{"id":66310,"date":"2022-03-19T18:27:56","date_gmt":"2022-03-19T16:27:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66310"},"modified":"2022-03-19T18:27:56","modified_gmt":"2022-03-19T16:27:56","slug":"keine-haftung-der-bundesrepublik-deutschland-im-sog-diesel-skandal-fuer-eine-moeglicherweise-unzureichende-umsetzung-und-anwendung-europaeischen-rechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-haftung-der-bundesrepublik-deutschland-im-sog-diesel-skandal-fuer-eine-moeglicherweise-unzureichende-umsetzung-und-anwendung-europaeischen-rechts\/","title":{"rendered":"Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland im sog. Diesel-Skandal f\u00fcr eine m\u00f6glicherweise unzureichende Umsetzung und Anwendung europ\u00e4ischen Rechts"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der unter anderem f\u00fcr das Amts- und Staatshaftungsrecht zust\u00e4ndige III. Zivilsenat hat entschieden, dass dem Erwerber eines mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs keine Amtshaftungsanspr\u00fcche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer m\u00f6glicherweise unzureichenden Umsetzung von Europarecht zustehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger erwarb am 12. September 2014 einen gebrauchten Audi A4 (km-Stand: 11.303 km) zu einem Kaufpreis von 35.440 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der eine unzul\u00e4ssige Abschaltvorrichtung enth\u00e4lt. Der Kl\u00e4ger wirft der beklagten Bundesrepublik Deutschland insbesondere vor, das Kraftfahrbundesamt habe f\u00fcr den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp eine fehlerhafte Typgenehmigung erteilt und Art. 46 der Richtlinie 46\/2007\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens f\u00fcr die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganh\u00e4ngern sowie von Systemen, Bauteilen und selbst\u00e4ndigen technischen Einheiten f\u00fcr diese Fahrzeuge (Richtlinie 2007\/46\/EG) unzureichend umgesetzt und kein ausreichendes Sanktionssystem erlassen zu haben. Durch diese Pflichtverletzungen sei er zum Abschluss des Kaufvertrags gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen h\u00e4tte. Die Beklagte sei ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht hat die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl\u00e4gers, mit der er hilfsweise Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen \u00dcbergabe und \u00dcbereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentsch\u00e4digung begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesgerichtshof hat die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht gerichtete Beschwerde zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insbesondere weist die Sache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung deshalb auf, weil ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union zu der Frage gerichtet werden m\u00fcsste, ob bzw. inwieweit die hier relevanten Normen der Richtlinie 2007\/46\/EG und der Verordnung 715\/2007\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 \u00fcber die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und \u00fcber den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen f\u00fcr Fahrzeuge (Verordnung 715\/2007\/EG) den Zweck haben, dass die Typgenehmigungsbeh\u00f6rden die K\u00e4ufer von Fahrzeugen vor Rechtsverst\u00f6\u00dfen der Hersteller zu sch\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Normen sch\u00fctzen zwar Interessen der Verbraucher, sie bezwecken jedoch nicht den Schutz vor den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Sch\u00e4den. Drittsch\u00fctzende Wirkung haben sie nur im Hinblick auf das Interesse der Erwerber, dass ein erworbenes Fahrzeug zur Nutzung im Stra\u00dfenverkehr zugelassen wird und dass diese Nutzung nicht aufgrund mangelnder \u00dcbereinstimmung mit dem genehmigten Typ bzw. den f\u00fcr diesen Typ geltenden Rechtsvorschriften untersagt wird. Die Verletzung dieses Interesses macht der Kl\u00e4ger jedoch nicht geltend. Sein Fahrzeug ist zugelassen und die Betriebserlaubnis ist nicht wieder entzogen worden. Vielmehr macht der Kl\u00e4ger als verletztes Schutzgut sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz des K\u00e4ufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags geltend. Diese Interessen werden vom Schutzzweck der Richtlinie 2007\/46\/EG und der Verordnung 715\/2007\/EG jedoch nicht erfasst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat hat sich insoweit den Ausf\u00fchrungen des VI. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252\/19) und vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5\/20), die auch der VII. Zivilsenat teilt (Beschluss vom 1. September 2021 \u2013 VII ZR 59\/21), angeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus dem Umstand, dass die vorzitierten Entscheidungen Anspr\u00fcche gegen die Fahrzeughersteller betrafen, w\u00e4hrend im vorliegenden Fall ein Versto\u00df des Kraftfahrtbundesamts gegen die vorgenannten Regelwerke geltend gemacht wird, folgt nichts Abweichendes. Es spricht nichts daf\u00fcr, dass diese Pflichten der Genehmigungsbeh\u00f6rden gegen\u00fcber dem gesch\u00fctzten Personenkreis einen weitergehenden oder anderen Inhalt h\u00e4tten als die Pflichten der Hersteller. Im Gegenteil werden die Beh\u00f6rden in erster Linie im \u00f6ffentlichen Interesse t\u00e4tig und sind von dem \u2013 vom Kl\u00e4ger geltend gemachten \u2013 Abschluss eines (unerw\u00fcnschten) Vertrags sachlich weiter entfernt als der Fahrzeughersteller. Da diese Schlussfolgerungen auf der Hand liegen und zudem durch eine Erst-recht-Wertung gest\u00fctzt werden, bedurfte es nach Ma\u00dfgabe der acte-clair-Doktrin keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"die-ma%c3%9fgeblichen-vorschriften-lauten\">Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Richtlinie 46\/2007\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens f\u00fcr die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganh\u00e4ngern sowie von Systemen, Bauteilen und selbst\u00e4ndigen technischen Einheiten f\u00fcr diese Fahrzeuge<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Art. 46 Sanktionen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verst\u00f6\u00dfen gegen diese Richtlinie, insbesondere gegen die in Artikel 31 vorgesehenen oder sich daraus ergebenden Verbote und die in Anhang IV Teil I aufgef\u00fchrten Rechtsakte, anzuwenden sind, und ergreifen alle f\u00fcr ihre Durchf\u00fchrung erforderlichen Ma\u00dfnahmen. Diese Sanktionen m\u00fcssen wirksam, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 29. April 2009 sowie etwaige \u00c4nderungen so bald wie m\u00f6glich mit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 17.03.2022 zum Beschluss III ZR 87\/21 vom 10.02.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr das Amts- und Staatshaftungsrecht zust\u00e4ndige III. Zivilsenat hat entschieden, dass dem Erwerber eines mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs keine Amtshaftungsanspr\u00fcche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer m\u00f6glicherweise unzureichenden Umsetzung von Europarecht zustehen. Sachverhalt Der Kl\u00e4ger erwarb am 12. 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