{"id":66429,"date":"2022-04-02T13:56:25","date_gmt":"2022-04-02T11:56:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66429"},"modified":"2022-04-02T13:56:25","modified_gmt":"2022-04-02T11:56:25","slug":"verlangen-der-korrektur-eines-nachlassverzeichnisses-beinhaltet-nicht-mittelbar-die-forderung-des-pflichtteils","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verlangen-der-korrektur-eines-nachlassverzeichnisses-beinhaltet-nicht-mittelbar-die-forderung-des-pflichtteils\/","title":{"rendered":"Verlangen der Korrektur eines Nachlassverzeichnisses beinhaltet nicht mittelbar die Forderung des Pflichtteils"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben des L\u00e4ngstlebenden ein, wird h\u00e4ufig eine sog. Pflichtteilsstrafklausel vereinbart. Danach verliert ein Schlusserbe seinen Erbanspruch nach dem L\u00e4ngstlebenden, wenn er schon nach dem Tod des Erstverstobenen seinen Pflichtteil fordert. Er erh\u00e4lt dann auch nach dem Tod des L\u00e4ngstlebenden nur seinen Pflichtteil. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 28.03.2022 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss entschieden, dass eine solche Pflichtteilsstrafklausel nicht bereits dann erf\u00fcllt ist, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlassverzeichnisses fordert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Erblasserin war Witwe. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor, von denen eines vorverstorben war und seinerseits zwei Kinder hinterlie\u00df. Einige Jahre vor dem Tod des erstverstorbenen Ehemannes errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre Kinder, ersatzweise deren Abk\u00f6mmlinge zu Schlusserben des L\u00e4ngstlebenden beriefen. F\u00fcr den Fall, dass einer der Schlusserben nach dem Tod des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil fordert, bestimmten die Eheleute, dass er dann auch nach dem L\u00e4ngstlebenden nur seinen Pflichtteil erhalten solle (sog. Pflichtteilsstrafklausel).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach dem Tod des Ehemanns forderte die Beschwerdef\u00fchrerin die Erblasserin auf, ihr ein Nachlassverzeichnis vorzulegen und verlangte nach dessen Zusendung eine Nachbesserung sowie die Vorlage eines Wertgutachtens betreffend einer in den Nachlass fallenden Immobilie. Zu einer Auszahlung oder einer gerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteils kam es nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als auch die Erblasserin gestorben war, beantragte die Antragstellerin als eine der Schlusserben einen gemeinschaftlichen Erbschein auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute. Sie ber\u00fccksichtigte dabei allerdings nicht die Beschwerdef\u00fchrerin, da diese ihren Erbanteil verwirkt habe. Das Nachlassgericht k\u00fcndigte mit dem angefochtenen Beschluss den Erlass des beantragten Erbscheins an. Hiergegen legte die Beschwerdef\u00fchrerin Beschwerde mit dem Argument ein, sie habe nicht ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erstverstobenen von der nunmehrigen Erblasserin gefordert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das OLG gab ihr mit dem heute ver\u00f6ffentlichten Beschluss Recht. Die Pflichtteilsstrafklausel sei vorliegend nicht erf\u00fcllt. Auch wenn das Einfordern des Nachlassverzeichnisses und die hieran ge\u00fcbte Kritik zu einer Belastung der \u00fcberlebenden Ehegattin gef\u00fchrt habe, sei darin allein noch kein Fordern des Pflichtteils nach \u00a7 2303 Abs. 1 BGB zu sehen, sondern zun\u00e4chst nur das Verlangen einer Auskunft \u00fcber den Wert des Nachlasses im Sinne von \u00a7 2314 Abs. 1 BGB. Auf eine solche Auskunft sei der Pflichtteilsberechtigte angewiesen, um eine f\u00fcr ihn sinnvolle Entscheidung treffen zu k\u00f6nnen. Eheleute, die bereits den \u00fcberlebenden Ehegatten vor einem Auskunftsverlangen der Schlusserben sch\u00fctzen wollten, m\u00fcssten dies ihm Rahmen der testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel deutlich zum Ausdruck bringen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beschluss ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"erl%c3%a4uterungen\">Erl\u00e4uterungen<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 2301 BGB Schenkungsversprechen von Todes wegen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) <sup>1<\/sup>Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker \u00fcberlebt, finden die Vorschriften \u00fcber Verf\u00fcgungen von Todes wegen Anwendung. <sup>2<\/sup>Das Gleiche gilt f\u00fcr ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den \u00a7\u00a7 BGB \u00a7 780, BGB \u00a7 781 bezeichneten Art.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) <sup>1<\/sup>Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen \u00fcber den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. <sup>2<\/sup>Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach \u00a7 BGB \u00a7 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenst\u00e4nde zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenst\u00e4nde ermittelt wird. <sup>3<\/sup>Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde oder durch einen zust\u00e4ndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.03.2022 zum Beschluss 21 W 182\/21 vom 01.02.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben des L\u00e4ngstlebenden ein, wird h\u00e4ufig eine sog. 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