{"id":66529,"date":"2022-04-07T17:38:32","date_gmt":"2022-04-07T15:38:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66529"},"modified":"2022-04-07T17:38:32","modified_gmt":"2022-04-07T15:38:32","slug":"vorschriften-ueber-die-erhebung-eines-besonderen-kirchgelds-bei-zusammenveranlagten-steuerpflichtigen-von-denen-nur-einer-der-kirchensteuer-unterliegt-sind-auch-in-den-faellen-verfassungsgemaess-in","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorschriften-ueber-die-erhebung-eines-besonderen-kirchgelds-bei-zusammenveranlagten-steuerpflichtigen-von-denen-nur-einer-der-kirchensteuer-unterliegt-sind-auch-in-den-faellen-verfassungsgemaess-in\/","title":{"rendered":"Vorschriften \u00fcber die Erhebung eines besonderen Kirchgelds bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen, von denen nur einer der Kirchensteuer unterliegt, sind auch in den F\u00e4llen verfassungsgem\u00e4\u00df, in denen der kirchenangeh\u00f6rige Ehegatte \u00fcber eigenes Einkommen verf\u00fcgt"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die kirchensteuerlichen Regelungen, nach denen die Leistungsf\u00e4higkeit des kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten f\u00fcr die Bemessung des Kirchgelds auch dann am Einkommen beider Ehegatten gemessen wird, wenn dieser \u00fcber ein eigenes Einkommen verf\u00fcgt, bewegen sich innerhalb des den Religionsgemeinschaften er\u00f6ffneten Gestaltungsspielraums.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin wurde mit ihrem Ehemann zusammen zur Einkommensteuer 2015 und 2016 veranlagt. Die Kl\u00e4gerin unterlag der evangelischen Kirchensteuerpflicht; ihr Ehemann geh\u00f6rte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an. Die Einkommensteuerbescheide enthielten jeweils die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds gegen die Kl\u00e4gerin, das von dem zu versteuernden Einkommen der Eheleute unter Ber\u00fccksichtigung von Freibetr\u00e4gen f\u00fcr zwei Kinder ermittelt worden war. Hiergegen erhob die Kl\u00e4gerin Einspruch und beantragte die Festsetzung von Kircheneinkommensteuer nach Ma\u00dfgabe ihres Einkommens gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes \u00fcber die Erhebung von Steuern durch \u00f6ffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-W\u00fcrttemberg (Kirchensteuergesetz \u2013 KiStG BW). Sie verf\u00fcge \u00fcber eigenes Einkommen, das f\u00fcr die Kirchensteuer ma\u00dfgeblich sei. Die Kirche d\u00fcrfe nur ihre Mitglieder besteuern. Bei eigenem Einkommen des kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten einer glaubensverschiedenen Ehe m\u00fcsse die Kirche dieses Einkommen besteuern. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. Dezember 1965 (1 BvR 606\/60, BStBl I 1966 S. 196), das f\u00fcr alle Beh\u00f6rden und Gerichte bindend sei. Dementsprechend schreibe \u00a7 19 Abs. 4 KiStG BW vor, dass sich die Kirchensteuer nach dem Anteil des Kirchenmitglieds an der gemeinsamen Einkommensteuer bemesse. Diese zwingende Vorschrift gehe der \u201eKann-Vorschrift\u201c \u00fcber das besondere Kirchgeld vor. Einspruch und Klage blieben erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"aus-den-gr%c3%bcnden\">Aus den Gr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"rechtm%c3%a4%c3%9figkeit-des-besonderen-kirchgelds\"><strong>Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des besonderen Kirchgelds<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 3. Senat best\u00e4tigte die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des besonderen Kirchgelds. Die Erhebung eines besonderen Kirchgelds sei nicht nur in den F\u00e4llen zul\u00e4ssig, in denen der \u2013 mit seinem nichtkirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten zusammenveranlagte \u2013 kirchenangeh\u00f6rige Ehegatte \u00fcber kein eigenes Einkommen verf\u00fcge. Den Religionsgemeinschaften