{"id":66525,"date":"2022-04-07T17:37:04","date_gmt":"2022-04-07T15:37:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66525"},"modified":"2022-04-07T17:37:04","modified_gmt":"2022-04-07T15:37:04","slug":"antrag-auf-steuerbefreiung-eines-sanierungsertrags-in-altfaellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/antrag-auf-steuerbefreiung-eines-sanierungsertrags-in-altfaellen\/","title":{"rendered":"Antrag auf Steuerbefreiung eines Sanierungsertrags in Altf\u00e4llen"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Antrag auf Steuerbefreiung eines Sanierungsertrags in Altf\u00e4llen (Schuldenerlass vor dem 09.02.2017) ist kein r\u00fcckwirkendes Ereignis.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine gewerblich t\u00e4tige Kommanditgesellschaft. Im Jahr 2009 hatte eine Gl\u00e4ubigerin auf eine Forderung gegen die Kl\u00e4gerin verzichtet. In dem bestandskr\u00e4ftigen Gewinnfeststellungsbescheid 2009 wurde kein Sanierungsgewinn ber\u00fccksichtigt; nachrichtlich gab das beklagte Finanzamt (FA) im Gewinnfeststellungsbescheid an, dass ein Sanierungsgewinn in H\u00f6he von 0 Euro enthalten sei. Auch der Gewerbesteuermessbescheid 2009 ber\u00fccksichtigte keinen Sanierungsgewinn aus dem Forderungsverzicht. Die Antr\u00e4ge des Kommanditisten der Kl\u00e4gerin auf Stundung sowie Erlass der Einkommensteuer 2009 aufgrund eines Sanierungsgewinns blieben erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Abl\u00f6sung des sog. Sanierungserlasses durch die Einf\u00fchrung gesetzlicher Regelungen \u00fcber die Steuerfreiheit von Sanierungsertr\u00e4gen f\u00fcr Zwecke der Einkommensteuer sowie dessen Ber\u00fccksichtigung beim Gewerbesteuermessbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 3a, \u00a7 52 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und \u00a7 7b, \u00a7 36c Abs. 2c Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzausf\u00e4llen beim Handel mit Waren im Internet und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018, 2338) stellte die Kl\u00e4gerin am 14.11.2019 Antr\u00e4ge auf Feststellung bzw. Ber\u00fccksichtigung eines Sanierungsertrags. Das FA lehnte die Antr\u00e4ge ab, weil die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfristen f\u00fcr die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2009, den Gewerbesteuermessbetrag 2009 und die Einkommensteuer 2009 bereits abgelaufen seien. Hiergegen erhob die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"aus-den-gr%c3%bcnden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p>Der 8. Senat wies die Verpflichtungsklage ab. Die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch auf Erlass eines Feststellungsbescheids und \u00c4nderung des Gewerbesteuermessbescheids zur Ber\u00fccksichtigung eines Sanierungsertrags.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"ablauf-der-feststellungsfrist\">Ablauf der Feststellungsfrist<\/h3>\n\n\n\n<p>Die allgemeine vierj\u00e4hrige Feststellungsfrist f\u00fcr die gesonderte und einheitliche Feststellung eines Sanierungsertrags f\u00fcr das Jahr 2009 sei im Zeitpunkt der Antragstellung am 14.11.2019 bereits abgelaufen gewesen. Ob eine Pflicht zur Erkl\u00e4rung eines Sanierungsertrags bestehe oder sich die Erkl\u00e4rungspflicht nach \u00a7 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) auch auf den Sanierungsertrag nach \u00a7 3a EStG erstrecke, k\u00f6nne dahinstehen. Selbst wenn eine Erkl\u00e4rungspflicht bestanden h\u00e4tte, aber die Abgabe der allgemeinen Feststellungserkl\u00e4rung im Jahr 2009 nicht auch als eine (negative) Erkl\u00e4rung des Sanierungsertrags nach \u00a7 3a EStG gelten w\u00fcrde, sei die Feststellungsfrist \u2013 mangels Abgabe einer Feststellungserkl\u00e4rung \u2013 sp\u00e4testens am 31.12.2016 abgelaufen gewesen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"antrag-auf-steuerbefreiung-eines-sanierungsgewinns-kein-r%c3%bcckwirkendes-ereignis\">Antrag auf Steuerbefreiung eines Sanierungsgewinns kein r\u00fcckwirkendes Ereignis<\/h3>\n\n\n\n<p>Mit der Antragstellung habe auch keine neue Feststellungsfrist nach \u00a7 175 Abs. 1 Satz 2 AO begonnen. Die Aus\u00fcbung des Antrags nach \u00a7 52 Abs. 4a Satz 3 EStG stelle kein r\u00fcckwirkendes Ereignis dar. Durch \u00a7 52 Abs. 4a Satz 3 EStG werde dem Steuerpflichtigen zwar das Wahlrecht einger\u00e4umt, \u00a7 3a EStG \u00fcber seinen origin\u00e4ren zeitlichen Anwendungsbereich (Neuf\u00e4lle mit Schuldenerlass nach dem 08.02.2017) hinaus anzuwenden. Das Wahlrecht stelle aber nicht selbst ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands dar, sondern sei lediglich formelle Voraussetzung der r\u00fcckwirkenden Anwendung des \u00a7 3a EStG auf den (Alt-)Fall. \u00a7 52 Abs. 4a EStG sei nicht Teil des gesetzlichen Steuertatbestands des \u00a7 3a