{"id":66404,"date":"2022-03-26T11:46:46","date_gmt":"2022-03-26T09:46:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66404"},"modified":"2022-03-26T11:46:46","modified_gmt":"2022-03-26T09:46:46","slug":"fischer-zieht-sich-blase-am-fuss-zu-nachfolgende-teilamputation-des-fusses-ist-keine-unfallfolge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fischer-zieht-sich-blase-am-fuss-zu-nachfolgende-teilamputation-des-fusses-ist-keine-unfallfolge\/","title":{"rendered":"Fischer zieht sich Blase am Fu\u00df zu \u2013 nachfolgende Teilamputation des Fu\u00dfes ist keine Unfallfolge"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Fischer, der sich bei Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit eine Blase am rechten Fu\u00df zuzog, eine sp\u00e4ter erforderlich werdende Teilamputation dieses Fu\u00dfes nicht mehr auf diese Blase zur\u00fcckf\u00fchren kann (Az. L 3 U 58\/20, Urteil vom 16. M\u00e4rz 2022).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der als Flussfischer t\u00e4tige Kl\u00e4ger kontrollierte im M\u00e4rz 2009 Netze und Reusen auf der Dahme, nahm den Fischfang mit an Bord und reinigte die Netze von \u00c4sten und Laub. Dabei trug er Gummistiefel und watete durch das vier bis f\u00fcnf Grad k\u00fchle Wasser. Am Abend bemerkte er an seinem rechten Fu\u00df eine Blase, \u00f6ffnete sie und klebte zur Wundversorgung ein Pflaster auf. In den folgenden Wochen entz\u00fcndete sich die Hautl\u00e4sion am Fu\u00df so stark, dass der Mann in ein Krankenhaus eingewiesen werden musste. Dort wurde eine Diabetes-Erkrankung diagnostiziert, die sich bis dahin noch nicht klinisch manifestiert hatte. In der Folge weiteten sich die Entz\u00fcndungen am Fu\u00df aus und der Mann entwickelte das Vollbild eines sog. Charcot-Fu\u00dfes, einer besonders schweren Form des diabetischen Fu\u00dfes. Ein Teil des Fu\u00dfes musste schlie\u00dflich amputiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall mit all seinen Folgen zun\u00e4chst als Arbeitsunfall an und gew\u00e4hrte dem Fischer eine Verletztenrente. Nachdem der Mann einige Jahre sp\u00e4ter vorgetragen hatte, die Folgen des Unfalls h\u00e4tten sich verschlimmert und seine Rente sei zu erh\u00f6hen, lie\u00df die Berufsgenossenschaft ihn erneut \u00e4rztlich untersuchen. Der medizinische Gutachter vertrat die Auffassung, die Blase am Fu\u00df sei lediglich der (austauschbare) Ausl\u00f6ser der schwerwiegenden Folgen gewesen, unter denen der Fischer in der Folge litt. Eine \u00e4hnliche, allt\u00e4glich vorkommende Verletzung am Fu\u00df h\u00e4tte in Anbetracht der Diabetes-Erkrankung zu einem vergleichbaren Verlauf gef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Daraufhin entzog die Berufsgenossenschaft dem Mann die gew\u00e4hrte Verletztenrente. Unfallfolgen, die zum Bezug einer Verletztenrente berechtigen k\u00f6nnten, l\u00e4gen nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage des Fischers vor dem Sozialgericht Cottbus blieb ohne Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 3. Senat des Landessozialgerichts hat die Entscheidung des Sozialgerichts Cottbus nunmehr best\u00e4tigt. Zwar habe die auf Antrag des Kl\u00e4gers als Sachverst\u00e4ndige geh\u00f6rte, ihn behandelnde \u00c4rztin die Auffassung vertreten, die Diabetes-Erkrankung sei zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht weit fortgeschritten gewesen, sodass sie nicht wesentliche Ursache der schwerwiegenden Entz\u00fcndungen und der weiteren Folgen habe sein k\u00f6nnen. Nach den Feststellungen der beiden weiteren geh\u00f6rten Sachverst\u00e4ndigen f\u00fchre eine Blase f\u00fcr sich genommen aber nicht zu einer schwerwiegenden Weichteilinfektion. Urs\u00e4chlich hierf\u00fcr und f\u00fcr die weitere Folge des Charcot-Fu\u00dfes sei vielmehr die Diabetes-Erkrankung, auch wenn diese sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht klinisch manifestiert gehabt habe. Eine Blase komme mit gro\u00dfer H\u00e4ufigkeit in der Allgemeinbev\u00f6lkerung vor und heile in fast 100 % der F\u00e4lle innerhalb kurzer Zeit folgenlos ab. Komme es infolge einer Blase zu ernsten Komplikationen, liege die wesentliche Ursache hierf\u00fcr in einer anderen Schadensanlage, hier der Diabetes-Erkrankung.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Hintergrund: Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entscheidet sich, ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, danach, ob das Unfallereignis selbst f\u00fcr den Eintritt des Gesundheitsschadens wesentlich war und nicht ausschlie\u00dflich eine andere, unfallunabh\u00e4ngige Ursache.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 25.03.2022 zum Urteil L 3 U 58\/20 vom 16.03.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 3. 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