{"id":66454,"date":"2022-04-02T14:05:50","date_gmt":"2022-04-02T12:05:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66454"},"modified":"2022-04-02T14:05:50","modified_gmt":"2022-04-02T12:05:50","slug":"zum-anspruch-auf-rueckerstattung-der-flugticketkosten-aus-der-europaeischen-fluggastrechteverordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-anspruch-auf-rueckerstattung-der-flugticketkosten-aus-der-europaeischen-fluggastrechteverordnung\/","title":{"rendered":"Zum Anspruch auf R\u00fcckerstattung der Flugticketkosten aus der europ\u00e4ischen Fluggastrechteverordnung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit Urteil vom 24. M\u00e4rz 2022 zum Aktenzeichen 19 S 9\/21 hat die Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin die Berufungen eines Fluggastportalbetreibers gegen zwei erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts Wedding zur\u00fcckgewiesen und dazu entschieden, dass Flugg\u00e4ste eines annullierten und daher nicht durchgef\u00fchrten Fluges gegen\u00fcber einer Fluggesellschaft nur dann einen Anspruch auf R\u00fcckerstattung der Flugticketkosten gem\u00e4\u00df Art. 8 Abs. 1a der europ\u00e4ischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG 261\/2004) geltend machen k\u00f6nnten, wenn sie die Flugtickets selbst bei der Fluggesellschaft gebucht und auch selbst bezahlt h\u00e4tten.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit waren bei der beklagten Fluggesellschaft f\u00fcr f\u00fcnf Personen f\u00fcr einen Gesamtpreis von 1.008,57 Euro f\u00fcnf Pl\u00e4tze f\u00fcr einen Hin- und R\u00fcckflug von und nach Berlin im Jahre 2020 gebucht und auch bezahlt worden. Der urspr\u00fcnglich vorgesehene R\u00fcckflug von dem spanischen Airport nach Berlin wurde von der beklagten Fluggesellschaft bereits vor dem Hinflug annulliert bzw. auf einen zwei Tage sp\u00e4teren Termin verschoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Einer der f\u00fcnf Flugg\u00e4ste trat weder den Hin- noch den R\u00fcckflug an, ein weiterer der f\u00fcnf Flugg\u00e4ste trat den Hinflug nicht an. Beide Flugg\u00e4ste traten jeweils ihre Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit der Buchung an die Kl\u00e4gerin ab, die als sog. Legal Tech-Unternehmen abgetretene Anspr\u00fcche von Flugg\u00e4sten geltend macht. Die Kl\u00e4gerin verklagte sodann die Beklagte aus abgetretenem Recht des einen Fluggastes in dem erstinstanzlichen Verfahren 12b C 556\/20 vor dem Amtsgericht Wedding auf Zahlung von 201,71 Euro nebst Zinsen und aus abgetretenem Recht des anderen Fluggastes in dem erstinstanzlichen Verfahren 19a C 553\/20 vor dem Amtsgericht Wedding ebenfalls auf Zahlung von 201,71 Euro nebst Zinsen. Die Kl\u00e4gerin hat in beiden amtsgerichtlichen Verfahren jeweils nicht vorgetragen, wer von den f\u00fcnf Personen die fraglichen Fl\u00fcge gebucht habe, da sie die \u2013 zwischen den Parteien streitige \u2013 Auffassung vertreten hat, dass den Flugg\u00e4sten diese R\u00fcckerstattungsanspr\u00fcche zustehen w\u00fcrden und zwar unabh\u00e4ngig davon, wer die Tickets gebucht und bezahlt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Abteilungen 12b und 19a des Amtsgerichts Wedding haben die beiden Klagen jeweils als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Die dagegen jeweils eingelegten Berufungen der Kl\u00e4gerin hat die Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin zu einem gemeinsamen Berufungsverfahren verbunden und mit Urteil vom 24. M\u00e4rz 2022 jeweils als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Damit hatte die Kl\u00e4gerin in beiden Instanzen keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihrer Entscheidung haben die Richter*innen der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin in dem Urteil vom 24. M\u00e4rz 2022 ausgef\u00fchrt, dass eine Auslegung des Art. 8 Abs.1a der europ\u00e4ischen Fluggastrechteverordnung als der hier relevanten Anspruchsgrundlage f\u00fcr die R\u00fcckerstattung von Flugticketkosten gegen\u00fcber einer Fluggesellschaft zu dem Ergebnis f\u00fchre, dass Anspruchsinhaber dieses Erstattungsanspruchs (nur) derjenige Fluggast sei, der den Flugschein selbst gebucht und auch bezahlt habe.<\/p>\n\n\n\n<p>So zeige ein systematischer Vergleich des Art. 8 Abs. 1a der europ\u00e4ischen Fluggastrechteverordnung mit Art. 8 Abs. 2 der europ\u00e4ischen Fluggastrechteverordnung, dass Flugg\u00e4sten die \u201eErstattung der Flugscheinkosten\u201c nach der Intention des Verordnungsgebers nur dann zustehen solle, wenn sie Zahlungen aufgrund eines Vertrages geleistet h\u00e4tten. Ferner solle einem Verbraucher \u2013 als Fluggast \u2013 nach der Vorstellung des Verordnungsgebers nur dann eine Erstattung zustehen, wenn er auf den zugrundeliegenden Vertrag eine Zahlung geleistet habe. Ein Anspruch des Fluggastes auf Erstattung von Flugscheinkosten unabh\u00e4ngig von einem zugrundeliegenden Vertrag und unabh\u00e4ngig von einer auf diesen Vertrag geleisteten Zahlung des Fluggastes sei aus einem Vergleich mit Art. 8 Abs. 2 der europ\u00e4ischen Fluggastrechteverordnung mithin nicht zu folgern.<\/p>\n\n\n\n<p>Werde dem \u201enicht selbst buchenden\u201c Fluggast dagegen kein eigenes Erstattungsrecht aus Art. 8 Abs. 1a der europ\u00e4ischen Fluggastrechteverordnung einger\u00e4umt, wenn die Buchung nicht in seinem Namen erfolgt sei, sondern er den Flugpreis nur an seinen \u201ebuchenden\u201c Vertragspartner, z. B. an ein Reiseunternehmen gezahlt habe, f\u00fchre das auch nicht dazu, dass dieser Fluggast schutzlos gestellt w\u00e4re. Vielmehr stehe diesem Fluggast das (eigene) Recht auf R\u00fcckzahlung des Flugpreises aus nationalem Recht gegen\u00fcber dem (buchenden) Vertragspartner, z. B. dem Reiseveranstalter, zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin hat die Revision zum Bundesgerichtshof mit der Begr\u00fcndung zugelassen, dass die in dem Rechtsstreit zu kl\u00e4rende Frage, ob jeder Fluggast oder nur der buchende und zahlende Fluggast zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aus Art. 8 Abs. 1a der europ\u00e4ischen Fluggastrechteverordnung aktivlegitimiert sei, grunds\u00e4tzliche Bedeutung habe und bisher h\u00f6chstrichterlich noch nicht entschieden worden sei. Eine Revision kann beim Bundesgerichtshof innerhalb von einem Monat ab f\u00f6rmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG Berlin, Pressemitteilung vom 30.03.2022 zum Urteil 19 S 9\/21 vom 24.03.2022 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 24. 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