sei es im Rahmen ihres Besteuerungsrechts (Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung) nicht verwehrt, f\u00fcr die Erhebung der Kirchensteuer neben dem Einkommen andere, nach eigenen Kriterien gestaltete Besteuerungsma\u00dfst\u00e4be heranzuziehen. Der ihnen dabei er\u00f6ffnete Gestaltungsspielraum sei grunds\u00e4tzlich weit. Dieser Gestaltungsspielraum erlaube es den Religionsgemeinschaften, die Kirchensteuer entweder als Zuschlag zur Einkommensteuer oder als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angeh\u00f6rt, als eigenst\u00e4ndige Steuer zu erheben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"rechtsgrundlagen-des-besonderen-kirchgelds\"><strong>Rechtsgrundlagen des besonderen Kirchgelds<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 KiStG BW k\u00f6nnen u.a. die Kirchen, die K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts sind, zur Deckung ihrer Bed\u00fcrfnisse von ihren Angeh\u00f6rigen Steuern erheben. Nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 KiStG BW k\u00f6nnen die Steuern erhoben werden u.a. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Nr. 1 Buchst. a) oder nach Ma\u00dfgabe des Einkommens (Nr. 1 Buchst. b) oder als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angeh\u00f6rt (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft; Nr. 5).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die auf der Grundlage von \u00a7 1 Abs. 1, \u00a7 2 Abs. 1 KiStG BW erlassene Steuerordnung der Evangelischen Kirche in Baden (KiStO Baden) regelt in \u00a7 4, dass die Kirchensteuern u. a. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Nr. 1) oder als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angeh\u00f6rt (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, Nr. 4), erhoben werden k\u00f6nnen. Von Kirchenmitgliedern, deren Ehefrau oder Ehemann keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angeh\u00f6rt und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt oder besonders veranlagt werden, wird nach den Kirchensteuerbeschl\u00fcssen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 4 KiStO Baden nach einer gestaffelten Tabelle mit 13 Stufen erhoben. Die Bemessungsgrundlage ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen unter sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7 51a Abs. 2 EStG (im Wesentlichen die Einkommensteuer unter Ber\u00fccksichtigung von Kinderfreibetr\u00e4gen).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"keine-entgegenstehende-rechtsprechung-des-bverfg\"><strong>Keine entgegenstehende Rechtsprechung des BVerfG<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Festsetzung des besonderen Kirchgelds stehe das von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Urteil des BVerfG vom 14. Dezember 1965 nicht entgegen. Das Urteil des BVerfG habe eine Verfassungsbeschwerde gegen eine finanzgerichtliche Entscheidung zu einer Regelung in der Hamburgischen Kirchensteuerordnung betroffen, wonach die Kirchensteuer bei getrennt veranlagten Eheleuten nach der H\u00e4lfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten erhoben wurde, wenn nur ein Ehegatte der Kirche angeh\u00f6rte (Halbteilungsgrundsatz). Das BVerfG habe der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Nicht entschieden habe das BVerfG hingegen \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Erhebung eines besonderen Kirchgelds. Es habe vielmehr lediglich \u2013 ohne dass es darauf f\u00fcr die konkrete Entscheidung ankam \u2013 angemerkt, dass es unbillig erscheinen k\u00f6nne, wenn ein einer steuerberechtigten Kirche angeh\u00f6render Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit sich durch die Ehe erh\u00f6ht habe, weil sein \u2013 der Kirche nicht angeh\u00f6render \u2013 Ehegatte ein hohes Einkommen beziehe, mangels eigenen Einkommens im Sinne des EStG kirchensteuerfrei bliebe. Gegenstand der Besteuerung d\u00fcrfe dann nicht das Einkommen (im Sinne des Einkommensteuerrechts) des anderen Ehegatten sein, sondern k\u00f6nne etwa der \u201eLebensf\u00fchrungsaufwand\u201c des kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten sein. Diese Ausf\u00fchrungen, die letztlich bei einigen Religionsgemeinschaften zur Einf\u00fchrung eines besonderen Kirchgelds gef\u00fchrt h\u00e4tten, entfalte als nicht entscheidungserhebliches obiter dictum keine Bindungswirkung.