{"id":66677,"date":"2022-04-21T15:51:11","date_gmt":"2022-04-21T13:51:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66677"},"modified":"2022-04-21T15:51:11","modified_gmt":"2022-04-21T13:51:11","slug":"vorsteuerabzug-eines-gesellschafters-aus-investitionsumsaetzen-veroeffentlichung-des-bfh-urteils-vom-11-november-2015-v-r-8-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuerabzug-eines-gesellschafters-aus-investitionsumsaetzen-veroeffentlichung-des-bfh-urteils-vom-11-november-2015-v-r-8-15\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug eines Gesellschafters aus Investitionsums\u00e4tzen \u2013 Ver\u00f6ffentlichung des BFH-Urteils vom 11. November 2015, V R 8\/15"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH hat mit Urteil vom 11. November 2015, V R 8\/15, BStBl 2022 II S. xxx, entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nach den EuGH-Urteilen vom 29. April 2004, C-137\/02, Faxworld, und vom 1. M\u00e4rz 2012, C-280\/10, Polski Trawertyn, auch im Zusammenhang mit \u00dcbertragungsvorg\u00e4ngen auf Gesellschaften bestehen k\u00f6nne (Rn. 13 bis 17). Die vom Kl\u00e4ger bezogenen Beratungsleistungen seien aber \u2013 anders als die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde in den Sachverhalten der EuGH-Urteile Faxworld und Polski Trawertyn \u2013 auch im Fall einer tats\u00e4chlich gegr\u00fcndeten GmbH nicht auf die GmbH \u00fcbertragbar gewesen. Durch sie seien keine auf eine GmbH \u00fcbertragbaren Verm\u00f6genswerte (\u201eInvestitionsg\u00fcter\u201c) entstanden (Rn. 20). Der Gesellschafter einer noch zu gr\u00fcndenden GmbH k\u00f6nne im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenst\u00e4tigkeit der GmbH aber nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz f\u00fchren soll (Rn. 12).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>I.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:<br \/><br \/>Leistet ein Gesellschafter bzw. eine Vorgr\u00fcndungsgesellschaft bezogene Leistungen im Rahmen eines eigenen umsatzsteuerlichen Unternehmens an die Gesellschaft weiter, z. B. \u00fcber eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen, richtet sich der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen. Unter Ber\u00fccksichtigung der im BFH-Urteil V R 8\/15 genannten EuGH-Rechtsprechung kann einem Gesellschafter bzw. einer Vorgr\u00fcndungsgesellschaft unter den \u00fcbrigen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug auch aus einer bezogenen Leistung zustehen, die der Gesellschaft sp\u00e4ter au\u00dferhalb eines Leistungsaustauschs zuw\u00e4chst (z. B. Weiterleistung durch einen ansonsten nicht unternehmerisch t\u00e4tigen Gesellschafter). Voraussetzung ist, dass es sich aus Sicht der (geplanten) Gesellschaft um einen Investitionsumsatz handelt und die beabsichtigte T\u00e4tigkeit der Gesellschaft einen Vorsteuerabzug nicht ausschlie\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter den Begriff Investitionsumsatz fallen dabei Verm\u00f6genswerte (bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen), die der Gesellschafter (bzw. die Vorgr\u00fcndungsgesellschaft) tats\u00e4chlich an die Gesellschaft \u00fcbertr\u00e4gt und die von dieser f\u00fcr ihre wirtschaftliche T\u00e4tigkeit genutzt werden. Der vom BFH verwendete erl\u00e4uternde Klammerzusatz \u201eInvestitionsg\u00fcter\u201c ist dabei nicht einschr\u00e4nkend so zu verstehen, dass er nur Wirtschaftsg\u00fcter umfasst, sondern kann auch sonstige Leistungen umfassen, sofern diese die Voraussetzungen f\u00fcr einen Investitionsumsatz erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gesellschafter ist durch den Investitionsumsatz in Bezug auf diesen ausnahmsweise und unter den \u00fcbrigen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Daf\u00fcr gen\u00fcgt es, dass die Eigenschaft des Gesellschafters als Unternehmer aus diesem Investitionsumsatz resultiert. Gleiches gilt, wenn der Investitionsumsatz zwar beabsichtigt ist, aber nur deshalb nicht tats\u00e4chlich erfolgt, weil eine geplante Gesellschaftsgr\u00fcndung scheitert. Auch in diesem Fall kann dem erfolglosen Gesellschafter bzw. der Vorgr\u00fcndungsgesellschaft der Vorsteuerabzug aus einem Investitionsumsatz zustehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von einem Investitionsumsatz abzugrenzen sind bezogene Leistungen, die generell nicht an die Gesellschaft \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen (so der Sachverhalt im BFH-Urteil V R 8\/15), sondern z. B. durch den Gesellschafter selbst genutzt oder verbraucht werden, oder die zwar von der Gesellschaft genutzt, aber nicht tats\u00e4chlich an sie \u00fcbertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 2014, XI R 26\/10, BStBl II 2021 S. 881, zum Erwerb eines Mandantenstammes durch den Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>II.