{"id":66242,"date":"2022-03-19T17:40:08","date_gmt":"2022-03-19T15:40:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66242"},"modified":"2022-03-19T17:40:08","modified_gmt":"2022-03-19T15:40:08","slug":"bfh-zu-sog-cum-ex-geschaeften-uebergang-des-wirtschaftlichen-eigentums-beim-handel-mit-aktien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zu-sog-cum-ex-geschaeften-uebergang-des-wirtschaftlichen-eigentums-beim-handel-mit-aktien\/","title":{"rendered":"BFH zu sog. Cum-Ex-Gesch\u00e4ften: \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 02.02.2022 I R 22\/20 \u00fcber sog. Cum-Ex-Aktiengesch\u00e4fte entschieden. Mit seinem Urteil erteilt er einem \u201eGesch\u00e4ftskonzept\u201c eine Absage, das Unsicherheiten bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien in der Weise \u201enutzen\u201c wollte, dass eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus m\u00f6glicherweise zweifach oder sogar mehrfach angerechnet oder ausgezahlt wird.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Urteil des BFH hat ein US-amerikanischer Pensionsfonds einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer\/Solidarit\u00e4tszuschlag) gem\u00e4\u00df \u00a7 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur dann, wenn er nach Ma\u00dfgabe nationalen Steuerrechts Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge ist und die Abzugsteuer \u201eeinbehalten und abgef\u00fchrt\u201c worden ist. Gl\u00e4ubiger der Kapitalertr\u00e4ge ist dabei die Person, die die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt (\u00a7 20 Abs. 5 EStG); dies ist die Person, der die Anteile an dem Kapitalverm\u00f6gen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) oder des Zuflusses der Dividendenkompensationszahlung (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) nach \u00a7 39 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zivilrechtlich oder \u2013 wenn ein anderer als der Eigent\u00fcmer die tats\u00e4chliche Herrschaft \u00fcber die Anteile hat \u2013 nach \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich zuzurechnen sind. Wirtschaftliches Eigentum \u00fcber die Anteile wird bei sog. Cum-Ex-Gesch\u00e4ften mit Aktien allerdings nicht erworben, wenn der Erwerb der Aktien Teil eines modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzepts ist, nach welchem der Erwerber die wesentlichen mit einem Aktienerwerb verbundenen Rechte weder aus\u00fcben kann noch nach der gestalterischen Konzeption soll, er vielmehr nur die Funktion hat, seine (aufgrund Abkommensrechts gestaltungserm\u00f6glichende) Rechtsform in den Gesch\u00e4ftsablauf einzubringen und angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Gesch\u00e4ftsdetails durch Dritte lediglich als \u201epassiver Teilnehmer\u201c (\u201eTransaktionsvehikel\u201c) im Gesch\u00e4ftsablauf anzusehen ist. Ob sich die ma\u00dfgebenden Transaktionen \u201eau\u00dferb\u00f6rslich\u201c (Erwerb von sog. Single Stock Futures mit nachfolgender Abwicklung \u00fcber die Eurex Clearing AG) oder \u201eb\u00f6rslich\u201c (im Rahmen sog. Schlussauktionen) abgespielt haben, ist ohne Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der im Streitfall klagende und nach dem zwischenstaatlichen Abkommensrecht von einer inl\u00e4ndischen Abzugsteuer befreite Pensionsfonds begehrte die Steuererstattung, da er kurz vor dem jeweiligen Dividendenstichtag Aktien deutscher Aktiengesellschaften als sog. Futures \u201ecum (mit) Dividende\u201c erworben hatte, die ihm nach den \u00fcblichen B\u00f6rsenusancen zeitverz\u00f6gert erst nach dem Stichtag \u201eex (ohne) Dividende\u201c zivilrechtlich \u00fcbereignet wurden (Gutschrift auf seinem inl\u00e4ndischen Wertpapierdepot); zugleich erhielt er eine sog. Dividendenkompensationszahlung (in einem \u201eNettobetrag\u201c [rechnerisch der Dividendenanspruch nach Abzug der bei einer Aussch\u00fcttung anfallenden Abzugsteuer]). Der im zeitlichen Zusammenhang mit den Gesch\u00e4ften errichtete und finanziell gering ausgestattete Pensionsfonds (eine Rechtsperson mit einem Beg\u00fcnstigten) war dabei Teil eines mit mehreren Parteien eng aufeinander abgestimmten Kaufs- und kurzfristigen Verkaufsgeschehens mit Aktien im finanziellen Umfang von mehreren Milliarden Euro, wobei das Risiko der Realisierung der Erstattungsforderung wiederum vollen Umfangs auf einen von einer Bank aufgelegten luxemburgischen Anlegerfonds gegen das Versprechen einer Kurzfrist-Rendite von \u00fcber 15 % \u00fcbertragen worden war. Der Kl\u00e4ger machte geltend, der Erstattungsanspruch beziehe sich auf den Abzugsteuereinbehalt bei der Aussch\u00fcttung (ein das zivilrechtliche Eigentum des Anteilsinhabers verdr\u00e4ngendes wirtschaftliches Eigentum vor dem Dividendenstichtag sei durch das Erwerbsgesch\u00e4ft begr\u00fcndet worden) bzw. folge unmittelbar aus dem Bezug einer \u201eNettodividende\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht wies die Klage ab; ob es sich beim Aktien-Erwerb um eine \u201eLeerverkaufssituation\u201c handelte (Erwerbsgesch\u00e4ft mit einem \u201eNoch-Nicht-Inhaber\u201c als Verk\u00e4ufer) oder ein Erwerb vom Aktieninhaber vorlag, konnte nach der entscheidungstragenden Begr\u00fcndung des Urteils unaufgekl\u00e4rt bleiben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hat die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen. Die Stellung als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer einer Aktie k\u00f6nne nur einnehmen, wer den Aktieninhaber zugleich von den wesentlichen Rechten (Dividendenbezug, Stimmrecht) ausschlie\u00dfe (\u201eAlternativit\u00e4t\u201c). Diese Position gegen\u00fcber dem Aktieninhaber k\u00f6nne allein durch eine rechtlich gesicherte Erwerbsaussicht und einen (wirtschaftlichen) Dividendenbezug nicht vermittelt werden (auch wenn fr\u00fchere BFH-Rechtsprechung in diesem Sinne verstanden wurde), ebenfalls nicht durch Teilnahme an einer \u201eGesamtvertragskonzeption\u201c, die geradezu ausschlie\u00dfe, dass diese Person die wesentlichen Rechte der Aktieninhaberschaft einnehmen und das finanzielle Risiko der Transaktionen tragen solle.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil des BFH ber\u00fccksichtigt sp\u00e4tere gesetzliche \u00c4nderungen nicht, da diese im Streitjahr noch nicht galten. Der Bundesgerichtshof hat f\u00fcr \u00e4hnlich gelagerte Strukturen (dort auf der Grundlage einer Feststellung, dass eine sog. Leerverkaufssituation vorlag) auf eine strafbare Steuerhinterziehung erkannt.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 9\/22 vom 15.03.2022 zum Urteil I R 22\/20 von 02.02.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 02.02.2022 I R 22\/20 \u00fcber sog. Cum-Ex-Aktiengesch\u00e4fte entschieden. Mit seinem Urteil erteilt er einem \u201eGesch\u00e4ftskonzept\u201c eine Absage, das Unsicherheiten bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien in der Weise \u201enutzen\u201c wollte, dass eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus m\u00f6glicherweise zweifach oder sogar mehrfach angerechnet oder ausgezahlt wird. 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