{"id":66656,"date":"2022-04-21T15:43:20","date_gmt":"2022-04-21T13:43:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66656"},"modified":"2022-04-21T15:43:20","modified_gmt":"2022-04-21T13:43:20","slug":"kuendigungen-von-kurierfahrern-wegen-teilnahme-an-wildem-streik-wirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kuendigungen-von-kurierfahrern-wegen-teilnahme-an-wildem-streik-wirksam\/","title":{"rendered":"K\u00fcndigungen von Kurierfahrern wegen Teilnahme an \u201ewildem\u201c Streik wirksam"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Arbeitsgericht Berlin hat die K\u00fcndigungsschutzklagen von drei Fahrradkurierfahrerinnen und -fahrern abgewiesen, denen aufgrund ihrer Teilnahme an einem wilden \u2013 also nicht von einer Gewerkschaft organisierten \u2013 Streik gek\u00fcndigt worden war. Das Gericht hat in zwei F\u00e4llen die au\u00dferordentlichen, fristlosen K\u00fcndigungen f\u00fcr wirksam erachtet. Im dritten Fall hat es festgestellt, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht fristlos, sondern nach Ablauf einer Zwei-Wochen-Frist geendet hat.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Arbeitgeberin hatte den klagenden Parteien vorgeworfen, sich an einem viert\u00e4gigen Streik beteiligt zu haben. Der Streik wurde von Mitarbeitenden des Fahrradkurierdienstes organisiert, unter anderem um p\u00fcnktliche Bezahlung sowie die Ausstattung mit Regenkleidung zu erreichen. Die Arbeitgeberin hatte die Teilnehmenden des Streiks mehrfach aufgefordert, ihre Arbeit wiederaufzunehmen. Als diese sich weigerten, k\u00fcndigte sie die Arbeitsverh\u00e4ltnisse au\u00dferordentlich und fristlos.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kurierfahrerinnen und -fahrer sind der Auffassung, dass auch die Teilnahme an einem verbandsfreien Streik eine zul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung darstelle, und berufen sich unter anderem auf die Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG). Die Koalitionsfreiheit sch\u00fctze auch Arbeitskampfma\u00dfnahmen, die nicht den Abschluss eines Tarifvertrages zum Ziel h\u00e4tten und deshalb auch nicht gewerkschaftlich organisiert sein m\u00fcssten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht erachtete zwei der au\u00dferordentlichen K\u00fcndigungen f\u00fcr wirksam. Zur Begr\u00fcndung hat das Gericht ausgef\u00fchrt, dass die Teilnahme an einem Streik nur dann rechtm\u00e4\u00dfig sei, wenn dieser von einer Gewerkschaft getragen werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die au\u00dferordentliche fristlose K\u00fcndigung eines weiteren Kl\u00e4gers hielt das Gericht f\u00fcr unwirksam, da bei diesem die Arbeitsverweigerung nicht hinreichend habe festgestellt werden k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger sei in der Zeit des Streiks zu Abendschichten eingeteilt gewesen, die er aufgrund der Schlie\u00dfung eines Warehouses nicht habe wahrnehmen k\u00f6nnen. Da der Kl\u00e4ger seit weniger als sechs Monaten bei dem Lieferdienst besch\u00e4ftigt gewesen sei und das K\u00fcndigungsschutzgesetz (KSchG) daher keine Anwendung finde, sei das Arbeitsverh\u00e4ltnis jedoch mit einer Zwei-Wochen-Frist im Rahmen der Probezeit beendet. Es liege auch kein Versto\u00df gegen das Ma\u00dfregelungsverbot gem\u00e4\u00df \u00a7 612a B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen die Entscheidungen ist jeweils das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: AG Berlin, Pressemitteilung vom 06.04.2022 zu den Urteilen 20 Ca 10257\/21, 20 Ca 10258\/21 und 20 Ca 10259\/21 vom 06.04.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Arbeitsgericht Berlin hat die K\u00fcndigungsschutzklagen von drei Fahrradkurierfahrerinnen und -fahrern abgewiesen, denen aufgrund ihrer Teilnahme an einem wilden \u2013 also nicht von einer Gewerkschaft organisierten \u2013 Streik gek\u00fcndigt worden war. Das Gericht hat in zwei F\u00e4llen die au\u00dferordentlichen, fristlosen K\u00fcndigungen f\u00fcr wirksam erachtet. 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