{"id":66264,"date":"2022-03-19T17:48:27","date_gmt":"2022-03-19T15:48:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66264"},"modified":"2022-03-19T17:48:27","modified_gmt":"2022-03-19T15:48:27","slug":"zum-begriff-der-erstausbildung-i-s-d-%c2%a7-9-abs-6-estg-bei-einem-20-monatigen-praktikum-und-einer-spaeteren-ausbildung-zum-berufspiloten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-begriff-der-erstausbildung-i-s-d-%c2%a7-9-abs-6-estg-bei-einem-20-monatigen-praktikum-und-einer-spaeteren-ausbildung-zum-berufspiloten\/","title":{"rendered":"Zum Begriff der Erstausbildung i. S. d. \u00a7 9 Abs. 6 EStG bei einem 20-monatigen Praktikum und einer sp\u00e4teren Ausbildung zum Berufspiloten"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der 2. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts hat in seinem Urteil vom 26. M\u00e4rz 2021 (Az. 2 K 130\/20) entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr die Verkehrspilotenausbildung zu den beschr\u00e4nkt abzugsf\u00e4higen Berufsausbildungskosten des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG z\u00e4hlen. Auch wenn der Kl\u00e4ger bereits seit mehreren Jahren in der Veranstaltungs- und Showtechnik gewerblich t\u00e4tig war, handele es sich um eine Erstausbildung, sodass die daf\u00fcr entstandenen Aufwendungen dem Werbungskostenabzugsverbot nach \u00a7 9 Abs. 6 EStG unterliegen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In dem vom 2. Senat zu entscheidenden Sachverhalt war der Kl\u00e4ger bereits seit mehreren Jahren gewerblich in der Veranstaltungsbranche u. a. als DJ und Verleiher professioneller Licht- und Tontechnik t\u00e4tig. Dieser T\u00e4tigkeit lag ein 20-monatiges Praktikum zugrunde, welches der Kl\u00e4ger bei einem Unternehmen der Veranstaltungstechnik absolviert hatte. Zum damaligen Zeitpunkt war die Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann gerade erst staatlich anerkannt worden. Die entsprechende Ausbildung durchlief der Kl\u00e4ger nicht. Vielmehr war er nach seinem Praktikum gewerblich in diesem Bereich t\u00e4tig. Die dabei erzielten Einnahmen dienten dem Kl\u00e4ger zur Finanzierung seiner Ausbildung zum Berufspiloten. Dazu erwarb er zun\u00e4chst in 2005 die Privatpilotenlizenz f\u00fcr einmotorige Flugzeuge nach Sichtflugregeln; in 2011 dann die Nachtflugberechtigung, in 2017 die Instrumentenflugberechtigung f\u00fcr ein- und mehrmotorige Flugzeuge (Berufspilotenlizenz) und 2018 schlie\u00dflich die Musterberechtigung f\u00fcr den Airbus A 320. Die daf\u00fcr in den Streitjahren 2016 und 2017 entstandenen Aufwendungen machte der Kl\u00e4ger \u2013 wie bereits in den Vorjahren \u2013 bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit als vorweggenommene Werbungskosten geltend.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab und gew\u00e4hrte nur den f\u00fcr Berufsausbildungskosten auf 6.000 Euro j\u00e4hrlich begrenzten Sonderausgabenabzug nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Nach Auffassung des Finanzamts handele es sich bei der Berufspilotenausbildung um eine Erstausbildung. F\u00fcr diese sei der Werbungskostenabzug nach \u00a7 9 Abs. 6 EStG ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 2. Senat best\u00e4tigte die Auffassung des Finanzamts.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entscheidend sei, dass das der Berufspilotenausbildung vorangegangene 20-monatige Praktikum des Kl\u00e4gers nicht die Voraussetzungen einer Erstausbildung erf\u00fclle, sodass die Berufspilotenausbildung des Kl\u00e4gers seine Erstausbildung darstelle. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Erstausbildung habe der Gesetzgeber in der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Fassung nunmehr explizit geregelt. So fehle es dem Praktikum insbesondere an einem geordneten Ausbildungsgang. Die Durchf\u00fchrung dieses Berufspraktikums sei gerade nicht auf der Grundlage von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungstr\u00e4gers erfolgt. Ausdr\u00fcckliches Ziel des Praktikums sei es nicht gewesen, die f\u00fcr eine qualifizierte berufliche T\u00e4tigkeit notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und F\u00e4higkeiten zu vermitteln. Vielmehr seien die Ausbildungsziele nicht klar definiert, ein feststehender Lehrplan habe nicht existiert. Zudem entspreche das lediglich 20 Monate dauernde Praktikum in keiner Weise einer dreij\u00e4hrigen Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann. Auch wenn der Kl\u00e4ger seinerzeit noch keine M\u00f6glichkeit des Durchlaufens der geregelten Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann gehabt habe, da diese Ausbildung seinerzeit erst staatlich anerkannt worden sei, erf\u00fclle das Praktikum nicht die Voraussetzungen einer Erstausbildung. Dies w\u00e4re allenfalls m\u00f6glich gewesen, wenn der Kl. zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt die Abschlusspr\u00fcfung zum Veranstaltungskaufmann bestanden h\u00e4tte. In diesem Fall w\u00e4re auch, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen h\u00e4tte, eine abgeschlossene Erstausbildung anzunehmen gewesen, vgl. \u00a7 9 Abs. 6 Satz 5 EStG. Eine solche Abschlusspr\u00fcfung habe der Kl\u00e4ger jedoch nicht abgelegt. Der 2. Senat lehnte auch die Einordnung der Aufwendungen f\u00fcr die Berufspilotenausbildung als Umschulungskosten, welche nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsf\u00e4hig w\u00e4ren, ab. Es widerspreche dem gesetzgeberischen Ziel der Begrenzung des Werbungskostenabzugs, \u00fcber eine abweichende Wertung als \u201eUmschulung\u201c zu dem Ergebnis zu kommen, f\u00fcr diese F\u00e4lle eine erstmalige Berufsausbildung und damit den Ausschluss vom Werbungskostenabzug \u00fcber die allgemeine Regelung des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG auszuhebeln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ferner gebe es keinen sachgerechten Grund, warum die Erstausbildung nach einer l\u00e4ngeren T\u00e4tigkeit als Taxifahrer oder Skilehrer vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen wird \u2013 so die Gesetzesbegr\u00fcndung (BT-Drs. 18\/3017, S. 43), andererseits die mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit als DJ\/Musiker einen solchen Ausschluss vom Werbungskostenabzug verhindern k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht wendet damit die gesetzlich geregelten Voraussetzungen einer Erstausbildung im Sinne des \u00a7 9 Abs. 6 EStG an und ber\u00fccksichtigte dabei auch hinsichtlich der Frage der Einordnung als Umschulungskosten die gesetzgeberische Intention.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen (Az. IV R 22\/21).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.03.2022 zum Urteil 2 K 130\/20 vom 26.03.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: IV R 22\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 2. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts hat in seinem Urteil vom 26. M\u00e4rz 2021 (Az. 2 K 130\/20) entschieden, dass Aufwendungen f\u00fcr die Verkehrspilotenausbildung zu den beschr\u00e4nkt abzugsf\u00e4higen Berufsausbildungskosten des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG z\u00e4hlen. Auch wenn der Kl\u00e4ger bereits seit mehreren Jahren in der Veranstaltungs- und Showtechnik gewerblich t\u00e4tig war, handele &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-begriff-der-erstausbildung-i-s-d-%c2%a7-9-abs-6-estg-bei-einem-20-monatigen-praktikum-und-einer-spaeteren-ausbildung-zum-berufspiloten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zum Begriff der Erstausbildung i. 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