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. M\u00e4rz 2022 \u2013 III C 2 \u2013 S 7100\/20\/10002 :001 (2022\/0326186), BStBl I S. xxx, ge\u00e4ndert worden ist, wird in Abschnitt 15.2b wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Absatz 3 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<br \/><br \/>a) Die S\u00e4tze 8 und 9 werden gestrichen.<br \/><br \/>b) Die bisherigen S\u00e4tze 10 bis 15 werden die neuen S\u00e4tze <strong>8 bis 13<\/strong>.<\/li><li>Nach Absatz 3 werden die Zwischen\u00fcberschrift <strong>\u201eLeistungsbezug durch Vorgr\u00fcndungsgesellschaft oder Gesellschafter\u201c<\/strong> und folgender Absatz 4 angef\u00fcgt:<br \/><br \/><strong>\u201e(4) <sup>1<\/sup>Ein Gesellschafter oder eine zur Gr\u00fcndung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgr\u00fcndungsgesellschaft), der bzw. die nach Gr\u00fcndung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an diese ver\u00e4u\u00dfert und andere Ausgangsums\u00e4tze von vornherein nicht beabsichtigt hatte, ist unter den \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 15 UStG zum Abzug der Vorsteuer f\u00fcr den Bezug von Dienstleistungen und Gegenst\u00e4nden ungeachtet dessen berechtigt, dass die Ums\u00e4tze im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung nach \u00a7 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen. <sup>2<\/sup>Ma\u00dfgebend sind insoweit die beabsichtigten Ums\u00e4tze der Kapitalgesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 15. 7. 2004, V R 84\/99, BStBl 2005 II S. 155). <sup>3<\/sup>Erfolgt die \u00dcbertragung au\u00dferhalb einer entgeltlichen Leistung, kann dem Gesellschafter bzw. der Vorgr\u00fcndungsgesellschaft unter den \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 15 UStG der Vorsteuerabzug aus einer bezogenen Leistung zustehen, wenn es sich aus Sicht der (geplanten) Gesellschaft um einen Investitionsumsatz handelt und soweit die beabsichtigte T\u00e4tigkeit der Gesellschaft einen Vorsteuerabzug nicht ausschlie\u00dft. <sup>4<\/sup>Unter Investitionsumsatz fallen dabei bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen, die der Gesellschafter (bzw. die Vorgr\u00fcndungsgesellschaft) tats\u00e4chlich an die Gesellschaft \u00fcbertr\u00e4gt und die von dieser f\u00fcr ihre wirtschaftliche T\u00e4tigkeit genutzt werden. <sup>5<\/sup>Gleiches gilt, wenn der Investitionsumsatz zwar beabsichtigt ist, aber nur deshalb nicht tats\u00e4chlich erfolgt, weil eine geplante Gesellschaftsgr\u00fcndung scheitert. <sup>6<\/sup>Der private Verbrauch oder der Weiterverkauf eines Investitionsumsatzes nach einer gescheiterten Gesellschaftsgr\u00fcndung f\u00fchrt nicht zum Verlust des urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzugs, sondern zu einer Entnahmebesteuerung bzw. Lieferung im Rahmen eines Hilfsgesch\u00e4fts. <sup>7<\/sup>F\u00fcr einen Vorsteuerabzug aus einem Investitionsumsatz gen\u00fcgt es, dass die Eigenschaft des Gesellschafters als (erfolgloser) Unternehmer aus diesem Investitionsumsatz resultiert. <sup>8<\/sup>Von einem Investitionsumsatz abzugrenzen sind bezogene Leistungen, die generell nicht an die Gesellschaft \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2015, V R 8\/15, BStBl 2022 II S. xxx), sondern z.B. durch den Gesellschafter selbst genutzt oder verbraucht werden, oder die zwar von der Gesellschaft genutzt, aber nicht tats\u00e4chlich an sie \u00fcbertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. 8. 2014, XI R 26\/10, BStBl 2021 II S. 881).\u201c<\/strong><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>III.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens sind in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) III C 2 &#8211; S-7300 \/ 20 \/ 10001 :005 vom 12.04.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hat mit Urteil vom 11. November 2015, V R 8\/15, BStBl 2022 II S. xxx, entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nach den EuGH-Urteilen vom 29. April 2004, C-137\/02, Faxworld, und vom 1. M\u00e4rz 2012, C-280\/10, Polski Trawertyn, auch im Zusammenhang mit \u00dcbertragungsvorg\u00e4ngen auf Gesellschaften bestehen k\u00f6nne (Rn. 13 bis 17). 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