{"id":66386,"date":"2022-03-26T11:42:08","date_gmt":"2022-03-26T09:42:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66386"},"modified":"2022-03-26T11:42:08","modified_gmt":"2022-03-26T09:42:08","slug":"keine-duldungspflicht-fuer-unerlaubte-spielhallen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-duldungspflicht-fuer-unerlaubte-spielhallen\/","title":{"rendered":"Keine Duldungspflicht f\u00fcr unerlaubte Spielhallen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Eine Betreiberin von Spielhallen, f\u00fcr die am 30.06.2021 keine Erlaubnis erteilt war, kann in Nordrhein-Westfalen grunds\u00e4tzlich nicht verlangen, dass der Spielhallenbetrieb geduldet wird, bis \u00fcber einen Erlaubnisantrag entschieden ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit zwei Eilbeschl\u00fcssen vom 24.03.2022 entschieden (Az. 4 B 1520\/21 und 4 B 1522\/21).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Beteiligten streiten in zwei Beschwerdeverfahren \u00fcber die Duldung von Spielhallen in Pulheim \u2013 davon eine Verbundspielhalle, also nebeneinanderliegende, baulich verbundene Spielhallen mit eigenen Eing\u00e4ngen -, f\u00fcr die bis 2017 Erlaubnisse erteilt waren und die die Antragstellerin seitdem ohne eine spielhallenrechtliche Erlaubnis betreibt. Die Antragstellerin hatte im Jahr 2017 Erlaubnisantr\u00e4ge nach dem bis zum 30.06.2021 geltenden Gl\u00fccksspielstaatsvertrag gestellt, \u00fcber die die Stadt Pulheim bis zum Au\u00dferkrafttreten der alten Rechtslage nicht entschieden hatte. Die Antragstellerin hatte nicht versucht, eine vorherige Erlaubniserteilung gerichtlich zu erstreiten. Antr\u00e4ge f\u00fcr die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Gl\u00fccksspielstaatsvertrag 2021 sind ebenfalls noch nicht beschieden. Die Antragstellerin begehrt mit Blick auf die Strafbarkeit illegalen Gl\u00fccksspiels von der Stadt die aktive Duldung ihrer Spielhallen bis zur Entscheidung \u00fcber ihre Erlaubnisantr\u00e4ge. Ihre Antr\u00e4ge auf Erlass einstweiliger Anordnungen blieben beim Verwaltungsgericht K\u00f6ln und jetzt auch beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der 4. Senat aus: Die Antragstellerin hat keinen Duldungsanspruch. Vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbet\u00e4tigkeit ist regelm\u00e4\u00dfig der regul\u00e4re Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. Dies gilt auch und gerade mit Blick auf die Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Gl\u00fccksspiels. Nach neuer Rechtslage kann eine Duldung aus Gr\u00fcnden effektiven Rechtsschutzes \u2011 \u00fcber die gesetzlich vorgesehenen F\u00e4lle hinaus \u2011 etwa dann geboten sein, wenn Konkurrenzsituationen vor dem 01.07.2021 nicht mehr abschlie\u00dfend aufgel\u00f6st werden konnten, obwohl der die Duldung begehrende Spielhallenbetreiber das ihm M\u00f6gliche zur Erlangung einer eigenen Spielhallenerlaubnis getan, insbesondere rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat. Ferner kann sich im Einzelfall aus dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgebot eine Pflicht ergeben, eine ohne Erlaubnis und damit formell illegal betriebene Spielhalle bis zu einer Entscheidung \u00fcber den Erlaubnisantrag zu dulden. Dies ist aber allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale T\u00e4tigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erf\u00fcllte und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Pr\u00fcfung erkennbar w\u00e4re. Hier liegt kein Ausnahmefall vor, in dem ein Spielhallenbetrieb ohne die hierf\u00fcr erforderliche Erlaubnis zu dulden sein k\u00f6nnte. Weder ist eine Duldung aus Gr\u00fcnden effektiven Rechtsschutzes geboten noch sind die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>In einem Verfahren (Az. 4 B 1520\/21) steht der Erlaubniserteilung schon entgegen, dass der gesetzlich zu einer Schule einzuhaltende Mindestabstand unterschritten wird. Von der Einhaltung des Mindestabstandes kann auch nicht abgesehen werden, weil die urspr\u00fcnglich erlaubten Spielhallen nach dem 01.12.2012 baulich ver\u00e4ndert worden sind. In dem anderen Verfahren betreffend eine Verbundspielhalle (Az. 4 B 1522\/21) sind die Antragsunterlagen noch nicht vollst\u00e4ndig eingereicht. Zudem bedarf es einer Auswahlentscheidung zwischen zwei Spielhallen, die etwa 160 Meter voneinander entfernt liegen, weil die Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind, unter denen nur ein Mindestabstand von 100 Meter einzuhalten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beschl\u00fcsse sind unanfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.03.2022 zu den Beschl\u00fcssen 4 B 1520\/21 und 4 B 1522\/21 vom 24.03.2022tfalen<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Betreiberin von Spielhallen, f\u00fcr die am 30.06.2021 keine Erlaubnis erteilt war, kann in Nordrhein-Westfalen grunds\u00e4tzlich nicht verlangen, dass der Spielhallenbetrieb geduldet wird, bis \u00fcber einen Erlaubnisantrag entschieden ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit zwei Eilbeschl\u00fcssen vom 24.03.2022 entschieden (Az. 4 B 1520\/21 und 4 B 1522\/21). 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