{"id":66527,"date":"2022-04-07T17:37:39","date_gmt":"2022-04-07T15:37:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66527"},"modified":"2022-04-07T17:37:39","modified_gmt":"2022-04-07T15:37:39","slug":"qualifikation-und-hoehe-ueberobligatorischer-arbeitgeberbeitraege-zu-einer-privatrechtlichen-schweizer-pensionskasse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/qualifikation-und-hoehe-ueberobligatorischer-arbeitgeberbeitraege-zu-einer-privatrechtlichen-schweizer-pensionskasse\/","title":{"rendered":"Qualifikation und H\u00f6he \u00fcberobligatorischer Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zu einer privatrechtlichen Schweizer Pensionskasse"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00dcberobligatorische Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zu einer (umh\u00fcllenden) privatrechtlichen Schweizer Pensionskasse und Zusatzvorsorge sind steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit. Die H\u00f6he der \u00fcberobligatorischen Arbeitgeberbeitr\u00e4ge kann bei einem in Prozent des versicherten Einkommens aller Arbeitnehmer bemessenen Kollektivbeitrag des Arbeitgebers mit dem auf den versicherten Lohn des Arbeitnehmers bezogenen Kollektivbeitragssatz gesch\u00e4tzt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die verheirateten Kl\u00e4ger wohnen in Deutschland und arbeiten in der Schweiz. Als Grenzg\u00e4nger wurden ihre Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit in den Streitjahren 2016 und 2017 im Inland besteuert. Als in der Schweiz besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer unterlagen die Kl\u00e4ger den Schweizer Regelungen \u00fcber die soziale Rentenversicherung und die berufliche Vorsorge. Von ihren Arbeitsl\u00f6hnen wurden Beitr\u00e4ge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung sowie zur beruflichen Vorsorge abgef\u00fchrt (S\u00e4ulen 1 und 2 des Schweizer Systems der Altersvorsorge).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufgrund seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Schweizer W-AG war der Kl\u00e4ger Mitglied der Pensionskasse (PK) und der Zusatzvorsorge (ZV) der W-AG. Die PK der W-AG ist eine privatrechtliche Stiftung. Die PK bezweckt, die Arbeitnehmer der W-AG im Rahmen ihres Reglements gegen die wirtschaftlichen Folgen des Erwerbsausfalls infolge von Alter, Tod und Invalidit\u00e4t zu sch\u00fctzen. Sie gew\u00e4hrleistet im Rahmen dieser Zweckbestimmung die gesetzliche Mindestversicherung (S\u00e4ule 2a) und erbringt als umh\u00fcllende Vorsorgeeinrichtung eine \u00fcber die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehende \u00fcberobligatorische Vorsorge (S\u00e4ule 2b). Die PK wird durch Beitr\u00e4ge der Arbeitnehmer (Versicherten) und des Arbeitgebers finanziert. Die H\u00f6he der Beitr\u00e4ge der Versicherten und des Arbeitgebers sowie der Altersgutschriften ist vom Alter der Versicherten abh\u00e4ngig und in den jeweils geltenden Vorsorgepl\u00e4nen festgelegt. Die ZV der W-AG ist ebenfalls eine privatrechtliche Stiftung im Bereich der au\u00dferobligatorischen Vorsorge. Ihr Zweck und ihre Finanzierung entsprechen denen der PK.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Abweichend von den Angaben des Kl\u00e4gers ermittelte das beklagte Finanzamt (FA) die Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur PK und ZV nach Ma\u00dfgabe der in den Informationsbl\u00e4ttern \u201eVersicherte mit Steuerdomizil au\u00dferhalb der Schweiz\u201c f\u00fcr die Streitjahre ausgewiesenen prozentualen kollektiven Arbeitgeberbeitr\u00e4ge, jeweils bezogen auf das versicherte Einkommen des Kl\u00e4gers. Von den so errechneten Gesamtbeitr\u00e4gen des Arbeitgebers wurden die bescheinigten obligatorischen Arbeitgeberbeitr\u00e4ge abgezogen. Hiervon ausgehend wurden \u00fcberobligatorische Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur PK und ZV ermittelt, die als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wurden. Hiergegen erhoben die Kl\u00e4ger nach erfolglosem Einspruch Klage.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"aus-den-gr%c3%bcnden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 3. Senat wies die Klage ab. Die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit seien um die \u00fcberobligatorischen Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur PK und ZV zu erh\u00f6hen. Deren H\u00f6he k\u00f6nne bei einem in Prozent des versicherten Einkommens aller Arbeitnehmer bemessenen Kollektivbeitrag des Arbeitgebers mit dem auf den versicherten Lohn des Kl\u00e4gers bezogenen Kollektivbeitragssatz gesch\u00e4tzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00dcberobligatorische Arbeitgeberbetr\u00e4ge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die von der W-AG an die PK und die ZV entrichteten \u00fcberobligatorischen Arbeitgeberbeitr\u00e4ge seien als