EStG, sondern regele als \u00dcbergangsvorschrift lediglich den zeitlichen Anwendungsbereich des \u00a7 3a EStG. Die Er\u00f6ffnung des Anwendungsbereichs des \u00a7 3a EStG auch f\u00fcr Sanierungsertr\u00e4ge in Altf\u00e4llen durch \u00a7 52 Abs. 4a Satz 3 EStG habe zu einer Gleichbehandlung mit den Neuf\u00e4llen, aber nicht zu einer Besserstellung der Altf\u00e4lle f\u00fchren sollen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"keine-feststellung-eines-sanierungsertrags-nach-%c2%a7-181-abs-5-ao\">Keine Feststellung eines Sanierungsertrags nach \u00a7 181 Abs. 5 AO<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Ablauf der Feststellungsfrist f\u00fcr einen Sanierungsertrag sei auch nicht im Hinblick auf die von der Feststellung abh\u00e4ngige Einkommensteuer 2009 des Kommanditisten unbeachtlich. Die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Einkommensteuer 2009 des Kommanditisten sei im Zeitpunkt der Antragstellung am 14.11.2019 offensichtlich bereits abgelaufen gewesen. Dessen Billigkeitsantr\u00e4ge und gegen deren Ablehnung erhobene Rechtsbehelfe k\u00f6nnten den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht hemmen.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"keine-schutzw%c3%bcrdige-verfahrensrechtliche-stellung-wegen-gesetzlicher-neuregelung\">Keine schutzw\u00fcrdige verfahrensrechtliche Stellung wegen gesetzlicher Neuregelung<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin als auch ihr Gesellschafter h\u00e4tten zwar \u00fcber mehrere Jahre sowohl im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung als auch auf Ebene der Einkommensteuerfestsetzung bzw. -erhebung versucht, eine steuerliche Beg\u00fcnstigung des (vermeintlichen) Sanierungsertrags zu erreichen, und seien insoweit (auch in formaler Hinsicht) an der wohl undurchsichtigen (Verwaltungs-)Rechtslage gescheitert. Die nicht eindeutige Rechtslage h\u00e4tte aber auf der Verwaltungspraxis beruht, die nach der Rechtsprechung des Bundefinanzhofs ohnehin wegen Versto\u00dfes gegen den Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung rechtswidrig gewesen sei und daher keinen Billigkeitserlass h\u00e4tte rechtfertigen k\u00f6nnen. Aus dem sog. Sanierungserlass und den vorangegangenen Billigkeitsverfahren der Kl\u00e4gerin und des Gesellschafters folge somit auch keine schutzw\u00fcrdige verfahrensrechtliche Stellung im vorliegenden, nunmehr auf gesetzlicher Grundlage stehenden Verfahren.<\/p>\n\n\n\n<h3 id=\"keine-%c3%a4nderung-des-gewerbesteuermessbescheids-2009\">Keine \u00c4nderung des Gewerbesteuermessbescheids 2009<\/h3>\n\n\n\n<p>Ein etwaiger Sanierungsertrag sei gem\u00e4\u00df \u00a7 7b Abs. 1 GewStG i. V. m. \u00a7 3a EStG unmittelbar bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu ber\u00fccksichtigen. Eine gesonderte und einheitliche Feststellung finde nicht statt. Bei der Festsetzung von Steuermessbetr\u00e4gen seien die Vorschriften \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Besteuerung sinngem\u00e4\u00df anzuwenden (\u00a7 184 Abs. 1 Satz 3 AO). Zur \u00c4nderung des gegen die Kl\u00e4gerin bereits erlassenen Gewerbesteuermessbescheids 2009 bed\u00fcrfte es daher einer Befugnis durch eine \u00c4nderungsvorschrift. Daran fehle es. Abgesehen davon st\u00fcnde auch der Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung einer \u00c4nderung des Gewerbesteuermessbescheids 2009 entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 04.04.2022 zum Urteil 8 K 1367\/20 vom 16.11.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: IV R 2\/22)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Antrag auf Steuerbefreiung eines Sanierungsertrags in Altf\u00e4llen (Schuldenerlass vor dem 09.02.2017) ist kein r\u00fcckwirkendes Ereignis. Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin ist eine gewerblich t\u00e4tige Kommanditgesellschaft. Im Jahr 2009 hatte eine Gl\u00e4ubigerin auf eine Forderung gegen die Kl\u00e4gerin verzichtet. In dem bestandskr\u00e4ftigen Gewinnfeststellungsbescheid 2009 wurde kein Sanierungsgewinn ber\u00fccksichtigt; nachrichtlich gab das beklagte Finanzamt (FA) im Gewinnfeststellungsbescheid an, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/antrag-auf-steuerbefreiung-eines-sanierungsertrags-in-altfaellen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Antrag auf Steuerbefreiung eines Sanierungsertrags in Altf\u00e4llen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/66525"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=66525"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/66525\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=66525"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=66525"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=66525"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}