{"id":66234,"date":"2022-03-19T17:34:35","date_gmt":"2022-03-19T15:34:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66234"},"modified":"2022-03-19T17:34:35","modified_gmt":"2022-03-19T15:34:35","slug":"eine-bodenvertiefung-fuer-einen-bremsenpruefstand-und-fundamente-fuer-eine-werbeanlage-stellen-keine-betriebsvorrichtungen-einer-kfz-werkstatt-dar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eine-bodenvertiefung-fuer-einen-bremsenpruefstand-und-fundamente-fuer-eine-werbeanlage-stellen-keine-betriebsvorrichtungen-einer-kfz-werkstatt-dar\/","title":{"rendered":"Eine Bodenvertiefung f\u00fcr einen Bremsenpr\u00fcfstand und Fundamente f\u00fcr eine Werbeanlage stellen keine Betriebsvorrichtungen einer Kfz-Werkstatt dar"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>F\u00fcr die Vermietung eines Grundst\u00fccks, auf dem der Mieter eine Kfz-Werkstatt betreibt, kann die erweiterte gewerbesteuerliche K\u00fcrzung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Bodenvertiefung f\u00fcr einen Bremsenpr\u00fcfstand und Fundamente f\u00fcr eine Werbeanlage mitvermietet werden, denn diese stellen keine Betriebsvorrichtungen dar. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 11. Februar 2022 (Az. 14 K 2267\/19 G,F) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH &amp; Co. KG, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung und Verwaltung von Einkaufs-Centern ist. In einem dieser Center vermietete sie u. a. Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume an die Betreiberin einer Kfz-Werkstatt. In diesen R\u00e4umen befinden sich eine Bodenvertiefung f\u00fcr einen Bremsenpr\u00fcfstand und im Au\u00dfenbereich unter dem Asphalt Fundamente f\u00fcr eine Werbeanlage. Das Finanzamt versagte nach Durchf\u00fchrung einer Betriebspr\u00fcfung die der Kl\u00e4gerin bisher gew\u00e4hrte erweiterte gewerbesteuerliche K\u00fcrzung, weil sie insoweit Betriebsvorrichtungen mitvermietet habe. Hiergegen f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin aus, dass es sich bei der Vertiefung um einen Geb\u00e4udebestandteil und bei den Fundamenten um Au\u00dfenanlagen handele.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 14. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat der Klage stattgegeben. Die Kl\u00e4gerin erf\u00fclle die Voraussetzung f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wonach der Gewerbeertrag um den auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil zu k\u00fcrzen ist, da sie ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz verwalte. Die Mitvermietung der Bodenvertiefung und der Fundamente sei unsch\u00e4dlich, da es sich hierbei nicht um Betriebsvorrichtungen handele, sondern um Teile des Grundbesitzes.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bodenvertiefung sei \u2013 ebenso wie eine Fl\u00e4chenerweiterung zur Seite oder im Deckenbereich \u2013 lediglich als Gestaltungsmerkmal des Geb\u00e4udes anzusehen. Im Gegensatz zu einer besonderen Bodenbefestigung im Tankbereich einer Tankstelle erf\u00fclle die Bodenvertiefung keine spezielle Funktion f\u00fcr den Bremsenpr\u00fcfstand und die Kfz-Werkstatt. Der Betrieb der Kfz-Werkstatt w\u00e4re auch ohne eine solche Vertiefung im Boden durchf\u00fchrbar, n\u00e4mlich durch Nutzung einer mobilen Bremsenpr\u00fcfanlage.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso k\u00f6nne die Kfz-Werkstatt grunds\u00e4tzlich ohne Fundamente f\u00fcr eine Werbeanlage betrieben werden. Anders als bei Fundamenten f\u00fcr Maschinen werde die Werkstatt durch die Fundamente f\u00fcr die Werbeanlage nicht unmittelbar betrieben.<\/p>\n\n\n\n<p>Selbst wenn die Vertiefung und die Fundamente Betriebsvorrichtungen darstellten, w\u00e4re dies unsch\u00e4dlich, weil die Mitvermietung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Nutzung des Grundst\u00fccks anzusehen sei. Der Einbau der Vertiefung durch den jeweiligen Mieter w\u00e4re mit einem erheblichen Eingriff in die Geb\u00e4udesubstanz verbunden gewesen. Ein mobiler Bremsenpr\u00fcfstand au\u00dferhalb des Geb\u00e4udes w\u00e4re nur auf Kosten von f\u00fcnf Parkpl\u00e4tzen m\u00f6glich gewesen, was wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Ebenfalls nicht sinnvoll w\u00e4re es gewesen, wenn immer der jeweilige Mieter den Asphalt f\u00fcr die darunterliegenden Fundamente h\u00e4tte aufbrechen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.03.2022 zum Urteil 14 K 2267\/19 G,F vom 11.02.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr die Vermietung eines Grundst\u00fccks, auf dem der Mieter eine Kfz-Werkstatt betreibt, kann die erweiterte gewerbesteuerliche K\u00fcrzung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Bodenvertiefung f\u00fcr einen Bremsenpr\u00fcfstand und Fundamente f\u00fcr eine Werbeanlage mitvermietet werden, denn diese stellen keine Betriebsvorrichtungen dar. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 11. 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