{"id":66378,"date":"2022-03-26T11:40:25","date_gmt":"2022-03-26T09:40:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66378"},"modified":"2022-03-26T11:40:25","modified_gmt":"2022-03-26T09:40:25","slug":"eugh-zur-speicherung-einer-zu-privaten-zwecken-erstellten-kopie-eines-geschuetzten-werkes-in-einer-cloud","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-speicherung-einer-zu-privaten-zwecken-erstellten-kopie-eines-geschuetzten-werkes-in-einer-cloud\/","title":{"rendered":"EuGH zur Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines gesch\u00fctzten Werkes in einer Cloud"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines gesch\u00fctzten Werkes in einer Cloud ist die sogenannte Ausnahme f\u00fcr \u201ePrivatkopien\u201c gem\u00e4\u00df der Urheberrechtsrichtlinie anwendbar.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Die Rechtsinhaber m\u00fcssen einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei hierf\u00fcr nicht unbedingt der Cloud-Anbieter aufkommen muss.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Austro-Mechana<sup>1<\/sup> ist eine Verwertungsgesellschaft f\u00fcr Urheberrechte, die u. a. die Nutzungsrechte und die aufgrund der Ausnahme f\u00fcr Privatkopien<sup>2<\/sup> geschuldeten Verg\u00fctungsanspr\u00fcche treuh\u00e4ndig wahrnimmt. Sie klagte beim Handelsgericht Wien (\u00d6sterreich) gegen die Strato AG, die Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing anbietet, auf Zahlung dieser Verg\u00fctung. Diese Klage wurde mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, dass die Strato AG keine Speichermedien an ihre Kunden abgebe, sondern f\u00fcr diese eine Dienstleistung der internetgest\u00fctzten Speicherung erbringe.<\/p>\n\n\n\n<p>Das mit dem Berufungsverfahren befasste Oberlandesgericht Wien m\u00f6chte vom Gerichtshof wissen, ob die Speicherung von Inhalten im Rahmen des Cloud-Computing unter die Ausnahme f\u00fcr Privatkopien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\/29 f\u00e4llt<sup>3<\/sup>.<br \/>.<br \/>Der Gerichtshof stellt fest, dass die Ausnahme f\u00fcr Privatkopien anwendbar ist, wenn Werke auf einem Server in einen Speicherplatz kopiert werden, den der Anbieter von Cloud-Computing-Dienstleistungen einem Nutzer zur Verf\u00fcgung stellt. Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs im Sinne dieser Ausnahme heranzuziehen, sofern der zugunsten der Rechtsinhaber zu leistende gerechte Ausgleich anderweitig geregelt ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"w%c3%bcrdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p>Erstens sieht die Richtlinie 2001\/29 vor, dass die Ausnahme f\u00fcr Privatkopien in Bezug auf Vervielf\u00e4ltigungen auf beliebigen Tr\u00e4gern gilt<sup>4<\/sup>. Der Gerichtshof befindet \u00fcber die Anwendbarkeit dieser Ausnahme auf Kopien von Werken in einer Cloud.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof stellt zum Begriff \u201eVervielf\u00e4ltigung\u201c klar, dass die Erstellung einer Sicherungskopie von einem Werk auf einem Speicherplatz in einer Cloud eine Vervielf\u00e4ltigung dieses St\u00fcckes darstellt. Beim Hochladen (upload) eines Werkes in die Cloud wird eine Kopie desselben gespeichert.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Ausdruck \u201eauf beliebigen Tr\u00e4gern\u201c f\u00fchrt der Gerichtshof aus, dass dieser alle Tr\u00e4ger umfasst, auf denen ein gesch\u00fctztes Werk vervielf\u00e4ltigt werden kann, einschlie\u00dflich der im Rahmen des Cloud-Computing verwendeten Server. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Server einem Dritten geh\u00f6rt. Folglich kann die Ausnahme f\u00fcr Privatkopien auch auf Vervielf\u00e4ltigungen Anwendung finden, die von einer nat\u00fcrlichen Person mit Hilfe einer Vorrichtung, die einem Dritten geh\u00f6rt, erstellt werden. Zudem besteht eines der Ziele der Richtlinie 2001\/29 darin, sicherzustellen, dass der Urheberrechtsschutz in der Union im Zuge der technologischen Entwicklung nicht veraltet und obsolet wird. Dieses Ziel w\u00fcrde beeintr\u00e4chtigt, wenn die Ausnahmen und Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf den Schutz des Urheberrechts dergestalt ausgelegt w\u00fcrden, dass eine Ber\u00fccksichtigung der