{"id":66212,"date":"2022-03-13T12:20:55","date_gmt":"2022-03-13T10:20:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66212"},"modified":"2022-03-13T12:20:55","modified_gmt":"2022-03-13T10:20:55","slug":"schwerbehindertenausweis-ist-auch-bei-unbefristeter-feststellung-eines-grades-der-behinderung-grundsaetzlich-zu-befristen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schwerbehindertenausweis-ist-auch-bei-unbefristeter-feststellung-eines-grades-der-behinderung-grundsaetzlich-zu-befristen\/","title":{"rendered":"Schwerbehindertenausweis ist auch bei unbefristeter Feststellung eines Grades der Behinderung grunds\u00e4tzlich zu befristen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Auch bei unbefristeter Feststellung des GdB besteht nach \u00a7 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX grunds\u00e4tzlich nur ein Anspruch auf Ausstellung eines befristeten Schwerbehindertenausweises.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein behinderter Mensch kann nicht beanspruchen, dass der GdB unabh\u00e4ngig von m\u00f6glichen k\u00fcnftigen Ver\u00e4nderungen seines Gesundheitszustandes auf Dauer unver\u00e4nderbar festgestellt und ein entsprechender Ausweis ausgestellt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die 1960 geborene Kl\u00e4gerin ist an der rechten Brust (nach Geschwulstbeseitigung in Heilungsbew\u00e4hrung) erkrankt. Daneben bestehen bei ihr u. a. eine Depression, funktionelle Organbeschwerden, Bronchialasthma und ein Herzklappenfehler. Das beklagte Land Baden-W\u00fcrttemberg stellte zun\u00e4chst einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Im nachfolgenden Klageverfahren schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach bei der Kl\u00e4gerin ein GdB von 60 seit Juni 2020 betr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Ausf\u00fchrungsbescheid vom M\u00e4rz 2021 stellte der Beklagte einen GdB von 60 seit dem 01.06.2020 fest. Er wies zugleich auf die zu beachtende Heilungsbew\u00e4hrung, eine m\u00f6gliche Nachuntersuchung und eine m\u00f6gliche Neufeststellung bei Stabilisierung des Gesundheitszustandes hin. Der beigef\u00fcgte Schwerbehindertenausweis war mit dem Aufdruck \u201eg\u00fcltig bis 1\/2026\u201c versehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit ihrem Widerspruch machte die Kl\u00e4gerin geltend, dem gerichtlichen Vergleich sei keine Befristung zu entnehmen. Voraussetzung f\u00fcr den Vergleichsschluss sei f\u00fcr sie gewesen, dass sie den GdB von 60 unbefristet erhalte. Der Schwerbehindertenausweis sei daher unbefristet auszustellen. Widerspruch und nachfolgende Klage vor dem SG blieben erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-W\u00fcrttemberg hat die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Land habe die in dem Vergleich getroffene Regelung vollst\u00e4ndig umgesetzt. Eine Befristung sei im Ausf\u00fchrungsbescheid auch nicht durch die Ank\u00fcndigung der Nachuntersuchung getroffen worden. Hierbei handele es sich lediglich um die Mitteilung einer beabsichtigten Ma\u00dfnahme.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin habe zudem keinen Anspruch auf unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises. Denn nach \u00a7 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX \u201esoll\u201c die G\u00fcltigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet werden. Aus dem Wort \u201esoll\u201c folge, dass der Beklagte den Ausweis in der Regel befristen m\u00fcsse, er jedoch in atypischen F\u00e4llen hiervon abweichen k\u00f6nne. Ein derartiger atypischer Fall liege hier nicht vor. Vielmehr sei im Hinblick auf die f\u00fcr die Dauer von 5 Jahren nach Geschwulstbeseitigung abzuwartende Heilungsbew\u00e4hrung gerade mit einer m\u00f6glichen \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse zu rechnen. Der Schwerbehindertenausweis weise als \u00f6ffentliche Urkunde auch lediglich die gesondert im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung der Schwerbehinderung gegen\u00fcber Dritten nach und habe keine eigene konstitutive Bedeutung f\u00fcr die in ihm aufgef\u00fchrten Feststellungen. Die Befristung des Ausweises bezwecke, zu gegebener Zeit pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, ob die im Ausweis dokumentierten Merkmale bzw. Nachteilsausgleiche noch den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten entsprechen. Dem habe der Beklagte mit der Befristung bis Januar 2026 ausreichend Rechnung getragen. In Abh\u00e4ngigkeit von der zu Grunde liegenden Feststellung des GdB sei der Kl\u00e4gerin dann zu gegebener Zeit ein neuer Schwerbehindertenausweis auszustellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 152 SGB IX (Feststellung der Behinderung, Ausweise) \u2013 Auszug:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) <sup>1<\/sup>Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die (\u2026) zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(5) <sup>1<\/sup>Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis \u00fcber die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 \u00fcber weitere gesundheitliche Merkmale aus. <sup>2<\/sup>Der Ausweis dient dem Nachweis f\u00fcr die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. <sup>3<\/sup>Die G\u00fcltigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. <sup>4<\/sup>Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. <sup>5<\/sup>Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 6 Schwerbehindertenausweisverordnung \u2013 Auszug:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(2) <sup>1<\/sup>Die G\u00fcltigkeit des Ausweises ist f\u00fcr die Dauer von l\u00e4ngstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen. <sup>2<\/sup>In den F\u00e4llen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen \u00c4nderung in den gesundheitlichen Verh\u00e4ltnissen, die f\u00fcr die Feststellung ma\u00dfgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 08.03.2022 zum Urteil L 8 SB 2527\/21 vom 18.02.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch bei unbefristeter Feststellung des GdB besteht nach \u00a7 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX grunds\u00e4tzlich nur ein Anspruch auf Ausstellung eines befristeten Schwerbehindertenausweises. 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