{"id":66633,"date":"2022-04-10T18:17:24","date_gmt":"2022-04-10T16:17:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66633"},"modified":"2022-04-10T18:17:24","modified_gmt":"2022-04-10T16:17:24","slug":"erhebung-besonderen-kirchgeldes-in-glaubensverschiedener-ehe-rechtmaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erhebung-besonderen-kirchgeldes-in-glaubensverschiedener-ehe-rechtmaessig\/","title":{"rendered":"Erhebung besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe rechtm\u00e4\u00dfig"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstra\u00dfe hat mit Urteil vom 28. M\u00e4rz 2022 entschieden, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes auch dann rechtm\u00e4\u00dfig ist, wenn der kirchenangeh\u00f6rige Ehegatte \u00fcber ein eigenes Einkommen verf\u00fcgt, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliegt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das besondere Kirchgeld ist eine Sonderform der Kirchensteuer. Es wird im Falle zusammenveranlagter, glaubensverschiedener Ehegatten erhoben, bei denen der kirchenangeh\u00f6rige Ehegatte kein oder ein im Vergleich zu jenem des nicht kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten geringes Einkommen erzielt und dadurch keinen oder einen gemessen an der Leistungsf\u00e4higkeit der zusammenveranlagten Ehegatten nur geringen Betrag an die Religionsgemeinschaft in Form der Kircheneinkommenssteuer leisten m\u00fcsste. Eine glaubensverschiedene Ehe liegt vor, wenn nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angeh\u00f6rt. Steuerpflichtig ist nur das Kirchenmitglied. Die H\u00f6he des besonderen Kirchgelds wird auf der Grundlage des gemeinsamen Lebensf\u00fchrungsaufwands beider Ehegatten ermittelt. Rechtsgrundlage zur Erhebung eines gemeinsamen Kirchgeldes ist \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 5 des Kirchensteuergesetzes Rheinland-Pfalz.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rte im streitgegenst\u00e4ndlichen Veranlagungszeitraum der r\u00f6misch-katholischen Kirche an. Ihr Ehemann trat w\u00e4hrend des laufenden Veranlagungszeitraums aus der Kirche aus und ist seitdem konfessionslos. Die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann beantragten f\u00fcr den vorgenannten Zeitraum eine gemeinsame Einkommensteuerveranlagung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Bescheid vom 17. November 2020 setzte das zust\u00e4ndige Finanzamt gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Kircheneinkommenssteuer und anhand der steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte beider Ehegatten ein besonderes Kirchgeld fest, mit dem die Kircheneinkommenssteuer verrechnet wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach erfolgloser Durchf\u00fchrung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Kl\u00e4gerin im August 2021 Klage und machte u. a. geltend, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes verfassungswidrig sei, wenn der kirchenangeh\u00f6rige Ehegatte \u00fcber ein eigenes Einkommen verf\u00fcge, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliege.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klage wurde mit Urteil der 3. Kammer vom 28. M\u00e4rz 2022 abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes versto\u00dfe nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs nicht gegen h\u00f6herrangiges Recht. Zwar k\u00f6nne Gegenstand der Besteuerung nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angeh\u00f6rigen Ehegatten, wohl aber der nach dem gemeinsamen Einkommen beider Ehegatten bemessene Lebensf\u00fchrungsaufwand des kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden. Eine Beschr\u00e4nkung der vorgenannten Grunds\u00e4tze auf solche F\u00e4lle, in denen der kirchenangeh\u00f6rige Ehegatte einkommenslos sei, lasse sich der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung nicht entnehmen. Danach sei eine Besteuerung auch des \u00fcber ein Einkommen verf\u00fcgenden, kirchenangeh\u00f6rigen Ehegatten durch die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes aus Billigkeitsgr\u00fcnden verfassungsrechtlich geboten, um diesen an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben hinreichend zu beteiligen. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche, doppelte Belastung der Kl\u00e4gerin mit Kircheneinkommenssteuer und besonderem Kirchgeld sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da das rheinland-pf\u00e4lzische Kirchensteuergesetz eine Anrechnungsregelung enthalte, die im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gekommen sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: VG Neustadt, Pressemitteilung vom 08.04.2022 zum Urteil 3 K 952\/21.NW vom 28.03.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstra\u00dfe hat mit Urteil vom 28. M\u00e4rz 2022 entschieden, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes auch dann rechtm\u00e4\u00dfig ist, wenn der kirchenangeh\u00f6rige Ehegatte \u00fcber ein eigenes Einkommen verf\u00fcgt, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliegt. Das besondere Kirchgeld ist eine Sonderform der Kirchensteuer. 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