{"id":66531,"date":"2022-04-07T17:38:59","date_gmt":"2022-04-07T15:38:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66531"},"modified":"2022-04-07T17:38:59","modified_gmt":"2022-04-07T15:38:59","slug":"bundesamt-fuer-sicherheit-in-der-informationstechnik-darf-vor-virenschutzsoftware-von-kaspersky-warnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bundesamt-fuer-sicherheit-in-der-informationstechnik-darf-vor-virenschutzsoftware-von-kaspersky-warnen\/","title":{"rendered":"Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik darf vor Virenschutzsoftware von Kaspersky warnen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik darf vor Virenschutzsoftware der Firma Kaspersky warnen. Dies hat das Verwaltungsgericht K\u00f6ln am 1. April 2022 entschieden und damit den Eilantrag eines in Deutschland ans\u00e4ssigen Unternehmens aus der Kaspersky-Gruppe abgelehnt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hatte am 15. M\u00e4rz 2022 eine Warnung ver\u00f6ffentlicht, wonach die Zuverl\u00e4ssigkeit des russischen Herstellers Kaspersky durch die aktuellen kriegerischen Aktivit\u00e4ten Russlands in Frage gestellt sei, und empfohlen, Virenschutzsoftware von Kaspersky durch alternative Produkte zu ersetzen. Die Kaspersky Labs GmbH, die Virenschutzprodukte des russischen Herstellers vertreibt, beantragte daraufhin am 21. M\u00e4rz 2022 den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung und Widerruf dieser Warnung. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass es sich um eine rein politische Entscheidung ohne Bezug zur technischen Qualit\u00e4t der Virenschutzsoftware handle. Eine Sicherheitsl\u00fccke im Sinne einer bekannt gewordenen technischen Schwachstelle liege nicht vor. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Einflussnahme staatlicher Stellen in Russland auf Kaspersky best\u00fcnden ebenfalls nicht. Zudem seien verschiedene Ma\u00dfnahmen zur Erh\u00f6hung der Datensicherheit und -transparenz ergriffen worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Der Gesetzgeber habe den Begriff der Sicherheitsl\u00fccke, die das BSI zu einer Warnung berechtige, weit formuliert. Virenschutzsoftware erf\u00fclle aufgrund der weitreichenden Berechtigungen zu Eingriffen in das jeweilige Computersystem grunds\u00e4tzlich alle Voraussetzungen f\u00fcr eine solche Sicherheitsl\u00fccke. Dass ihr Einsatz dennoch empfohlen werde, beruhe allein auf dem hohen Ma\u00df an Vertrauen in die Zuverl\u00e4ssigkeit des Herstellers. Daher liege jedenfalls dann eine Sicherheitsl\u00fccke vor, wenn das erforderliche hohe Ma\u00df an Vertrauen in den Hersteller nicht (mehr) gew\u00e4hrleistet sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies sei bei Kaspersky derzeit der Fall. Das Unternehmen habe seinen Hauptsitz in Moskau und besch\u00e4ftige dort zahlreiche Mitarbeiter. Angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, der auch als \u201cCyberkrieg\u201d gef\u00fchrt werde, sei nicht hinreichend sicher auszuschlie\u00dfen, dass russische Entwickler aus eigenem Antrieb oder unter dem Druck anderer russischer Akteure die technischen M\u00f6glichkeiten der Virenschutzsoftware f\u00fcr Cyberangriffe auch auf deutsche Ziele ausnutzen. Ebenso wenig k\u00f6nne davon ausgegangen werden, dass sich staatliche Akteure in Russland in rechtstaatlicher Weise an Gesetze halten werden, nach denen Kaspersky nicht zur Weitergabe von Informationen verpflichtet sei. Au\u00dferdem habe die massive Beschr\u00e4nkung der Pressefreiheit in Russland im Zuge des Kriegs mit der Ukraine gezeigt, dass entsprechende Rechtsgrundlagen schnell geschaffen werden k\u00f6nnen. Die von Kaspersky angef\u00fchrten Sicherheitsma\u00dfnahmen b\u00f6ten keinen ausreichenden Schutz gegen eine staatliche Einflussnahme. Es k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass in Russland ans\u00e4ssige Programmierer auf die in Rechenzentren in der Schweiz gespeicherten Daten europ\u00e4ischer Nutzer zugreifen k\u00f6nnen. Eine permanente \u00dcberwachung des Quellcodes und von Updates erscheine demgegen\u00fcber wegen der Datenmengen, der Komplexit\u00e4t der Programmcodes und der notwendigen H\u00e4ufigkeit von Updates praktisch unm\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen den Beschluss k\u00f6nnen die Beteiligten Beschwerde einlegen, \u00fcber die das Oberverwaltungsgericht in M\u00fcnster entscheiden w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: VG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 01.04.2022 zum Beschluss 1 L 466\/22 vom 01.04.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik darf vor Virenschutzsoftware der Firma Kaspersky warnen. Dies hat das Verwaltungsgericht K\u00f6ln am 1. April 2022 entschieden und damit den Eilantrag eines in Deutschland ans\u00e4ssigen Unternehmens aus der Kaspersky-Gruppe abgelehnt. 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