{"id":66685,"date":"2022-04-21T15:55:39","date_gmt":"2022-04-21T13:55:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66685"},"modified":"2022-04-21T15:55:39","modified_gmt":"2022-04-21T13:55:39","slug":"besserer-schutz-fuer-hinweisgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/besserer-schutz-fuer-hinweisgeber\/","title":{"rendered":"Besserer Schutz f\u00fcr Hinweisgeber"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Gesetzentwurf schafft umfassendes Hinweisgeberschutzsystem<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium der Justiz hat am 13.04.2022 einen Referentenentwurf f\u00fcr einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verst\u00f6\u00dfe gegen das Unionsrecht melden, ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p>\u201eHinweisgeberinnen und Hinweisgeber \u00fcbernehmen Verantwortung f\u00fcr die Gesellschaft und verdienen daher Schutz, wenn sie Missst\u00e4nde bei ihren Arbeitgebern melden. Der nun vorgelegte Referentenentwurf soll ihnen Rechtsklarheit dar\u00fcber geben, wann und durch welche Vorgaben sie bei der Meldung oder Offenlegung von Verst\u00f6\u00dfen gesch\u00fctzt sind. Ein effektiver Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern liegt aber auch ganz ma\u00dfgeblich im Interesse der Unternehmen und Beh\u00f6rden selbst. Durch den Aufbau von internen Meldesystemen erhalten Hinweisgeber die M\u00f6glichkeit, ohne Angst vor Repressalien Verst\u00f6\u00dfe dort zu melden, wo sie am schnellsten untersucht und abgestellt werden k\u00f6nnen. So lassen sich Missst\u00e4nde beheben, aber auch Haftungsanspr\u00fcche gegebenenfalls vermeiden.\u201c<\/p><cite>Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann<\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Der Referentenentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019\/1937 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verst\u00f6\u00dfe gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzrichtlinie). Die Richtlinie war bis zum 17. Dezember 2021 in den Mitgliedstaaten umzusetzen. Das Bundesministerium der Justiz (und f\u00fcr Verbraucherschutz) hatte bereits im Dezember 2020 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie in Deutschland in die Ressortabstimmung gegeben. Er konnte allerdings wegen des Widerspruchs damals unionsgef\u00fchrter Ressorts nicht ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesministerium der Justiz hat einen \u00fcberarbeiteten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Hinweisgeberschutzrichtlinie erstellt. Zentraler Bestandteil des Entwurfs ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Es wird begleitet von notwendigen Anpassungen bestehender gesetzlicher Regelungen. Die wesentlichen Bestandteile des Gesetzentwurfs sind:<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"anwendungsbereich\">Anwendungsbereich<\/h2>\n\n\n\n<p>Der pers\u00f6nliche Anwendungsbereich des HinSchG soll entsprechend den Richtlinienvorgaben weit gefasst werden und umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit Informationen \u00fcber Verst\u00f6\u00dfe erlangt haben. Dies k\u00f6nnen neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Beamtinnen und Beamten beispielsweise auch Selbstst\u00e4ndige, Anteilseignerinnen und Anteilseigner oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Lieferanten sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Der sachliche Anwendungsbereich soll so ausgestaltet sein, dass das Gesetz f\u00fcr die Praxis handhabbar und anwendungsfreundlich ist. Der Entwurf greift daher die durch die Richtlinie vorgegebenen Rechtsbereiche auf und erg\u00e4nzt sie, wo dies erforderlich ist, um Wertungswiderspr\u00fcche zu vermeiden. So sollen in den Anwendungsbereich insbesondere alle Verst\u00f6\u00dfe einbezogen werden, die strafbewehrt sind sowie bu\u00dfgeldbewehrte