgesehen, da die Sanktion weiterhin in Anwendung der genannten Regelung verh\u00e4ngt wird. Da au\u00dferdem das in Art. 20 der Richtlinie 2014\/67 vorgesehene Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserfordernis zu einer Einschr\u00e4nkung der Sanktionen f\u00fchrt, die von allen mit der Anwendung dieses Erfordernisses im Rahmen ihrer Zust\u00e4ndigkeiten betrauten nationalen Beh\u00f6rden zu beachten ist, und das genannte Erfordernis es diesen Beh\u00f6rden gleichzeitig erlaubt, auf der Grundlage der anwendbaren nationalen Regelung unterschiedliche Sanktionen nach Ma\u00dfgabe der Schwere des Versto\u00dfes zu verh\u00e4ngen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein solches Erfordernis gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"fu%c3%9fnoten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Richtlinie 2014\/67\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96\/71\/EG \u00fcber die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur \u00c4nderung der Verordnung (EU) Nr. 1024\/2012 \u00fcber die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (\u201eIMI-Verordnung\u201c) (ABl. 2014, L 159, S. 11).<br \/><sup>2<\/sup> Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-F\u00fcrstenfeld, C-645\/18. In diesem Beschluss hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 20 der Richtlinie 2014\/67, der verlangt, dass die von ihm vorgesehenen Sanktionen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind, einer nationalen Regelung entgegensteht, die f\u00fcr den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verh\u00e4ngung hoher Geldstrafen vorsieht, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten d\u00fcrfen, die je betroffenem Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschr\u00e4nkung verh\u00e4ngt werden und zu denen im Fall der Abweisung einer gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in H\u00f6he von 20 % der verh\u00e4ngten Strafe hinzutritt.<br \/><sup>3<\/sup> Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&amp;N, C-384\/17.<br \/><sup>4<\/sup> In diesem Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&amp;N, C-384\/17, \u00e4u\u00dferte sich der Gerichtshof in Bezug auf Art. 9a der Richtlinie 1999\/62\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 \u00fcber die Erhebung von Geb\u00fchren f\u00fcr die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. 1999, L 187, S. 42) in der durch die Richtlinie 2011\/76\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 (ABl. 2011, L 269, S. 1) ge\u00e4nderten Fassung. Diese Bestimmung sieht ebenfalls ein Erfordernis der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit von Sanktionen vor, die bei Verst\u00f6\u00dfen gegen die zur Umsetzung der Richtlinie 1999\/62 erlassenen nationalen Vorschriften verh\u00e4ngt werden.<br \/><sup>5<\/sup> Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-F\u00fcrstenfeld, C-645\/18.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 08.03.2022 zum Urteil C-205\/20 vom 08.03.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass die Sanktionen f\u00fcr die Verletzung von administrativen Verpflichtungen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind. Das nationale Gericht kann eine nationale Sanktionsregelung anwenden, die gegen die Entsenderichtlinie verst\u00f6\u00dft, sofern es die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Sanktionen sicherstellt. 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