im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn des Kl\u00e4gers zu qualifizieren. Die Arbeitslohnqualit\u00e4t von Zukunftssicherungsleistungen, die der Arbeitgeber an einen Dritten (Versicherer) leistet, h\u00e4nge davon ab, ob sich der Vorgang \u2013 wirtschaftlich betrachtet \u2013 so darstelle, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verf\u00fcgung gestellt und der Arbeitnehmer diese zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet habe. Erlange der Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer, so flie\u00dfe im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers Arbeitslohn zu. Der Lohnzufluss liege dabei in den gegenw\u00e4rtigen Beitr\u00e4gen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziere. Unerheblich sei, ob und in welcher H\u00f6he der Arbeitnehmer sp\u00e4ter Versicherungsleistungen erlange. Die Beitragspflicht der W-AG kn\u00fcpfe an die Mitgliedschaft des Kl\u00e4gers in der PK und der ZV an. Letztere sei von dem Bestehen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngig. Der Arbeitslohn sei im Zeitpunkt der Beitragszahlung zugeflossen. Denn der Kl\u00e4ger habe gegen die PK und die ZV eigene unmittelbare und unentziehbare Anspr\u00fcche.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Sch\u00e4tzung der H\u00f6he der auf den versicherten Arbeitslohn entfallenden Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur PK und ZV<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen l\u00e4gen vor. Eine Bescheinigung der W-AG \u00fcber die H\u00f6he der f\u00fcr den Kl\u00e4ger entrichteten Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur PK liege nur f\u00fcr den Kapitalsparplan und den Kapitalsparplan Bonus, nicht aber f\u00fcr die PK und die ZV vor. Nach den Angaben der W-AG in dem Beitragsnachweis f\u00fcr Grenzg\u00e4nger erbringe diese zur Finanzierung der Leistungen der PK und der ZV einen Kollektivbeitrag, der nicht auf die Versicherten aufgeteilt sei und auch nicht auf diese aufgeteilt werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Sch\u00e4tzung des FA sei auch in ihrer H\u00f6he sachgerecht. Das FA habe bei der Sch\u00e4tzung die in den Informationsbl\u00e4ttern der PK f\u00fcr die Streitjahre, die integrierender Bestandteil des Beitragsnachweises f\u00fcr Grenzg\u00e4nger seien, mitgeteilten, in den f\u00fcr die Streitjahre jeweils ma\u00dfgeblichen Vorsorgepl\u00e4nen der PK und der ZV festgelegten Prozents\u00e4tze zur Bemessung der auf die versicherten Einkommen der Gesamtheit der Arbeitnehmer der Altersgruppe 20 bis 65 von PK und ZV zu leistenden Kollektivarbeitgeberbeitr\u00e4ge auf das jeweils versicherte Einkommen des Kl\u00e4gers angewandt. Dem liege die nach Auffassung des Senats zutreffende \u00dcberlegung zugrunde, dass in dem Umfang, in dem das versicherte Einkommen des Kl\u00e4gers in die Bemessungsgrundlage der von der W-AG nach den Vorsorgepl\u00e4nen zu entrichtenden pauschalen Kollektivbeitr\u00e4ge eingehe, die W-AG zur Leistung von Beitr\u00e4gen verpflichtet sei, mit denen der Versicherungsschutz des Kl\u00e4gers finanziert werde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Einw\u00e4nde der Kl\u00e4ger gegen die Sch\u00e4tzung greifen nicht durch<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Demgegen\u00fcber f\u00fchre der Ansatz der Kl\u00e4ger, die individuellen Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur PK und ZV auf die H\u00f6he der durch die W-AG finanzierten Altersgutschriften bei PK und ZV zu beschr\u00e4nken, nicht zu einem sachgerechten Sch\u00e4tzungsergebnis. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass der Kl\u00e4ger aufgrund der Arbeitgeberbeitr\u00e4ge der W-AG gegen die PK und die ZV nicht allein einen Anspruch auf die sog. Freiz\u00fcgigkeitsleistung in H\u00f6he des im Zeitpunkt des Austritts vorhandenen Altersguthabens erwerbe. Vielmehr seien neben den Altersgutschriften auch die zur Finanzierung der Vorsorgef\u00e4lle Invalidit\u00e4t und Tod geleisteten Arbeitgeberbeitr\u00e4ge (sog. Risikobeitr\u00e4ge) zu ber\u00fccksichtigen. Auch insoweit habe der Kl\u00e4ger eigene unmittelbare und unentziehbare Anspr\u00fcche gegen die PK und die ZV. Die Absicherung dieser Risiken erfolge nicht im Wege eines individuellen Kapitaldeckungsverfahrens, sondern im Umlageverfahren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Hinweis der Kl\u00e4ger, dass die nach Schweizer Recht zul\u00e4ssige und in den Vorsorgepl\u00e4nen von PK und ZV festgelegte Erh\u00f6hung der Altersgutschriften mit steigendem Alter bei gleichbleibenden (bzw. nicht in entsprechender Weise altersm\u00e4\u00dfig gestaffelten) Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitr\u00e4gen zur Folge habe, dass der Kollektivbeitrag des Arbeitgebers \u00fcberproportional in die Altersgutschriften von \u00fcber 45 Jahre alten Arbeitnehmern eingehe, treffe im Grundsatz