{"id":66399,"date":"2022-03-26T11:45:40","date_gmt":"2022-03-26T09:45:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66399"},"modified":"2022-03-26T11:45:40","modified_gmt":"2022-03-26T09:45:40","slug":"handy-auf-reisen-mobilfunkbetreiber-muss-auch-unternehmer-auf-erhoehte-auslandsgebuehren-hinweisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/handy-auf-reisen-mobilfunkbetreiber-muss-auch-unternehmer-auf-erhoehte-auslandsgebuehren-hinweisen\/","title":{"rendered":"Handy auf Reisen \u2013 Mobilfunkbetreiber muss auch Unternehmer auf erh\u00f6hte Auslandsgeb\u00fchren hinweisen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Amtsgericht M\u00fcnchen verurteilte am 14.05.2021 einen M\u00fcnchner Verein zur Zahlung von Mobilfunkkosten in H\u00f6he von 552,59 Euro. Im \u00dcbrigen wies es die Klage ab.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte hatte bei einem gro\u00dfen Mobilfunkbetreiber einen Flatrate-Handy-Vertrag abgeschlossen. Die Kosten lagen bei monatlich 50,17 Euro. Das Mobiltelefon wurde dem Vorstand zur Nutzung \u00fcberlassen. Dieser begab sich mit dem Mobiltelefon auf eine Fernreise nach Kanada. Das Handy w\u00e4hlte sich dort in das ausl\u00e4ndische Netz ein und verursachte so im Zeitraum eines Monats Roaming-Kosten in H\u00f6he von insgesamt 2.464,39 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Hiervon zahlte der Beklagte nur einen Teil, einen weiteren Teil in H\u00f6he von 400 Euro erlie\u00df der Mobilfunkbetreiber im Rahmen einer Kulanzgutschrift. Das Inkassounternehmen, das sich die Forderung des Mobilfunkbetreibers abtreten lie\u00df, klagte sodann auf Zahlung von 1.961,11 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte trug vor, der Mobilfunkbetreiber h\u00e4tte ihn auf die stark ansteigenden Kosten hinweisen m\u00fcssen. Da dies nicht geschehen sei, habe er seinerseits Schadensersatzanspr\u00fcche gegen den Mobilfunkbetreiber, welche er der Forderung entgegenhalte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin war der Ansicht, eine Informationspflicht seitens des Mobilfunkbetreibers habe nicht bestanden. Entsprechende Informationspflichten g\u00e4be es nur gegen\u00fcber Verbrauchern und nicht in Bezug auf Unternehmer, wie den Beklagten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der zust\u00e4ndige Richter gab dem Beklagten in weiten Teilen recht. Der Beklagte muss lediglich einen Teil der verursachten Kosten tragen:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDie Zedentin hat im Ausgangspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 1.961,11 Euro als Entgelt f\u00fcr die Inanspruchnahme von Leistungen aus dem unstreitig geschlossenen Mobilfunkvertrag im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum durch den Beklagten erworben. Dieses Entgelt \u00fcberschritt aufgrund des Zugriffs auf den ausl\u00e4ndischen Roaming-Dienst den monatlichen Basistarif in H\u00f6he von 50,17 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem somit entstandenen Anspruch steht aber die Einrede unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung (\u00a7 242 BGB) in H\u00f6he von 1.408,72 Euro entgegen, da der Beklagte einen Schadensersatzanspruch in dieser H\u00f6he aus \u00a7\u00a7 611, 280 Abs. 1, 3, 282 BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht im Sinne des \u00a7 241 Abs. 2 BGB gegen die Zedentin hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Konkret verletzte die Zedentin ihre Nebenpflicht, den Beklagten auf stark \u00fcber dem vereinbarten Basistarif entstehende Kosten hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2012 \u2013 III ZR 190\/11; LG