{"id":66347,"date":"2022-03-26T11:15:35","date_gmt":"2022-03-26T09:15:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66347"},"modified":"2022-03-26T11:15:35","modified_gmt":"2022-03-26T09:15:35","slug":"kein-vertrieb-nachgeahmter-plastikuhren-trotz-abweichender-kennzeichnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-vertrieb-nachgeahmter-plastikuhren-trotz-abweichender-kennzeichnung\/","title":{"rendered":"Kein Vertrieb nachgeahmter \u201ePlastikuhren\u201c trotz abweichender Kennzeichnung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der Vertrieb einer nachgeahmten \u201ePlastikuhr\u201c kann trotz marken\u00e4hnlicher Kennzeichnung wettbewerbswidrig sein. Es kann zu einer mittelbaren Herkunftst\u00e4uschung kommen, wenn dem Verkehr bekannt ist, dass etwa f\u00fcr Mode- und Sportartikelhersteller Uhren in Lizenz hergestellt werden und Kooperationen mit K\u00fcnstlern im Uhrenmarkt nicht un\u00fcblich sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 23.03.2022 ver\u00f6ffentlichter Entscheidung die Beklagte verurteilt, den Vertrieb nachgeahmter Plastikuhren zu unterlassen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin vertreibt seit 1983 aus Kunststoff hergestellte Uhren. Die streitgegenst\u00e4ndliche Modellserie wird in verschiedenen Designvarianten vertrieben, wobei die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der farblichen Gestaltung der Uhren auch mit zeitgen\u00f6ssischen K\u00fcnstlern zusammenarbeitet. Ihre Uhren sind ab einem Preis von 63,00 Euro erh\u00e4ltlich. Die Beklagte bot \u00fcber die Plattform www.amazon.de Plastikarmbanduhren in unterschiedlichen Farben mit im Ziffernblatt aufgedruckten \u2013 von den kl\u00e4gerischen Bezeichnungen abweichenden \u2013 Kennzeichnungen zu Preisen zwischen 12,48 Euro und 13,67 Euro an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht hatte die Klage auf Unterlassen des Anbietens der in der Berufung gegenst\u00e4ndlichen Uhrenmodelle abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl\u00e4gerin hatte vor dem OLG Erfolg. Der Vertrieb der Uhren stelle eine unlautere Nachahmung der kl\u00e4gerischen Uhrenmodelle dar, begr\u00fcndete das OLG seine Entscheidung. Dem Uhrenmodell der Kl\u00e4gerin komme eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart zu. Es handele sich um \u201eeine sehr reduzierte Uhrenserie zu einem vergleichsweise g\u00fcnstigen Preis aus einem damals f\u00fcr Uhren ungew\u00f6hnlichen Material \u2026 n\u00e4mlich Plastik\u201c. Aufgrund der hohen Bekanntheit des Produktes sei hier von einem gesteigerten Grad an Eigenheit auszugehen. Diese wettbewerbliche Eigenart werde nicht durch \u201ewahllos\u201c von der Beklagten herangezogene andere \u201ePlastikuhren\u201c in Frage gestellt, die mit dem kl\u00e4gerischen Modell au\u00dfer dem Material nicht viel Gemeinsames h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br \/>Die Beklagte habe das kl\u00e4gerische Modell auch nachgeahmt. Nahezu s\u00e4mtliche die Eigenart begr\u00fcndenden Merkmale seien von ihr \u00fcbernommen worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die im Ziffernblatt vorhandene abweichende Kennzeichnung schlie\u00dfe zwar eine unmittelbare Herkunftst\u00e4uschung aus. Es liege aber eine sog. mittelbare Herkunftst\u00e4uschung vor. Auf dem Uhrenmarkt sei es \u00fcblich, dass mit Zweitmarken operiert werde. Verbreitet w\u00fcrden auch Uhren \u00fcber Lizenzvertr\u00e4ge f\u00fcr bekannte Mode- und Sportartikellabel hergestellt. Der Verkehr nehme deshalb hier hinsichtlich der abweichenden Kennzeichnung der Uhren der Beklagten an, dass eine lizenzrechtliche Beziehung zur Kl\u00e4gerin bestehe oder eine Zweitmarke vorliege.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte beute zudem den guten Ruf der Kl\u00e4gerin aus. Dabei komme es nicht darauf an, dass es sich hier nicht um eine Luxus-Uhr handele. Auch niedrigpreisige Produkte k\u00f6nnten einer Rufausbeutung unterliegen, wenn der Verkehr ihnen eine besondere Wertsch\u00e4tzung entgegenbringe. Hier w\u00fcrden die \u201ePlastikuhren\u201c des streitgegenst\u00e4ndlichen Modells einen au\u00dferordentlichen Ruf genie\u00dfen. \u201eSie sind\u201c, so das OLG, \u201edas Synonym f\u00fcr die Produktgruppe der \u201ePlastikuhren\u201c, die die Kl\u00e4gerin erstmals gro\u00dffl\u00e4chig auf den Markt gebracht hat\u201c. An dieses positive Image habe sich die Beklagte ohne Grund in so starkem Ma\u00dfe angelehnt, dass sie \u201eunlauter an der von der Kl\u00e4gerin durch eigene langj\u00e4hrige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertsch\u00e4tzung profitiert\u201c, stellt das OLG fest.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.03.2022 zum Urteil 6 U 202\/20 vom 17.02.2022 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Vertrieb einer nachgeahmten \u201ePlastikuhr\u201c kann trotz marken\u00e4hnlicher Kennzeichnung wettbewerbswidrig sein. 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