{"id":66482,"date":"2022-04-02T14:25:07","date_gmt":"2022-04-02T12:25:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66482"},"modified":"2022-04-02T14:25:07","modified_gmt":"2022-04-02T12:25:07","slug":"reiseunternehmen-haftet-nicht-fuer-blosse-unannehmlichkeiten-und-verletzungen-von-reisenden-allgemeines-lebensrisiko-verwirklicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/reiseunternehmen-haftet-nicht-fuer-blosse-unannehmlichkeiten-und-verletzungen-von-reisenden-allgemeines-lebensrisiko-verwirklicht\/","title":{"rendered":"Reiseunternehmen haftet nicht f\u00fcr blo\u00dfe Unannehmlichkeiten und Verletzungen von Reisenden \u2013 Allgemeines Lebensrisiko verwirklicht"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ein Reiseunternehmen haftet nicht f\u00fcr blo\u00dfe Unannehmlichkeiten und Verletzungen der Reisenden, die sich durch das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht K\u00f6ln hatte \u00fcber einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ehepaar mit dem Verlauf ihrer Pauschalreise nicht zufrieden war und sich die Ehefrau schlie\u00dflich noch das Handgelenk gebrochen hatte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger macht f\u00fcr sich und f\u00fcr seine Frau Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Minderung geltend, weil deren Reise nach Mauritius nicht ihren Erwartungen entsprach und sich seine Frau w\u00e4hrend eines Schnorchelausflugs das Handgelenk brach.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Ehepaar buchte eine Pauschalreise bei dem beklagten Touristikunternehmen nach Mauritius vom 18.01.2020 bis zum 09.02.2020 f\u00fcr 12.604 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">W\u00e4hrend ihres Aufenthaltes dort war der Service nicht zu ihrer Zufriedenheit, die Ehefrau des Kl\u00e4gers wurde von einer Wespe gestochen und musste im Krankenzimmer des Hotels behandelt werden. Zuletzt rutschte sie beim Aussteigen aus einem Boot an Bord aus und brach sich das Handgelenk.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger verlangt von dem beklagten Reiseunternehmen Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von 18.750 Euro sowie Schmerzensgeld f\u00fcr seine Frau von mindestens 6.000 Euro. Schlie\u00dflich verlangt er die Feststellung, dass die Beklagte f\u00fcr alle weiteren Sch\u00e4den seiner Frau aufkommen muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht hat die Klage nach Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung abgewiesen. Es l\u00e4gen keine M\u00e4ngel der gebuchten Reise vor. Es handele sich lediglich um Unannehmlichkeiten im Ablauf der Reise, die hinzunehmen seien. Insbesondere sei die vom Kl\u00e4ger bem\u00e4ngelte Wartezeit seit ihrer Ankunft im Hotel am Anreisetag um 8.00 Uhr bis zum Bezug ihres Zimmers um 15.00 Uhr als blo\u00dfe Unannehmlichkeit hinzunehmen. Die Zimmer seien \u00fcblicherweise sowieso erst um 14.30 Uhr bezugsfertig, dies habe sich wegen der Hauptsaison lediglich um 30 Minuten verz\u00f6gert. Kulanterweise habe das Hotel ein amerikanisches Fr\u00fchst\u00fcck angeboten, um die Wartezeit zu verk\u00fcrzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch eine als versp\u00e4tet wahrgenommene Reinigung des Zimmers, nachdem dem Kl\u00e4ger eine Flasche Rum zerbrochen sei, m\u00fcsse toleriert werden und stelle keinen Mangel dar. Ebenso sei die gerissene Kette an einem im Hotel geliehenen Fahrrad w\u00e4hrend einer Fahrradtour des Ehepaars \u00fcber die Insel hinzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Wespenstich der Ehefrau im Hotel unterfiele dem allgemeinen Lebensrisiko, auch wenn sich das Wespennest in einem Baum neben der Terrasse des Hotelrestaurants befunden habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich habe sich auch bei dem Unfall der Ehefrau des Kl\u00e4gers das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, f\u00fcr das der Reiseveranstalter nicht verantwortlich sei. Ausrutscher bei Wassersportaktivit\u00e4ten unterfielen dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko. Auch h\u00e4tte die Ehefrau des Kl\u00e4gers die Gefahr des nassen Bootsrandes selbst erkennen und sich davor sch\u00fctzen k\u00f6nnen. Sie h\u00e4tte sich zumindest beim Aussteigen vom Guide helfen lassen k\u00f6nnen, wie dies bereits beim Einsteigen geschehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht hat die Klage daher insgesamt abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung vom 08.03.2022 zum Az. 32 O 334\/20 ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 31.03.2022 zum Urteil 32 O 334\/20 vom 08.03.2022 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Reiseunternehmen haftet nicht f\u00fcr blo\u00dfe Unannehmlichkeiten und Verletzungen der Reisenden, die sich durch das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben. Das Landgericht K\u00f6ln hatte \u00fcber einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ehepaar mit dem Verlauf ihrer Pauschalreise nicht zufrieden war und sich die Ehefrau schlie\u00dflich noch das Handgelenk gebrochen hatte. 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