{"id":66391,"date":"2022-03-26T11:43:55","date_gmt":"2022-03-26T09:43:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66391"},"modified":"2022-03-26T11:43:55","modified_gmt":"2022-03-26T09:43:55","slug":"zur-verkehrssicherungspflicht-beim-auslegen-von-schmutzfangmatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-verkehrssicherungspflicht-beim-auslegen-von-schmutzfangmatten\/","title":{"rendered":"Zur Verkehrssicherungspflicht beim Auslegen von Schmutzfangmatten"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Stolperfalle<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Kl\u00e4gerin war beim \u00dcberqueren einer Schmutzfangmatte in den R\u00e4umen der Beklagten gest\u00fcrzt und machte wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Schadensersatz geltend. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin hatte in der Filiale der Beklagten zun\u00e4chst Geld am Automaten abgehoben und war auf dem Weg zum Serviceschalter. Beim \u00dcberqueren einer Schmutzfangmatte blieb sie mit dem Fu\u00df h\u00e4ngen und stolperte. Sie st\u00fcrzte auf ihren Arm und verletzte sich dabei, sodass sie mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden musste.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor Gericht verlangte die Kl\u00e4gerin nun Schadensersatz, u. a. ein Schmerzensgeld im f\u00fcnfstelligen Bereich. Sie behauptete, die Schmutzfangmatte sei verrutscht gewesen und h\u00e4tte Wellen geschlagen. Daran sei die Kl\u00e4gerin mit ihrem Fu\u00df h\u00e4ngengeblieben und gest\u00fcrzt. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Unfallstelle sei ein hochfrequentierter Bereich und werde haupts\u00e4chlich von \u00e4lteren Kunden aufgesucht. Der Beklagten sei das Problem mit den verrutschten Matten bekannt gewesen, weil es auch in der Vergangenheit immer wieder zu solchen St\u00fcrzen gekommen sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte verwies darauf, dass die Matten f\u00fcr den gewerblichen Bereich zugelassen seien und w\u00f6chentlich gewechselt w\u00fcrden. Es seien schwere Matten mit Gummirand und gummierter Unterseite, die flach und rutschfest am Boden l\u00e4gen. Auch w\u00fcrden die Mitarbeiter der Beklagten die Matten st\u00e4ndig im Auge behalten und wenn n\u00f6tig sofort wieder richten. Der Sturz sei deshalb allgemeines Lebensrisiko und auch auf die schlechte Gangart der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, weil eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorlag.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In seiner Entscheidung wies das Gericht einmal mehr darauf hin, dass zwar grunds\u00e4tzlich derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, eine Sch\u00e4digung anderer m\u00f6glichst zu verhindern hat. Dabei m\u00fcssen diejenigen Ma\u00dfnahmen getroffen werden, die ein umsichtiger und in vern\u00fcnftigen Grenzen vorsichtiger Mensch f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Allerdings kann dabei nicht jeder Gefahr vorbeugend begegnet werden. Eine Verkehrssicherung, die jede Sch\u00e4digung ausschlie\u00dft, ist praktisch nicht zu erreichen. Im Fall der Kl\u00e4gerin war das Gericht der Auffassung, dass sie die von der Schmutzfangmatte ausgehende Gefahr selbst h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen. Sie hatte von den Matten gewusst und h\u00e4tte die ausgelegten Matten auch sehen k\u00f6nnen. In solchen Situationen kann gerade auch von \u00e4lteren Menschen mit unsicherem Gang eine erh\u00f6hte Aufmerksamkeit verlangt werden, ohne dabei die Anforderungen an ihre Eigenverantwortung zu \u00fcberspannen. Bei der Kl\u00e4gerin kam noch hinzu, dass sie schon immer einen besonderen Gang hatte und auch fr\u00fcher bereits aufgefordert worden war, die \u201eF\u00fc\u00dfe vom Boden\u201c zu heben. Gerade auch deshalb h\u00e4tte sie besonders umsichtig sein m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Fall w\u00e4re m\u00f6glicherweise dann anders ausgegangen, wenn die Matte \u2013 wie behauptet \u2013 tats\u00e4chlich Wellen geschlagen h\u00e4tte. Gerade diesen Nachweis konnte die Kl\u00e4gerin aber nicht erbringen. Auch konkrete Vorf\u00e4lle zu den behaupteten fr\u00fcheren St\u00fcrzen an den Matten der Beklagten benannte die Kl\u00e4gerin nicht. Die Beklagte war daher auch nicht zu regelm\u00e4\u00dfigen Kontrollg\u00e4ngen an den Matten verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klage wurde deshalb insgesamt abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LG Coburg, Pressemitteilung vom 25.03.2022 zum Urteil 14 O 503\/20 vom 29.03.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Stolperfalle Die Kl\u00e4gerin war beim \u00dcberqueren einer Schmutzfangmatte in den R\u00e4umen der Beklagten gest\u00fcrzt und machte wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Schadensersatz geltend. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Die Kl\u00e4gerin hatte in der Filiale der Beklagten zun\u00e4chst Geld am Automaten abgehoben und war auf dem Weg zum Serviceschalter. 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