digitalen Medien und der Cloud-Computing-Dienstleistungen ausgeschlossen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p>Somit wird ein Server, auf dem der Anbieter einer Cloud-Computing-Dienstleistung einem Nutzer Speicherplatz zur Verf\u00fcgung stellt, von dem Begriff \u201eauf beliebigen Tr\u00e4gern\u201c erfasst. Zweitens befindet der Gerichtshof dar\u00fcber, ob die Anbieter von Dienstleistungen zur Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs verpflichtet sind, und stellt fest, dass eine solche Verpflichtung beim gegenw\u00e4rtigen Stand des Unionsrechts unter das weite Ermessen f\u00e4llt, \u00fcber das der nationale Gesetzgeber bei der Festlegung der verschiedenen Elemente der Regelung des gerechten Ausgleichs verf\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie die f\u00fcr Privatkopien geltende Ausnahme umsetzen, eine Regelung des gerechten Ausgleichs vorsehen m\u00fcssen, um die Rechtsinhaber zu entsch\u00e4digen.<\/p>\n\n\n\n<p>Was die Frage betrifft, wer den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, ist es grunds\u00e4tzlich die Person, die die Privatkopie erstellt, d. h. der Nutzer der Dienstleistungen zur Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing, der den Ausgleich zu finanzieren hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Bestehen jedoch praktische Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Endnutzer, so k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten eine Abgabe f\u00fcr Privatkopien einf\u00fchren, die vom Hersteller oder Importeur der Server, mit deren Hilfe Privatpersonen Cloud-Computing-Dienstleistungen angeboten werden, zu zahlen ist. Diese Abgabe wird wirtschaftlich auf den K\u00e4ufer solcher Server abgew\u00e4lzt und letztlich vom privaten Nutzer getragen, der diese Vorrichtungen verwendet oder f\u00fcr den eine Vervielf\u00e4ltigungsleistung erbracht wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Festlegung der Abgabe f\u00fcr Privatkopien steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, den Umstand zu ber\u00fccksichtigen, dass bestimmte Ger\u00e4te und Speichermedien im Rahmen des Cloud-Computing zum Erstellen von Privatkopien genutzt werden k\u00f6nnen. Doch haben sie sich zu vergewissern, dass die so gezahlte Abgabe, soweit im Rahmen dieses einheitlichen Prozesses mehrere Ger\u00e4te und Speichermedien von ihr betroffen sind, nicht \u00fcber den sich f\u00fcr die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schaden hinausgeht.<\/p>\n\n\n\n<p>Somit steht die Richtlinie 2001\/29 einer nationalen Regelung, wonach die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing keinen gerechten Ausgleich f\u00fcr Sicherungskopien leisten m\u00fcssen, nicht entgegen, sofern diese Regelung anderweitig die Zahlung eines gerechten Ausgleichs vorsieht.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"fu%c3%9fnoten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte Gesellschaft mbH.<br \/><sup>2<\/sup> Bei der Ausnahme f\u00fcr Privatkopien handelt es sich um eine Ausnahme vom ausschlie\u00dflichen Recht der Urheber, die<br \/>Vervielf\u00e4ltigung ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Sie betrifft Vervielf\u00e4ltigungen auf beliebigen Tr\u00e4gern durch<br \/>eine nat\u00fcrliche Person zum privaten Gebrauch und weder f\u00fcr direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke.<br \/><sup>3<\/sup> Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\/29\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) eine solche Ausnahme vorsehen. In diesem Fall m\u00fcssen sie sicherstellen, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten.<br \/><sup>4<\/sup> Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001\/29.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 24.03.2022 zum Urteil C-433\/20 vom 24.03.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines gesch\u00fctzten Werkes in einer Cloud ist die sogenannte Ausnahme f\u00fcr \u201ePrivatkopien\u201c gem\u00e4\u00df der Urheberrechtsrichtlinie anwendbar. Die Rechtsinhaber m\u00fcssen einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei hierf\u00fcr nicht unbedingt der Cloud-Anbieter aufkommen muss. 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