Verst\u00f6\u00dfe, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Besch\u00e4ftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Au\u00dferdem wird der Anwendungsbereich teilweise \u00fcber die nach der Richtlinie einzubeziehenden Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union hinaus in begrenztem Umfang auf nationale Vorschriften aus dem jeweiligen Regelungsbereich ausgedehnt. Beispielsweise werden neben europ\u00e4ischen auch deutsche Vorgaben zur Eisenbahnbetriebssicherheit in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzes einbezogen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"interne-und-externe-meldestellen\">Interne und externe Meldestellen<\/h2>\n\n\n\n<p>Institutionelles Kernst\u00fcck des Hinweisgeberschutzsystems sind die internen und externen Meldestellen, die hinweisgebenden Personen f\u00fcr eine Meldung von Verst\u00f6\u00dfen zur Verf\u00fcgung stehen. Entsprechend den Richtlinienvorgaben sind hinweisgebende Personen frei darin, f\u00fcr ihre Meldung die internen oder sogleich die externen Stellen zu w\u00e4hlen. Die internen und externen Meldestellen pr\u00fcfen die eingegangenen Meldungen und ergreifen die erforderlichen Folgema\u00dfnahmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Besch\u00e4ftigungsgeber m\u00fcssen interne Meldestellen einrichten, an die sich Besch\u00e4ftigte wenden k\u00f6nnen. Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen betrifft sowohl die Privatwirtschaft als auch den gesamten \u00f6ffentlichen Sektor, sofern bei der jeweiligen Stelle in der Regel mindestens 50 Personen besch\u00e4ftigt sind. Spielr\u00e4ume, die die Richtlinie f\u00fcr Erleichterungen f\u00fcr Wirtschaft und Verwaltung bietet, wurden im Entwurf des HinSchG wahrgenommen. So sollen Unternehmen mit bis zu 249 Besch\u00e4ftigten f\u00fcr die Einrichtung interner Meldestellen bis zum 17. Dezember 2023 Zeit haben. Auch k\u00f6nnen Unternehmen mit bis zu 249 Besch\u00e4ftigten, mit anderen Unternehmen zusammen eine gemeinsame Meldestelle betreiben. Die Einrichtung von internen Meldestellen soll den Unternehmen auch dadurch erleichtert werden, dass Dritte als interne Meldestellen beauftragt werden k\u00f6nnen oder diese innerhalb des Konzerns zentral bei der Konzernmutter angesiedelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine zentrale externe Meldestelle soll beim Bundesamt f\u00fcr Justiz (BfJ) eingerichtet werden. Daneben sollen die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht sowie beim Bundeskartellamt als weitere externe Meldestellen mit Sonderzust\u00e4ndigkeiten weitergef\u00fchrt werden. Die externe Meldestelle des Bundes beim BfJ soll mit einer Bund-L\u00e4nder-\u00fcbergreifenden Zust\u00e4ndigkeit ausgestattet werden, die sowohl den \u00f6ffentlichen Sektor als auch die Privatwirtschaft betrifft. Der externen Meldestelle des Bundes soll dar\u00fcber hinaus die Aufgabe zukommen, Personen, die eine Meldung erw\u00e4gen, umfassend \u00fcber die zur Verf\u00fcgung stehenden Verfahren zu informieren und zu beraten. Den L\u00e4ndern steht es frei f\u00fcr Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen, eigene externe Meldestellen einzurichten.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"offenlegung\">Offenlegung<\/h2>\n\n\n\n<p>Dass sich hinweisgebende Personen mit ihren Informationen an die \u00d6ffentlichkeit wenden d\u00fcrfen, ist den Richtlinienvorgaben folgend nur unter engen Voraussetzungen vorgesehen. Dies gilt etwa bei der Gefahr irreversibler Sch\u00e4den oder in F\u00e4llen, in denen die externe Meldestelle nicht die notwendigen Ma\u00dfnahmen ergriffen hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"vertraulichkeitsgebot\">Vertraulichkeitsgebot<\/h2>\n\n\n\n<p>Wesentlich f\u00fcr die Akzeptanz des Hinweisgeberschutzsystems ist ein wirksamer Schutz der Identit\u00e4t der hinweisgebenden und s\u00e4mtlicher von einer Meldung betroffenen Personen. Die Identit\u00e4t darf dabei grunds\u00e4tzlich nur den jeweils f\u00fcr die Bearbeitung einer Meldung zust\u00e4ndigen Personen bekannt sein. Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t einer hinweisgebenden Person oder einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, sollen nur in Ausnahmef\u00e4llen herausgegeben werden d\u00fcrfen, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"anonyme-meldungen\">Anonyme Meldungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Um der Gefahr einer \u00dcberlastung des neuen Hinweisgeberschutzsystems vorzubeugen und erste Erfahrungen sowohl interner als auch externer Meldestellen abzuwarten, ist keine Pflicht zur Bearbeitung anonymer Hinweise vorgesehen. Denn damit w\u00fcrden erhebliche zus\u00e4tzliche Kosten f\u00fcr die notwendigen technischen Vorrichtungen einhergehen. Gleichwohl fallen anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber unter die Schutzbestimmungen, wenn ihre zun\u00e4chst verdeckte Identit\u00e4t bekannt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"schutz-vor-repressalien\">Schutz vor Repressalien<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Entwurf des HinSchG sieht entsprechend den Richtlinienvorgaben verschiedene Schutzma\u00dfnahmen f\u00fcr hinweisgebende Personen vor. Zentrales Element ist das Verbot von Repressalien. Hierzu werden alle ungerechtfertigten Nachteile wie beispielweise K\u00fcndigung, Abmahnung, Versagung einer Bef\u00f6rderung, ge\u00e4nderte Aufgaben\u00fcbertragung, Disziplinarma\u00dfnahmen, Diskriminierung, Rufsch\u00e4digung oder Mobbing gez\u00e4hlt, die eine hinweisgebende Person infolge einer Meldung oder Offenlegung erleidet.<\/p>\n\n\n\n<p>Um die Durchsetzbarkeit von Anspr\u00fcchen wegen Repressalien gegen den Sch\u00e4diger zu verbessern, enth\u00e4lt der Entwurf in Umsetzung der Richtlinie eine Beweislastumkehr zugunsten der gesch\u00fctzten Person.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"schadensersatzanspr%c3%bcche\">Schadensersatzanspr\u00fcche<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Entwurf des HinSchG enth\u00e4lt zudem zwei spezielle Schadensersatzvorschriften: Zum einen ist der hinweisgebenden Person bei einem Versto\u00df gegen das Repressalienverbot der daraus entstehende Schaden zu ersetzen. Zum anderen ist im Falle einer vors\u00e4tzlichen oder grob fahrl\u00e4ssigen Falschmeldung die hinweisgebende Person zur Erstattung des dadurch eingetretenen Schadens verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sanktionen\">Sanktionen<\/h2>\n\n\n\n<p>Verst\u00f6\u00dfe gegen die wesentlichen Vorgaben des HinSchG sollen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbu\u00dfe geahndet werden k\u00f6nnen. Dies gilt beispielsweise f\u00fcr das Behindern von Meldungen oder das Ergreifen von Repressalien, aber auch das wissentliche Offenlegen unrichtiger Informationen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Entwurf wurde heute an L\u00e4nder und Verb\u00e4nde verschickt und auf unserer Homepage ver\u00f6ffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 11.05.2022 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Entwurf eines Gesetzes f\u00fcr einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verst\u00f6\u00dfe gegen das Unionsrecht melden finden Sie hier.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 13.04.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetzentwurf schafft umfassendes Hinweisgeberschutzsystem Das Bundesministerium der Justiz hat am 13.04.2022 einen Referentenentwurf f\u00fcr einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verst\u00f6\u00dfe gegen das Unionsrecht melden, ver\u00f6ffentlicht. \u201eHinweisgeberinnen und Hinweisgeber \u00fcbernehmen Verantwortung f\u00fcr die Gesellschaft und verdienen daher Schutz, wenn sie Missst\u00e4nde bei ihren Arbeitgebern melden. 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