{"id":66308,"date":"2022-03-19T18:27:35","date_gmt":"2022-03-19T16:27:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66308"},"modified":"2022-03-19T18:27:35","modified_gmt":"2022-03-19T16:27:35","slug":"weder-entschaedigungs-noch-schadensersatzansprueche-fuer-coronabedingte-flaechendeckende-betriebsschliessungen-im-fruehjahr-2020","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/weder-entschaedigungs-noch-schadensersatzansprueche-fuer-coronabedingte-flaechendeckende-betriebsschliessungen-im-fruehjahr-2020\/","title":{"rendered":"Weder Entsch\u00e4digungs- noch Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr coronabedingte fl\u00e4chendeckende Betriebsschlie\u00dfungen im Fr\u00fchjahr 2020"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 1m 17. M\u00e4rz 2022 \u00fcber die Frage entschieden, ob der Staat f\u00fcr Einnahmeausf\u00e4lle haftet, die durch fl\u00e4chendeckende vor\u00fcbergehende Betriebsschlie\u00dfungen oder Betriebsbeschr\u00e4nkungen auf Grund von staatlichen Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit entstanden sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger ist Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs. Am 22. M\u00e4rz 2020 erlie\u00df das beklagte Land Brandenburg eine Corona-Eind\u00e4mmungsverordnung, wonach Gastst\u00e4tten f\u00fcr den Publikumsverkehr zu schlie\u00dfen waren und den Betreibern von Beherbergungsst\u00e4tten untersagt wurde, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Betrieb des Kl\u00e4gers war in dem Zeitraum vom 23. M\u00e4rz bis zum 7. April 2020 f\u00fcr den Publikumsverkehr geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Der Kl\u00e4ger erkrankte auch nicht. W\u00e4hrend der Zeit der Schlie\u00dfung seiner Gastst\u00e4tte bot er Speisen und Getr\u00e4nke im Au\u00dferhausverkauf an. Im Rahmen eines staatlichen Soforthilfeprogramms zahlte die Investitionsbank Brandenburg 60.000 Euro als Corona-Soforthilfe an ihn aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger hat geltend gemacht, es sei verfassungsrechtlich geboten, ihn und andere Unternehmer f\u00fcr die durch die Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie erlittenen Umsatz- und Gewinneinbu\u00dfen zu entsch\u00e4digen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"prozessverlauf\">Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht hat die auf Zahlung von 27.017,28 Euro (Verdienstausfall, nicht gedeckte Betriebskosten, Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) nebst Prozesszinsen sowie auf Feststellung der Ersatzplicht des Beklagten f\u00fcr alle weiteren entstandenen Sch\u00e4den gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl\u00e4gers ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"die-entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der III. Zivilsenat hat die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entsch\u00e4digungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gew\u00e4hren Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtst\u00f6rer durch eine auf \u00a7 28 Abs. 1 IfSG gest\u00fctzte fl\u00e4chendeckende Schutzma\u00dfnahme, insbesondere eine Betriebsschlie\u00dfung oder Betriebsbeschr\u00e4nkung, wirtschaftliche Einbu\u00dfen erlitten haben, weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung. \u00a7 56 Abs. 1 IfSG ist von vornherein nicht einschl\u00e4gig, weil die hier im Verordnungswege nach \u00a7 32 IfSG angeordneten Verbote gegen\u00fcber einer unbestimmten Vielzahl von Personen ergangen sind und der Kl\u00e4ger nicht gezielt personenbezogen als infektionsschutzrechtlicher St\u00f6rer in Anspruch genommen wurde. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentsch\u00e4digung ergibt sich auch nicht aus \u00a7 65 Abs. 1 IfSG. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut ist die Vorschrift nur bei Ma\u00dfnahmen zur Verh\u00fctung \u00fcbertragbarer Krankheiten einschl\u00e4gig. Im vorliegenden Fall dienten die Corona-Eind\u00e4mmungsverordnung vom 22. M\u00e4rz 2020 sowie die Folgeverordnungen vom 17. April 2020 und 24. April 2020 jedoch der Bek\u00e4mpfung der COVID-19-Krankheit. Diese hatte sich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vom 22. M\u00e4rz 2020 deutschlandweit ausgebreitet. \u00a7 65 Abs. 1 IfSG kann auch nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass der Anwendungsbereich der Norm auf Bek\u00e4mpfungsma\u00dfnahmen, die zugleich eine die Ausbreitung der Krankheit verh\u00fctende Wirkung haben, erstreckt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine verfassungskonforme Auslegung der beiden Regeln dahingehend, dass auch in der vorliegenden Fallgestaltung eine Entsch\u00e4digung zu gew\u00e4hren ist, wie es in einem gestern ver\u00f6ffentlichten Beschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. Februar 2022 \u2013 1 BvR 1073\/21) kursorisch in Erw\u00e4gung gezogen wurde, scheidet aus. Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm setzt voraus, dass mehrere Deutungen m\u00f6glich sind. Sie findet ihre Grenze an dem klaren Wortlaut der Bestimmung und darf nicht im Widerspruch zu dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzes stehen. Der Wortlaut von \u00a7 56 und \u00a7 65 IfSchG ist klar und l\u00e4sst eine ausdehnende Auslegung nicht zu. Zudem w\u00fcrde der eindeutige Wille des Gesetzgebers konterkariert, nur ausnahmsweise aus Gr\u00fcnden der Billigkeit eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr St\u00f6rer im infektionsschutzrechtlichen Sinn vorzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger kann den geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspruch auch nicht auf eine analoge Anwendung von \u00a7 56 Abs. 1 oder \u00a7 65 Abs. 1 IfSG st\u00fctzen. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke. Den infektionsschutzrechtlichen Entsch\u00e4digungstatbest\u00e4nden liegt, was sich insbesondere aus ihrer Entstehungsgeschichte und der Gesetzgebungst\u00e4tigkeit w\u00e4hrend der Corona-Pandemie ergibt, die abschlie\u00dfende gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, Entsch\u00e4digungen auf wenige F\u00e4lle punktuell zu begrenzen und Erweiterungen ausdr\u00fccklich ins Gesetz aufzunehmen (\u201eKonzept einer punktuellen Entsch\u00e4digungsgew\u00e4hrung\u201c). Dar\u00fcber hinaus fehlt es auch an der Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen den Entsch\u00e4digungsregelungen nach \u00a7\u00a7 56, 65 IfSG und fl\u00e4chendeckenden Betriebsschlie\u00dfungen, die auf gegen\u00fcber der Allgemeinheit getroffenen Schutzma\u00dfnahmen beruhen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Berufungsgericht hat einen Entsch\u00e4digungsanspruch aus \u00a7 38 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. \u00a7 18 des Ordnungsbeh\u00f6rdengesetzes f\u00fcr das Land Brandenburg zu Recht abgelehnt. Als spezialgesetzliche Vorschriften der Gefahrenabwehr haben die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes Anwendungsvorrang und entfalten eine Sperrwirkung gegen\u00fcber den Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Anspr\u00fcche aus dem richterrechtlich entwickelten Haftungsinstitut des enteignenden Eingriffs scheitern daran, dass das den \u00a7\u00a7 56, 65 IfSG zugrundeliegende und gesetzgeberisch als abschlie\u00dfend gedachte Konzept einer punktuellen Entsch\u00e4digung im Bereich der Eigentumseingriffe nicht durch die Gew\u00e4hrung richterrechtlicher Anspr\u00fcche unterlaufen werden darf. Unabh\u00e4ngig davon ist der Anwendungsbereich des Rechtinstituts des enteignenden Eingriffs nicht er\u00f6ffnet, wenn es darum geht, im Rahmen einer Pandemie durch fl\u00e4chendeckende infektionsschutzrechtliche Ma\u00dfnahmen, die als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen sind, verursachte Sch\u00e4den auszugleichen. Es st\u00fcnde \u2013 wie der Senat wertungsm\u00e4\u00dfig vergleichbar bereits in dem Waldsch\u00e4denurteil vom 10. Dezember 1987 (III ZR 220\/86, BGHZ 102, 350, 361 ff) ausgesprochen hat \u2013 in einem offenen Widerspruch zum Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Entsch\u00e4digung, wenn die Gerichte \u2013 gest\u00fctzt auf das richterrechtliche Institut des enteignenden Eingriffs \u2013 im Zusammenhang mit einer Pandemiebek\u00e4mpfung im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG massenhafte und gro\u00dfvolumige Entsch\u00e4digungen zuerkennen w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ebenso wenig kann dem Kl\u00e4ger unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der sogenannten ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums eine Entsch\u00e4digung zuerkannt werden. Es erscheint dem Senat bereits sehr zweifelhaft, ob dieses Rechtsinstitut, das bislang vor allem auf H\u00e4rtef\u00e4lle bei unzumutbaren Belastungen einzelner Eigent\u00fcmer angewandt worden ist, geeignet ist, auf Pandemielagen sachgerecht im Sinne einer gerechten Lastenverteilung zu reagieren. Jedenfalls w\u00e4re es im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Entsch\u00e4digung nicht zul\u00e4ssig, dem Kl\u00e4ger vorliegend einen Ausgleichsanspruch kraft Richterrechts unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung zu gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hilfeleistungen f\u00fcr von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche sind keine Aufgabe der Staatshaftung. Vielmehr folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mittr\u00e4gt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zuf\u00e4llig einen bestimmten Personenkreis treffen. Hieraus folgt zun\u00e4chst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen n\u00e4here Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber \u00fcberlassen ist. Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsanspr\u00fcche der einzelnen Gesch\u00e4digten begr\u00fcnden. Dieser sozialstaatlichen Verpflichtung kann der Staat zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er \u2013 wie im Fall der COVID-19-Pandemie geschehen \u2013 haushaltsrechtlich durch die Parlamente abgesicherte Ad-hoc-Hilfsprogramme auflegt (\u201eCorona-Hilfen\u201c), die die gebotene Beweglichkeit aufweisen und eine lageangemessene Reaktion zum Beispiel durch kurzfristige existenzsichernde Unterst\u00fctzungszahlungen an betroffene Unternehmen erlauben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Anspr\u00fcche aus Amtshaftung (\u00a7 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und enteignungsgleichem Eingriff sowie nach \u00a7 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes