{"id":66484,"date":"2022-04-02T14:27:53","date_gmt":"2022-04-02T12:27:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66484"},"modified":"2022-04-02T14:27:53","modified_gmt":"2022-04-02T12:27:53","slug":"verfassungswidrigkeit-der-abgeltungsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verfassungswidrigkeit-der-abgeltungsteuer\/","title":{"rendered":"Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Vorlage des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 7. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts h\u00e4lt die Vorschriften \u00fcber die Abgeltungsteuer in \u00a7 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit \u00a7 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungsteuer) f\u00fcr mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar und hat sie dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. M\u00e4rz 2022 (Az. 7 K 120\/21) zur Pr\u00fcfung vorgelegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger erzielte als selbst\u00e4ndiger Versicherungsmakler gewerbliche Eink\u00fcnfte, die mit seinem pers\u00f6nlichen Einkommensteuersatz \u2013 von \u00fcber 25 % \u2013 besteuert wurden. Daneben erhielt er Kapitaleink\u00fcnfte in Form von verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen aus mehreren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und von Zinsen. Diese wurden mit dem abgeltenden Steuersatz i. H. von 25 % besteuert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung gelangte das beklagte Finanzamt zu der Auffassung, dem Kl\u00e4ger seien Provisionszahlungen zuzurechnen, die bisher einer anderen Person zugeordnet worden waren. Es erh\u00f6hte den gewerblichen Gewinn \u2013 und damit die Einkommensteuer \u2013 des Kl\u00e4gers entsprechend.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hiergegen wandte sich der Kl\u00e4ger mit seiner Klage und trug vor, die Provisionen seien ihm zu Unrecht zugerechnet worden. Au\u00dferdem sei bei der Ermittlung seiner Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen der Ansatz des Sparer-Freibetrages unterblieben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"wesentliche-erw%c3%a4gungen-des-senats\">Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der zust\u00e4ndige 7. Senat folgte der Auffassung des Kl\u00e4gers und hielt die Erh\u00f6hung des Gewinns f\u00fcr unzutreffend. Das beklagte Finanzamt habe die Zurechnung der Provisionen an den Kl\u00e4ger nicht nachvollziehbar belegen k\u00f6nnen. Auch sei der Sparer-Freibetrag zu Unrecht nicht ber\u00fccksichtigt worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dennoch hat die Klage (derzeit) keinen Erfolg, da die gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger festgesetzte Steuer auf die Kapitaleink\u00fcnfte nach rechtlicher Auffassung des 7. Senats zu niedrig ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Senat gelangte zu der \u00dcberzeugung, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer, also der Ansatz des abgeltenden Steuersatzes i. H. von 25 %, auf die Kapitaleink\u00fcnfte zwar auf Grundlage der geltenden Gesetzeslage zutreffend erfolgt sei, die zugrunde liegenden Vorschriften aber gegen die in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Vorgabe der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und einer gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsf\u00e4higkeit versto\u00dfen und daher verfassungswidrig seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Abgeltungsteuer f\u00fchre zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleink\u00fcnfte und den \u00fcbrigen Steuerpflichtigen. W\u00e4hrend die Bezieher von Kapitaleink\u00fcnften (nach \u00a7 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit \u00a7 43 Abs. 5 EStG) mit einem Sondersteuersatz von 25 % abgeltend belastet werden, unterliegen die \u00fcbrigen Steuerpflichtigen gem\u00e4\u00df \u00a7 32a EStG einem Steuersatz von bis zu 45 %.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die in den Gesetzesmaterialien genannten Rechtfertigungsgr\u00fcnde gen\u00fcgten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Weitere Rechtfertigungsgr\u00fcnde seien nicht ersichtlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Abgeltungsteuer sei nicht zur Verwirklichung eines effektiven Steuervollzugs oder zur Beseitigung eines etwaigen strukturellen Vollzugsdefizits geeignet. Unabh\u00e4ngig von der Frage der grunds\u00e4tzlichen Geeignetheit der Regelung sei die Erforderlichkeit zwischenzeitlich entfallen, da sich seit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer die M\u00f6glichkeiten der Finanzverwaltung, im Ausland befindliches Verm\u00f6gen zu ermitteln, stark verbessert h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Abgeltungsteuer sei weder zur Standortf\u00f6rderung des deutschen Finanzplatzes geeignet noch f\u00fchre sie zu einer wesentlichen Vereinfachung im Besteuerungsverfahren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entsprechend der sich aus Art. 100 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung hat der 7. Senat das Klageverfahren daher ausgesetzt und holt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dar\u00fcber ein, \u201eob \u00a7 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit \u00a7 43 Abs. 5 EStG in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sind, als dass sie f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus privaten Kapitalertr\u00e4gen einen Sondersteuersatz in H\u00f6he von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen\u201c.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"hintergrund\">Hintergrund<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Seit dem 1. Januar 2009 werden Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, also z. B. Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne, mit einem Einkommensteuersatz von 25 % versteuert. Hinzu kommen u.U. der Solidarit\u00e4tszuschlag und ggf. Kirchensteuer.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Einkommensteuer wird von dem jeweiligen Gl\u00e4ubiger der Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen, insbesondere also von den Banken, als Kapitalertragsteuer \u201ean der Quelle\u201c einbehalten und direkt an das Finanzamt abgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Steuerpflichtigen ist die Einkommensteuerschuld mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer grunds\u00e4tzlich abgegolten. Es handelt sich um eine \u201eAbgeltungsteuer\u201c. Die abgef\u00fchrte Steuer stellt also \u2013 anders als fr\u00fcher \u2013 keine Vorauszahlung auf die pers\u00f6nliche Einkommensteuer dar. Die Steuerpflichtigen m\u00fcssen die entsprechenden Kapitaleink\u00fcnfte nicht mehr in der Steuererkl\u00e4rung angeben, auch wenn der pers\u00f6nliche Einkommensteuersatz \u00fcber 25 % liegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Liegt der pers\u00f6nliche Einkommensteuersatz jedoch niedriger als 25 % k\u00f6nnen die Steuerpflichtigen zu viel gezahlte Abgeltungsteuer vom Finanzamt zur\u00fcckfordern. Hierzu m\u00fcssen die Kapitalertr\u00e4ge in der Steuererkl\u00e4rung beim Finanzamt angegeben werden, damit dieses eine G\u00fcnstigerpr\u00fcfung vornimmt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Geschaffen wurde die Abgeltungsteuer von der damaligen Regierungskoalition aus SPD und Gr\u00fcnen, Deutschland als Finanzplatz attraktiver zu machen und Steuerhinterziehung zu bek\u00e4mpfen. Seinerzeit existierten keine M\u00f6glichkeiten, um die Besteuerung von Kapitaleink\u00fcnften, die in Deutschland Steuerpflichtige im Ausland erzielten, sicherzustellen. Die Verminderung des Steuersatzes auf 25 % sollte den Anlegern einen Anreiz geben, ihr Geld in Deutschland anzulegen und zu versteuern. Der damalige Bundesfinanzminister Peer Steinbr\u00fcck brachte die Gesetzesintention mit dem Satz auf den Punkt: \u201eLieber 25 % auf x als 42 % auf nix\u201c. Au\u00dferdem sollte sich durch die Abgeltungsteuer eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens f\u00fcr die Steuerpflichtigen ergeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 31.03.2022 zum Beschluss 7 K 120\/21 vom 18.03.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorlage des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht Der 7. 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