Saarbr\u00fccken, Urt. v. 09.03.2012 \u2013 10 S 12\/12). Diese Pflicht ergibt sich aus der \u00fcberlegenen Sachkunde der Zedentin in Ansehung der entstehenden Kosten. Dem Beklagten war es bis zur Rechnungsstellung nicht erkennbar, erh\u00f6hte Kosten zu verursachen und er konnte daher auch keine weiteren Vorkehrungen treffen, diese zu verhindern. Im Gegensatz dazu hatte die Zedentin jederzeit Einblick in die H\u00f6he und Ursache der Kosten, weshalb ein eklatantes Informationsgef\u00e4lle zwischen der Zedentin und dem Beklagten bestand. Es war der Zedentin auch problemlos m\u00f6glich, entsprechende Hinweise zu geben, etwa durch automatisierte Benachrichtigungen via SMS oder E-Mail.<\/p>\n\n\n\n<p>Weiterhin war ein Interesse des Beklagten an Geringhaltung der Kosten f\u00fcr die Zedentin nicht nur ersichtlich, sondern auch mittelbar Vertragsgegenstand geworden, da der geschlossene Mobilfunkvertrag einen Flatrate-Tarif hatte. Ein solcher wird \u00fcblicherweise vereinbart, um eine gleichbleibende, berechenbare Kostengrundlage zu gew\u00e4hrleisten. Demnach besteht bei Flatrate-Tarifen eine noch erh\u00f6hte Veranlassung der die \u00fcberlegende Sachkunde innehabenden Vertragspartei, die andere Partei \u00fcber stark ansteigende Kosten zu informieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine solche Informationspflicht ist \u2013 wenn auch im vorliegenden Fall mangels Verbrauchereigenschaft des Beklagten nicht anwendbar \u2013 in Art. 15 Abs. 3 EU Roaming-VO festgelegt. Dieser Rechtsgedanke ist jedoch verallgemeinerbar auch auf Parteien anwendbar, die keine Verbraucher sind, da lediglich die fehlende Verbrauchereigenschaft der anderen Vertragspartei nicht das Ausnutzen \u00fcberlegener Sachkunde rechtfertigt. Lediglich der Schwellenwert, ab dem eine Informationspflicht besteht, muss bei unternehmerischen Vertragspartnern h\u00f6her angesetzt werden, um insofern einer gewissen Erfahrung im Gesch\u00e4ftsverkehr und damit \u00fcblicherweise geringeren Schutzbed\u00fcrftigkeit Rechnung zu tragen. (\u2026) Als Schwellenwert erscheint hier unter Ber\u00fccksichtigung der geringeren Schutzbed\u00fcrftigkeit von Unternehmern gegen\u00fcber Verbrauchern ein Betrag in zehnfacher H\u00f6he des Basistarifs geeignet, welcher im vorliegenden Fall 501,70 Euro betr\u00e4gt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: AG M\u00fcnchen, Pressemitteilung vom 25.03.2022 zum Urteil 113 C 23543\/20 vom 14.05.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Amtsgericht M\u00fcnchen verurteilte am 14.05.2021 einen M\u00fcnchner Verein zur Zahlung von Mobilfunkkosten in H\u00f6he von 552,59 Euro. Im \u00dcbrigen wies es die Klage ab. Der Beklagte hatte bei einem gro\u00dfen Mobilfunkbetreiber einen Flatrate-Handy-Vertrag abgeschlossen. Die Kosten lagen bei monatlich 50,17 Euro. Das Mobiltelefon wurde dem Vorstand zur Nutzung \u00fcberlassen. Dieser begab sich mit dem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/handy-auf-reisen-mobilfunkbetreiber-muss-auch-unternehmer-auf-erhoehte-auslandsgebuehren-hinweisen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Handy auf Reisen \u2013 Mobilfunkbetreiber muss auch Unternehmer auf erh\u00f6hte Auslandsgeb\u00fchren hinweisen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/66399"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=66399"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/66399\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=66399"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=66399"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=66399"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}