des Landes Bandenburg hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Die Corona-Eind\u00e4mmungsverordnung vom 22. M\u00e4rz 2020 und die Folgeverordnungen vom 17. und 24. April 2020 waren als solche rechtm\u00e4\u00dfig. Die getroffenen Schutzma\u00dfnahmen, insbesondere die angeordneten Betriebsschlie\u00dfungen, waren erforderlich, um die weitere Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zu verhindern. Dies wurde von der Revision auch nicht in Frage gestellt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"hinweise-zur-rechtslage\">Hinweise zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Art. 14 GG \u2013 Eigentum, Erbrecht und Enteignung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup>Das Eigentum und das Erbrecht werden gew\u00e4hrleistet. <sup>2<\/sup>Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 28 IfSG \u2013 Schutzma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) <sup>1<\/sup>Werden Kranke, Krankheitsverd\u00e4chtige, Ansteckungsverd\u00e4chtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverd\u00e4chtig oder Ausscheider war, so trifft die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die notwendigen Schutzma\u00dfnahmen, insbesondere die in \u00a7 28a und in den \u00a7\u00a7 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung \u00fcbertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder \u00f6ffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. <sup>2<\/sup>Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschr\u00e4nken oder verbieten und Badeanstalten oder in \u00a7 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 32 IfSG \u2013 Erlass von Rechtsverordnungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup>Die Landesregierungen werden erm\u00e4chtigt, unter den Voraussetzungen, die f\u00fcr Ma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 28, 28a und 29 bis 31 ma\u00dfgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bek\u00e4mpfung \u00fcbertragbarer Krankheiten zu erlassen. <sup>2<\/sup>Die Landesregierungen k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 56 IfSG \u2013 Entsch\u00e4digung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) <sup>1<\/sup>Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverd\u00e4chtiger, Krankheitsverd\u00e4chtiger oder als sonstiger Tr\u00e4ger von Krankheitserregern im Sinne von \u00a7 31 Satz 2 Verboten in der Aus\u00fcbung seiner bisherigen Erwerbst\u00e4tigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erh\u00e4lt eine Entsch\u00e4digung in Geld.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 65 IfSG \u2013 Entsch\u00e4digung bei beh\u00f6rdlichen Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) <sup>1<\/sup>Soweit auf Grund einer Ma\u00dfnahme nach den \u00a7\u00a7 16 und 17 Gegenst\u00e4nde vernichtet, besch\u00e4digt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Verm\u00f6gensnachteil verursacht wird, ist eine Entsch\u00e4digung in Geld zu leisten; eine Entsch\u00e4digung erh\u00e4lt jedoch nicht derjenige, dessen Gegenst\u00e4nde mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitssch\u00e4dlingen als vermutlichen \u00dcbertr\u00e4gern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verd\u00e4chtig sind. <sup>2<\/sup>\u00a7 254 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 18 Ordnungsbeh\u00f6rdengesetz des Landes Brandenburg \u2013 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Die Ordnungsbeh\u00f6rde kann Ma\u00dfnahmen gegen andere Personen als die nach den \u00a7\u00a7 16 oder 17 Verantwortlichen richten, wenn<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>eine gegenw\u00e4rtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,<\/li><li>Ma\u00dfnahmen gegen die nach den \u00a7\u00a7 16 oder 17 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig m\u00f6glich sind oder keinen Erfolg versprechen,<\/li><li>die Ordnungsbeh\u00f6rde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und<\/li><li>die Personen ohne erhebliche eigene Gef\u00e4hrdung und ohne Verletzung h\u00f6herwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 38 Ordnungsbeh\u00f6rdengesetz des Landes Brandenburg \u2013 Zur Entsch\u00e4digung verpflichtende Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Ein Schaden, den jemand durch Ma\u00dfnahmen der Ordnungsbeh\u00f6rden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) infolge einer Inanspruchnahme nach \u00a7 18 oder<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) durch rechtswidrige Ma\u00dfnahmen, gleichg\u00fcltig, ob die Ordnungsbeh\u00f6rden ein Verschulden trifft oder nicht,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">entstanden ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 17.03.2022 zum Urteil III ZR 79\/21 vom 17.03.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 1m 17. M\u00e4rz 2022 \u00fcber die Frage entschieden, ob der Staat f\u00fcr Einnahmeausf\u00e4lle haftet, die durch fl\u00e4chendeckende vor\u00fcbergehende Betriebsschlie\u00dfungen oder Betriebsbeschr\u00e4nkungen auf Grund von staatlichen Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit entstanden sind. Sachverhalt Der Kl\u00e4ger ist Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs. 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