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"keine-entgegenstehende-rechtsprechung-des-bfh\"><strong>Keine entgegenstehende Rechtsprechung des BFH<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 2005 (BStBl II 2006, 274) ergebe sich nichts anderes. Das Urteil habe die Festsetzung eines besonderen Kirchgelds gegen einen kirchenangeh\u00f6rigen Steuerpflichtigen betroffen, der selbst keine eigenen Eink\u00fcnfte erzielt habe, w\u00e4hrend der nichtkirchenangeh\u00f6rige Ehegatte das Familieneinkommen erwirtschaftete. Der BFH habe die Einf\u00fchrung des besonderen Kirchgelds im Urteilsfall f\u00fcr verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten. Eine Einschr\u00e4nkung, dass dies nur in den F\u00e4llen gelte, in denen der kirchenangeh\u00f6rige Ehegatte sonst \u201emangels eigenen Einkommens kirchensteuerfrei bliebe\u201c, enthalte das BFH-Urteil nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit der BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2013 (BFH\/NV 2014, 182) die (freilich ungl\u00fcckliche) Formulierung enthalte, dass sich das besondere Kirchgeld \u201enur f\u00fcr diese Fallkonstellation\u201c, n\u00e4mlich die vom BVerfG in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 benannte, der H\u00f6he nach am \u201eLebensf\u00fchrungsaufwand\u201c orientiere, sollte mit dieser Formulierung ebenfalls eine Einschr\u00e4nkung des Inhalts, dass das besondere Kirchgeld nur im Falle eines einkommenslosen Kirchenmitglieds zul\u00e4ssig sei, nicht gemacht werden. Vielmehr betr\u00e4fen die Ausf\u00fchrungen die dem Kirchensteuerrecht zu Grunde liegende strikte Trennung zwischen der \u2013 in dem BFH-Fall allein streitigen \u2013 Kircheneinkommensteuer als Annexsteuer und dem besonderen Kirchgeld als eigenst\u00e4ndiger Steuer. Damit trete der BFH lediglich der Auffassung des dortigen Beschwerdef\u00fchrers entgegen, dass es verfassungsrechtlich geboten sei, den f\u00fcr das besondere Kirchgeld herangezogenen Besteuerungsma\u00dfstab des Lebensf\u00fchrungsaufwandes \u201ekorrespondierend\u201c auch auf die Kircheneinkommensteuer zu \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"keine-entgegenstehende-rechtsprechung-des-egmr\"><strong>Keine entgegenstehende Rechtsprechung des EGMR<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich lasse sich auch aus dem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) vom 6. April 2017 (NJW 2018, 3295) nicht ableiten, dass das besondere Kirchgeld nur bei einem einkommenslosen kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten erhoben werden d\u00fcrfte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Anders als die Kl\u00e4gerin behauptet, behandle die Entscheidung nicht lediglich den Fall einer Verrechnung der Kirchensteuerschuld (in Form des besonderen Kirchgelds) der Ehefrau mit dem Einkommensteuererstattungsanspruch des konfessionslosen Ehemanns. Der EGMR habe in der Verrechnung auch keine Verletzung der negativen Religionsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers zu 1) gesehen, sondern vielmehr einen Eingriff in die durch Art. 9 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gesch\u00fctzte Religionsfreiheit festgestellt, der aber auf einer gesetzlichen Grundlage beruht habe, einem rechtm\u00e4\u00dfigen Ziel gedient und auch notwendig gewesen, insbesondere verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen sei, sodass Art. 9 EMRK nicht verletzt worden sei. Die Individualbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrer zu 3) und zu 4) habe die Festsetzung von Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer betroffen. Lediglich in den Individualbeschwerden der Beschwerdef\u00fchrer zu 2) und zu 5) sei es um das besondere Kirchgeld und dessen Bemessung am Lebensf\u00fchrungsaufwand gegangen, wobei einer der Beschwerdef\u00fchrer ein eigenes Einkommen erzielt habe, der andere nicht. In beiden F\u00e4llen habe der EGMR schon einen Eingriff in die Rechte der Beschwerdef\u00fchrer nach Art. 9 EMRK verneint und dies damit begr\u00fcndet, dass es sich bei der Beitragserhebung um eine autonome kirchliche Aktivit\u00e4t handle, die nicht dem beschwerdegegnerischen Staat zugerechnet werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"kein-versto%c3%9f-gegen-den-grundsatz-der-individualbesteuerung\">Kein Versto\u00df gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Regelungen \u00fcber das besondere Kirchgeld widerspr\u00e4chen auch nicht dem Grundsatz der Individualbesteuerung, weil es in zul\u00e4ssiger Weise an den Lebensf\u00fchrungsaufwand des kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten und damit an die individuelle Leistungsf\u00e4higkeit ankn\u00fcpfe. Soweit angesichts der Schwierigkeiten, den Lebensf\u00fchrungsaufwand als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit zu bestimmen, das gemeinsame Einkommen der Ehegatten als Hilfsma\u00dfstab herangezogen werde, f\u00fchre dies nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Haushaltsbesteuerung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Denn zwischen dem Lebensf\u00fchrungsaufwand eines Ehegatten und dem Einkommen beider Ehegatten best\u00fcnden Abh\u00e4ngigkeiten. Bei der Zugrundelegung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens der Ehegatten f\u00fcr die Bemessung des besonderen Kirchgeldes ber\u00fccksichtigten die Kirchensteuerbeschl\u00fcsse der Evangelischen Landeskirche in Baden ausreichend, dass die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten bei geringerem Einkommen beider Ehegatten stark eingeschr\u00e4nkt sei, dass ein Teil des gemeinsamen Einkommens nicht zur Erh\u00f6hung dieses Lebensf\u00fchrungsaufwandes f\u00fchre und von einer gewissen Einkommensh\u00f6he an der Lebensf\u00fchrungsaufwand nicht mehr steige, indem sie einer in 13 Stufen gestaffelten Bemessungsgrundlage jeweils ein sich progressiv erh\u00f6hendes Kirchgeld zuordne. Dass in einigen F\u00e4llen auf diese Weise mittelbar auch das Einkommen des konfessionslosen Ehegatten in die Kirchenbesteuerung mit einbezogen werde, sei der Ankn\u00fcpfung an den Lebensf\u00fchrungsaufwand als eigenst\u00e4ndigem Besteuerungsma\u00dfstab immanent. Gerechtfertigt sei dies nicht zuletzt dadurch, dass der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch des Ehegatten auf einen angemessenen Teil des gemeinsamen Einkommens gem\u00e4\u00df \u00a7 1360a des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) den Gesetzesmaterialien zufolge ausdr\u00fccklich auch der Deckung von kirchlichen Mitgliedsbeitr\u00e4gen dienen solle.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 04.04.2022 zum Urteil 3 K 3268\/18 vom 14.10.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: I B 91\/21)2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die kirchensteuerlichen Regelungen, nach denen die Leistungsf\u00e4higkeit des kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten f\u00fcr die Bemessung des Kirchgelds auch dann am Einkommen beider Ehegatten gemessen wird, wenn dieser \u00fcber ein eigenes Einkommen verf\u00fcgt, bewegen sich innerhalb des den Religionsgemeinschaften er\u00f6ffneten Gestaltungsspielraums. 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