zu. Dieser Befund allein biete dem Senat jedoch aus tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gr\u00fcnden keine ausreichende Grundlage, um im Streitfall zu einem folgerichtig begr\u00fcndeten, den Umst\u00e4nden des Streitfalles besser Rechnung tragenden Sch\u00e4tzungsergebnis zu gelangen. In tats\u00e4chlicher Hinsicht fehlten konkrete Angaben der W-AG bzw. der PK und ZV zu dem Umfang dieser \u201eUmschichtung\u201c, die eine tragf\u00e4hige Grundlage f\u00fcr eine altersm\u00e4\u00dfig gestaffelte Sch\u00e4tzung der Arbeitgeberbeitr\u00e4ge bilden k\u00f6nnten. Erforderlich w\u00e4ren insoweit zumindest Angaben zur H\u00f6he der vom Arbeitgeber zur Finanzierung der Risiken Tod und Invalidit\u00e4t \u00fcbernommenen Beitr\u00e4ge. In rechtlicher Hinsicht sei es zwingend erforderlich, diesen Umstand im Rahmen einer sachgerechten Sch\u00e4tzung der H\u00f6he der Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zu ber\u00fccksichtigen. Denn es sei, da der Lohnzufluss in den gegenw\u00e4rtigen Beitr\u00e4gen liege, bereits ausreichend, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf k\u00fcnftige Versorgung erhalte. Auch sei unsch\u00e4dlich, dass zwischen der nominalen H\u00f6he der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht. Bei PK und ZV sei die Erh\u00f6hung der Altersgutschriften mit steigendem Alter wesentlicher Bestandteil des kollektiven Finanzierungssystems, an dem der Kl\u00e4ger als Mitglied von PK und der ZV teilnehme. So habe auch der Kl\u00e4ger als Mitglied von PK und ZV Anwartschaften auf die in den Vorsorgepl\u00e4nen festgelegten h\u00f6heren Altersgutschriften ab dem Alter von 45. Bei fortbestehender Mitgliedschaft in PK und ZV werde der Kl\u00e4ger ab Alter 45 von den \u00fcberproportionalen Altersgutschriften beg\u00fcnstigt werden, denen dann keine entsprechend h\u00f6heren, als Arbeitslohn zu qualifizierenden Arbeitgeberbeitr\u00e4ge gegen\u00fcberst\u00fcnden. Das vom Alter abh\u00e4ngige Auseinanderfallen von Arbeitgeberbeitr\u00e4gen und Rentenanspr\u00fcchen liege im Zeitpunkt des Altersr\u00fccktritts nicht (mehr) vor. Zudem h\u00e4nge der Zufluss von Arbeitslohn bei Arbeitgeberbeitr\u00e4gen zur Zukunftssicherung nicht davon ab, ob und in welcher H\u00f6he sp\u00e4ter Versicherungsleistungen erlangt w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Keine Steuerbefreiung f\u00fcr \u00fcberobligatorische Versorgung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu Recht sei zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass nach den Grunds\u00e4tzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu privatrechtlichen Schweizer Pensionskassen, die \u2013 wie die PK \u2013 als sog. umh\u00fcllende Pensionskassen neben der gesetzlichen Mindestversicherung auch eine dar\u00fcberhinausgehende \u00fcberobligatorische Vorsorge erbringen, nur die obligatorischen Arbeitgeberbeitr\u00e4ge \u00a7 3 Nr. 62 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei seien. Die H\u00f6he der obligatorischen Arbeitgeberbeitr\u00e4ge sei entsprechend den vorgelegten Bescheinigungen der PK f\u00fcr die Streitjahre angesetzt worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00dcberobligatorische Arbeitgeberbeitr\u00e4ge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach den Grunds\u00e4tzen der Rechtsprechung des BFH zu privatrechtlichen Schweizer Pensionskassen seien die \u00fcberobligatorischen Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur PK und ZV steuerpflichtiger Arbeitslohn. Auch dies sei zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 56 oder Nr. 63 EStG l\u00e4gen nicht vor. Die besonderen Auszahlungsm\u00f6glichkeiten der PK und ZV seien so gewichtig, dass sie eine Vergleichbarkeit der \u00fcberobligatorischen Vorsorge mit der inl\u00e4ndischen betrieblichen Altersvorsorge ausschlie\u00dfen w\u00fcrden. Die \u00fcberobligatorischen Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur PK und ZV k\u00f6nnten zwar grunds\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 62 Satz 4 i. V. m. S\u00e4tzen 2 und 3 EStG steuerfrei sein. Aufgrund des H\u00f6chstbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 62 Satz 3 EStG und der Anrechnung der gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zur Alters- und Invalidenversicherung und zum Obligatorium der PK gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 2 EStG seien die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 62 Satz 4 EStG jedoch nicht gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 04.04.2022 zum Urteil 3 K 984\/20 vom 14.10.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcberobligatorische Arbeitgeberbeitr\u00e4ge zu einer (umh\u00fcllenden) privatrechtlichen Schweizer Pensionskasse und Zusatzvorsorge sind steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit. 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