{"id":66236,"date":"2022-03-19T17:35:24","date_gmt":"2022-03-19T15:35:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66236"},"modified":"2022-03-19T17:35:24","modified_gmt":"2022-03-19T15:35:24","slug":"grundsicherung-angemessene-kosten-fuer-unterkunft-und-heizung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grundsicherung-angemessene-kosten-fuer-unterkunft-und-heizung\/","title":{"rendered":"Grundsicherung: Angemessene Kosten f\u00fcr Unterkunft und Heizung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Arbeitslosengeld-II-Regel zur Gesamtangemessenheitsgrenze gilt im Sozialhilferecht analog<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Berechnung angemessener Aufwendungen f\u00fcr Unterkunft und Heizung ist auch im Sozialhilferecht die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze ma\u00dfgeblich. Die entsprechende Regelung aus dem Recht der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende ist analog anzuwenden. Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sozialhilfeempf%c3%a4nger-h%c3%a4lt-h%c3%b6here-heizungskosten-f%c3%bcr-angemessen\">Sozialhilfeempf\u00e4nger h\u00e4lt h\u00f6here Heizungskosten f\u00fcr angemessen<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein 1951 geborener Mann lebt mit seiner Frau in einer 78 m\u00b2 gro\u00dfen Wohnung (Kaltmietzins 322 Euro, Heizkosten 121 Euro) im Landkreis Kassel. Er bezog zun\u00e4chst Arbeitslosengeld II (\u201eHartz IV\u201c) und beantragte nach Erreichen der Altersgrenze schlie\u00dflich Grundsicherungsleistungen im Alter (Sozialhilfe). Der Landkreis Kassel verwies darauf, dass f\u00fcr einen 2-Personen-Haushalt lediglich eine Wohnfl\u00e4che von 60 m\u00b2 und dementsprechend Heizkosten von maximal 69,25 Euro angemessen seien. Der Mann f\u00fchrte dagegen an, dass das Jobcenter bislang h\u00f6here Leistungen gew\u00e4hrt habe. Bei der Pr\u00fcfung der Angemessenheit seien auch im Sozialhilferecht die Heizkosten nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr sei wie bei der Hartz-IV-Berechnung eine Gesamtangemessenheitsgrenze anzuwenden, welche sich auf die Gesamtkosten f\u00fcr Unterkunft und Heizung beziehe.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"arbeitslosengeld-ii-regelung-zur-angemessenen-h%c3%b6he-der-kosten-f%c3%bcr-unterkunft-und-heizung-ist-in-der-sozialhilfe-analog-anzuwenden\">Arbeitslosengeld-II-Regelung zur angemessenen H\u00f6he der Kosten f\u00fcr Unterkunft und Heizung ist in der Sozialhilfe analog anzuwenden<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Richter beider Instanzen haben entschieden, dass die Arbeitslosengeld-II-Regelung zur angemessenen H\u00f6he der Kosten f\u00fcr Unterkunft und Heizung in der Sozialhilfe analog anzuwenden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bedarfe f\u00fcr die Unterkunft w\u00fcrden in H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Aufwendungen anerkannt. \u00dcberstiegen die Kosten den angemessenen Umfang, so seien sie anzuerkennen, solange eine Kostensenkung \u2013 wie z. B. einem Wohnungswechsel \u2013 nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach einer im Jahr 2016 eingef\u00fchrten Regelung im Bereich der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende (SGB II) sei anhand einer Gesamtangemessenheitsgrenze zu beurteilen, ob die Kosten f\u00fcr Unterkunft und Heizung angemessen seien. Dies wirke sich zugunsten der Leistungsempf\u00e4nger insbesondere in den F\u00e4llen aus, in denen ein sehr niedriger Kaltmietzins mit unangemessen hohen Heizkosten oder aber ein unangemessen hoher Kaltmietzins mit sehr niedrigen Heizkosten zusammentr\u00e4fen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Regelung zur Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze sei im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) analog anzuwenden, so die Richter. Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe dienten jeweils der Gew\u00e4hrung eines menschenw\u00fcrdigen Existenzminimums. Zudem seien die Angemessenheitsgrenzen der Kosten f\u00fcr Unterkunft und Heizung weitgehend parallel geregelt. Die durch die SGB II-Reform im Jahr 2016 entstandene Regelungsl\u00fccke im SGB XII sei im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot durch analoge Rechtsanwendung zu schlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im vorliegenden Fall seien daher bei dem in einer Wohnung mit niedrigem Kaltmietzins wohnenden Kl\u00e4ger h\u00f6here Heizkosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision wurde zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"hinweise-zur-rechtslage\">Hinweise zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) \u2013 Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 22 SGB II<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Bedarfe f\u00fcr Unterkunft und Heizung werden in H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. (\u2026) Soweit die Aufwendungen f\u00fcr die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang \u00fcbersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht m\u00f6glich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch l\u00e4ngstens f\u00fcr sechs Monate. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen f\u00fcr Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zul\u00e4ssig. Dabei kann f\u00fcr die Aufwendungen f\u00fcr Heizung der Wert ber\u00fccksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen f\u00fcr Unterkunft und der Aufwendungen f\u00fcr Heizung ohne Pr\u00fcfung der Angemessenheit im Einzelfall h\u00f6chstens anzuerkennen w\u00e4re. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sozialgesetzbuch Zw\u00f6lftes Buch (SGB XII) \u2013 Sozialhilfe<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 35 SGB XII<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Bedarfe f\u00fcr die Unterkunft werden in H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Aufwendungen anerkannt. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>(2) \u00dcbersteigen die Aufwendungen f\u00fcr die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Verm\u00f6gen nach \u00a7 27 Absatz 2 zu ber\u00fccksichtigen sind, anzuerkennen. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Bedarfe f\u00fcr Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in tats\u00e4chlicher H\u00f6he anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Bedarfe k\u00f6nnen durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die pers\u00f6nlichen und famili\u00e4ren Verh\u00e4ltnisse, die Gr\u00f6\u00dfe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizm\u00f6glichkeiten und die \u00f6rtlichen Gegebenheiten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 15.03.2022 zum Urteil L 4 SO 143\/19 vom 19.01.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitslosengeld-II-Regel zur Gesamtangemessenheitsgrenze gilt im Sozialhilferecht analog F\u00fcr die Berechnung angemessener Aufwendungen f\u00fcr Unterkunft und Heizung ist auch im Sozialhilferecht die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze ma\u00dfgeblich. Die entsprechende Regelung aus dem Recht der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende ist analog anzuwenden. Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. 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