{"id":66188,"date":"2022-03-13T12:01:45","date_gmt":"2022-03-13T10:01:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66188"},"modified":"2022-03-13T12:01:45","modified_gmt":"2022-03-13T10:01:45","slug":"goldankaufaktionen-fallen-unter-das-an-und-verkaufsverbot-im-reisegewerbe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/goldankaufaktionen-fallen-unter-das-an-und-verkaufsverbot-im-reisegewerbe\/","title":{"rendered":"Goldankaufaktionen fallen unter das An- und Verkaufsverbot im Reisegewerbe"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit am 10.03.2022 verk\u00fcndetem Urteil entschieden, dass die Durchf\u00fchrung von \u00f6rtlich wechselnden kurzen Goldankaufaktionen gegen das Verbot des An- und Verkaufs von Gold und anderen Edelmetallen im Reisegewerbe verst\u00f6\u00dft.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die im An- und Verkauf von Metallen und Edelmetallen t\u00e4tige Kl\u00e4gerin mit Sitz in Hildesheim f\u00fchrt mehrfach im Jahr sogenannte Goldankaufaktionen durch. Sie nutzt hierf\u00fcr R\u00e4ume anderer Gewerbetreibender ohne eigene feste Gesch\u00e4ftseinrichtung, unter anderem auch in der hier beklagten Stadt Gummersbach. Die Aktionen werden von der Kl\u00e4gerin jeweils vorab beworben und finden in der Regel an zwei bis drei aufeinanderfolgenden Werktagen statt. Die Beklagte hat die sofortige Einstellung der Goldankaufaktionen in ihrer Stadt mit der Begr\u00fcndung angeordnet, die Kl\u00e4gerin versto\u00dfe gegen das gesetzliche Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe. Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen diese Ordnungsverf\u00fcgung und meint, die gewerberechtlichen Regelungen zum Reisegewerbe seien auf sie nicht anwendbar. Sie suche potenzielle Kunden nicht ohne vorhergehende Bestellung auf. Vielmehr k\u00e4men die Kunden zu ihr in die von ihr genutzten Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Urteilsverk\u00fcndung hat der Vorsitzende des 4. Senat ausgef\u00fchrt: Die Kl\u00e4gerin ist im Reisegewerbe t\u00e4tig geworden und hat damit gegen das hierf\u00fcr geltende An- und Verkaufsverbot von Gold- und anderen Edelmetallen versto\u00dfen. Die Kunden haben sich aufgrund vorausgegangener Werbung oder bei Gelegenheit ohne vorhergehende Bestellung zu einem au\u00dferhalb ihrer Niederlassung t\u00e4tigen Mitarbeiter begeben. Ob f\u00fcr die Kunden bei dem gew\u00e4hlten Gesch\u00e4ftsmodell eine besondere Gefahr besteht, unvorbereitet in Vertragsverhandlungen verwickelt zu werden, ist dabei nach \u00dcberzeugung des Senats unerheblich. Um Reisegewerbe handelt es sich bereits dann, wenn der Gewerbetreibende wegen seiner T\u00e4tigkeit ohne vorhergehende Bestellung au\u00dferhalb einer Niederlassung bei R\u00fcckfragen oder bei Reklamationen schwerer greifbar ist als im stehenden Gewerbe. Das Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Insbesondere stellt es keine unzul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung der Warenverkehrsfreiheit dar. Das Vertriebsverbot erweist sich auch heute noch im Interesse des Verbraucherschutzes und zur Verhinderung von Straftaten (Hehlerei, Betrug) als erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 10.03.2022 zum Urteil 4 A 1381\/18 vom 10.03.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit am 10.03.2022 verk\u00fcndetem Urteil entschieden, dass die Durchf\u00fchrung von \u00f6rtlich wechselnden kurzen Goldankaufaktionen gegen das Verbot des An- und Verkaufs von Gold und anderen Edelmetallen im Reisegewerbe verst\u00f6\u00dft. 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