{"id":66627,"date":"2022-04-10T18:15:11","date_gmt":"2022-04-10T16:15:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66627"},"modified":"2022-04-10T18:15:11","modified_gmt":"2022-04-10T16:15:11","slug":"aufforderung-zur-beibringung-eines-medizinisch-psychologischen-gutachtens-auch-bei-ordnungswidrigkeitsrechtlich-nicht-geahndeter-zuwiderhandlung-im-strassenverkehr-unter-alkoholeinfluss-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufforderung-zur-beibringung-eines-medizinisch-psychologischen-gutachtens-auch-bei-ordnungswidrigkeitsrechtlich-nicht-geahndeter-zuwiderhandlung-im-strassenverkehr-unter-alkoholeinfluss-zulaessig\/","title":{"rendered":"Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch bei ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndeter Zuwiderhandlung im Stra\u00dfenverkehr unter Alkoholeinfluss zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde darf auch dann wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Stra\u00dfenverkehr unter Alkoholeinfluss zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung nicht geahndet worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 7. April 2022 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger wandte sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ihm war 2008 und 2009 vom Strafgericht wegen Trunkenheitsfahrten mit Blutalkoholkonzentrationen (BAK) von 1,4 und 1,48 Promille jeweils die Fahrerlaubnis entzogen worden. Aufgrund eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde ihm im Juni 2016 die Fahrerlaubnis wiedererteilt. Am 1. September 2017 wurde der Kl\u00e4ger als F\u00fchrer eines Kraftfahrzeugs unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Die bei ihm entnommene Blutprobe wies eine BAK von 1,04 Promille auf. Der Kl\u00e4ger behauptete sp\u00e4ter, dass dies auf einem Nachtrunk beruht habe. Das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der Vorgang an die Bu\u00dfgeldstelle abgegeben. Ob ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wurde und wie es gegebenenfalls endete, konnte nicht festgestellt werden; der Vorgang wurde bei der Bu\u00dfgeldstelle aus datenschutzrechtlichen Gr\u00fcnden gel\u00f6scht. Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 forderte der beklagte Landkreis vom Kl\u00e4ger gest\u00fctzt auf \u00a7 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Nachdem der Kl\u00e4ger das Gutachten nicht beibrachte, entzog ihm der Beklagte die Fahrerlaubnis.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der vom Kl\u00e4ger daraufhin erhobenen Anfechtungsklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstra\u00dfe stattgegeben. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ge\u00e4ndert und die Klage abgewiesen. Die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtm\u00e4\u00dfig erfolgt. Der vom Beklagten als Rechtsgrundlage angef\u00fchrte \u00a7 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV (\u2026 wiederholt Zuwiderhandlungen im Stra\u00dfenverkehr unter Alkoholeinfluss \u2026) rechtfertige die Beibringungsaufforderung allerdings nicht. F\u00fcr die Anwendung dieser Vorschrift gen\u00fcge nicht jeder Versto\u00df gegen eine Verkehrsvorschrift; er m\u00fcsse straf- oder bu\u00dfgeldrechtlich geahndet worden sein. Daher k\u00f6nne der Beklagte die Anwendung der genannten Regelung nicht auf den Vorfall vom 1. September 2017 st\u00fctzen. Stattdessen finde die Aufforderung an den Kl\u00e4ger, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, die erforderliche Rechtsgrundlage jedoch im Auffangtatbestand des \u00a7 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV (\u2026 sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begr\u00fcnden \u2026). Solche Tatsachen erg\u00e4ben sich hier daraus, dass der Kl\u00e4ger im Juli 2009 ein Kraftfahrzeug mit einer BAK von 1,48 Promille gef\u00fchrt habe und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Au\u00dferdem sei bei ihm nach dem Verkehrsunfall vom 1. September 2017 eine BAK von 1,04 Promille festgestellt worden. Der vom Kl\u00e4ger behauptete Nachtrunk sei eine unglaubhafte Schutzbehauptung; er habe hierzu keine substanziierten und schl\u00fcssigen Angaben gemacht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lagen die Voraussetzungen des \u00a7 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV vor. Eine Zuwiderhandlung im Stra\u00dfenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne dieser Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Trunkenheitsfahrt ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndet worden ist, aber mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung begangen hat und sie in zeitlicher Hinsicht noch verwertbar ist. Diese Voraussetzungen waren hier erf\u00fcllt. Dass das Oberverwaltungsgericht die Behauptung des Kl\u00e4gers, er habe den Alkohol erst nach Beendigung der Fahrt zu sich genommen, nicht als glaubhaft angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Tilgungsfristen f\u00fcr geahndete Zuwiderhandlungen bestanden auch gegen die Verwertung der Trunkenheitsfahrt vom 1. September 2017 keine Bedenken.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"fu%c3%9fnote\">Fu\u00dfnote<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 11 Abs. 8 Satz 1 FeV: Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 13 Satz 1 Nr. 2 FeV: Zur Vorbereitung von Entscheidungen \u00fcber die Erteilung oder Verl\u00e4ngerung der Fahrerlaubnis oder \u00fcber die Anordnung von Beschr\u00e4nkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) \u2026 sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begr\u00fcnden,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Stra\u00dfenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden, \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 07.04.2022 zum Urteil 3 C 9.21 vom 07.04.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Fahrerlaubnisbeh\u00f6rde darf auch dann wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Stra\u00dfenverkehr unter Alkoholeinfluss zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auffordern, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung nicht geahndet worden ist. 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