{"id":66164,"date":"2022-03-13T11:52:05","date_gmt":"2022-03-13T09:52:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66164"},"modified":"2022-03-13T11:52:05","modified_gmt":"2022-03-13T09:52:05","slug":"nutzungsentschaedigung-bei-rueckabwicklung-eines-leasingvertrages","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nutzungsentschaedigung-bei-rueckabwicklung-eines-leasingvertrages\/","title":{"rendered":"Nutzungsentsch\u00e4digung bei R\u00fcckabwicklung eines Leasingvertrages"},"content":{"rendered":"\n<p>Ist ein Leasingvertrag \u00fcber ein Auto r\u00fcckabzuwickeln, steht dem Leasingnehmer grunds\u00e4tzlich ein Anspruch auf R\u00fcckzahlung der bereits geleisteten Leasingraten zu. Demgegen\u00fcber kann der Leasinggeber, also derjenige der das Auto zur Verf\u00fcgung gestellt hat, Nutzungsentsch\u00e4digung f\u00fcr die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer verlangen. \u00dcber die einzelnen Voraussetzungen dieser Anspr\u00fcche, insbesondere \u00fcber die Frage, wie die H\u00f6he des Nutzungsersatzes zu bemessen ist, hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in seinem Berufungsurteil vom 1. Februar 2022 (Az. 7 U 566\/20) entschieden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:<\/p>\n\n\n\n<p>Das klagende Unternehmen erreichte aufgrund eines Mangels des von ihm geleasten Fahrzeugs Audi A6 Avant 5.0 TDI quattro tip-tronic eine R\u00fcckabwicklung des Leasingvertrages mit der beklagten Leasinggeberin und forderte von dieser anschlie\u00dfend die R\u00fcckzahlung der geleisteten Leasingraten. Die Beklagte rechnete ihrerseits mit der Nutzungsentsch\u00e4digung auf und beanspruchte dabei 0,67 % des Neupreises pro gefahrenen 1.000 km, wobei dieser Pauschale die Erwartung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 150.000 km zu Grunde liegt. Diesen Prozentfaktor hatte das vermittelnde Autohaus in ein Formular eingetragen, das die Beklagte zur Verf\u00fcgung gestellt und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin bei R\u00fcckgabe des Fahrzeugs unterschrieben hatte. In diesem Formular befand sich unter Angabe \u201eProzentfaktor: 0,67 %\u201c ein weiteres Feld \u201eNutzungsentsch\u00e4digung\u201c, das das Autohaus nicht ausgef\u00fcllt hatte. Die Beklagte berief sich darauf, der \u201eProzentfaktor\u201c sei durch die Unterschrift des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin rechtsverbindlich festgelegt worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat entschied, dass dieser Abrede keine Geltung zukomme. Anders als vom Landgericht Braunschweig angenommen handele es sich bei der unterzeichneten Erkl\u00e4rung um Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen, welche die Beklagte einseitig f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen festgelegt habe. Um den Vertragspartner vor der einseitigen Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsmacht zu sch\u00fctzen, unterliegen Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen grunds\u00e4tzlich inhaltlichen Beschr\u00e4nkungen und m\u00fcssen klar und verst\u00e4ndlich formuliert sein. Zwar gebe es bei einer Preis- oder Berechnungsabrede keine Inhaltskontrolle, jedoch habe die Beklagte gegen das Transparenzgebot gem. \u00a7 307 Abs. 1 Satz 2 BGB versto\u00dfen, weil nur das Feld \u201eProzentfaktor\u201c und nicht das Feld \u201eNutzungsentsch\u00e4digung\u201c ausgef\u00fcllt worden sei. Die Formulierung lasse keinen R\u00fcckschluss darauf zu, dass sie die Grundlage f\u00fcr die Berechnung der Nutzungsentsch\u00e4digung bilde. Es sei au\u00dferdem nicht erkennbar, auf welche Bezugspunkte sich der Prozentfaktor beziehe. Auch von einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Handelsgesellschaft k\u00f6nne nicht verlangt werden, dass er pr\u00e4sentes Wissen \u00fcber die Einzelheiten der Berechnung einer Nutzungsentsch\u00e4digung habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat letztendlich die Anrechnung der Nutzungsentsch\u00e4digung nach der \u201elinearen Berechnungsmethode\u201c vorgenommen. Dabei wird der Kaufpreis des Fahrzeugs zu der voraussichtlichen Restlaufleistung ins Verh\u00e4ltnis gesetzt und mit der tats\u00e4chlichen Fahrleistung des K\u00e4ufers multipliziert. Die Gesamtlaufleistung hat der Senat unter Ber\u00fccksichtigung des statistischen Mittelwerts f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Fahrzeug auf 300.000 km gesch\u00e4tzt. Die Ber\u00fccksichtigung der h\u00f6heren Gesamtlaufleistung f\u00fchrte letztendlich zu einer erheblichen Reduzierung der geforderten Nutzungsentsch\u00e4digung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 08.03.2022 zum Urteil 7 U 566\/20 vom 01.02.2022 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist ein Leasingvertrag \u00fcber ein Auto r\u00fcckabzuwickeln, steht dem Leasingnehmer grunds\u00e4tzlich ein Anspruch auf R\u00fcckzahlung der bereits geleisteten Leasingraten zu. 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