{"id":66224,"date":"2022-03-19T17:32:02","date_gmt":"2022-03-19T15:32:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66224"},"modified":"2022-03-19T17:32:02","modified_gmt":"2022-03-19T15:32:02","slug":"drv-bund-zahlt-zinsen-an-deutsche-post-ag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/drv-bund-zahlt-zinsen-an-deutsche-post-ag\/","title":{"rendered":"DRV Bund zahlt Zinsen an Deutsche Post AG"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ist dem Widerspruchsschreiben gegen einen Beitragsbescheid eine Kontoverbindung zu entnehmen, so liegt darin bereits das Einverst\u00e4ndnis mit der sp\u00e4teren Erstattung auf dieses Konto. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 23.11.2021 entschieden (Az. L 18 R 542\/20).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die klagende Deutsche Post AG war zu Unrecht zur Nachversicherung eines ausgeschiedenen Beamten herangezogen worden. Nachdem ihr die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund rund 22.000 Euro erstattet hatte, stritten die Beteiligten noch \u00fcber die H\u00f6he der Zinsen, insbesondere ab welchem Zeitpunkt ein vollst\u00e4ndiger Erstattungsantrag vorlag.<\/p>\n\n\n\n<p>Anders als das SG K\u00f6ln erkannte das LSG der Kl\u00e4gerin auf ihre Berufung hin einen um 1.000 Euro h\u00f6heren Zinsanspruch zu. Bereits der Widerspruch gegen den Bescheid \u00fcber die Nachversicherungsbeitr\u00e4ge stelle hier einen vollst\u00e4ndigen Erstattungsantrag dar. Denn er enthalte alle Angaben, die die Beklagte f\u00fcr ihre Entscheidung \u00fcber die (sp\u00e4tere) Erstattung der Beitragsforderung ben\u00f6tigte, insbesondere eine damals g\u00fcltige Kontoverbindung. Mehr habe die Beklagte nicht zu wissen brauchen, um die Beitr\u00e4ge zu erstatten. Im Rechtsverkehr sei allgemein anerkannt, dass ein Zahlungsempf\u00e4nger durch die Angabe einer Kontoverbindung im Briefkopf sein Einverst\u00e4ndnis mit der \u00dcberweisung als Form der Erf\u00fcllung der Zahlungsverpflichtung eindeutig zum Ausdruck bringe. Es komme darauf an, ob eine Erstattung auf der Grundlage der Angaben in dem Widerspruchsschreiben im Moment des Zugangs m\u00f6glich gewesen sei. Diese Sicht trage dem Umstand Rechnung, dass die Beurteilung der Vollst\u00e4ndigkeit eines Erstattungsantrages bei Eingang klar und eindeutig sein m\u00fcsse und nicht vom Zufall abh\u00e4ngen d\u00fcrfe. Sp\u00e4tere Konto-\/Bankwechsel oder W\u00fcnsche nach Erstattung auf ein anderes Konto lie\u00dfen diese Vollst\u00e4ndigkeit nicht nachtr\u00e4glich entfallen. Die Beklagte habe im \u00dcbrigen keinen Anlass gehabt, anzunehmen, die Kl\u00e4gerin werde die Annahme einer auf ihr im Briefkopf aufgef\u00fchrtes Konto erfolgenden Erstattung verweigern. Sie habe zwar darauf hingewiesen, dass diese regelm\u00e4\u00dfig andere Konten f\u00fcr Erstattungen angebe bzw. nutze, jedoch keine F\u00e4lle benannt, in denen sie eine Zahlung auf ihr allgemeines Konto nicht anerkannt h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p>Das LSG hat die Revision zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.03.2022 zum Urteil L 18 R 542\/20 vom 23.11.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist dem Widerspruchsschreiben gegen einen Beitragsbescheid eine Kontoverbindung zu entnehmen, so liegt darin bereits das Einverst\u00e4ndnis mit der sp\u00e4teren Erstattung auf dieses Konto. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 23.11.2021 entschieden (Az. L 18 R 542\/20). 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