{"id":66687,"date":"2022-04-21T15:56:15","date_gmt":"2022-04-21T13:56:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66687"},"modified":"2022-04-21T15:56:15","modified_gmt":"2022-04-21T13:56:15","slug":"tuebingen-darf-keine-verpackungssteuer-erheben-urteilsgruende-liegen-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/tuebingen-darf-keine-verpackungssteuer-erheben-urteilsgruende-liegen-vor\/","title":{"rendered":"T\u00fcbingen darf keine Verpackungssteuer erheben \u2013 Urteilsgr\u00fcnde liegen vor"},"content":{"rendered":"\n<p>Wie bereits mit Pressemitteilung vom 30. M\u00e4rz 2022 bekannt gemacht, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg (VGH) mit Urteil vom 29. M\u00e4rz 2022 die Verpackungssteuersatzung der Universit\u00e4tsstadt T\u00fcbingen vom 30. Januar 2020 f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt. Das vollst\u00e4ndige Urteil mit Gr\u00fcnden ist den Beteiligten am 13. April 2022 zugestellt worden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Seit Januar 2022 gilt in T\u00fcbingen eine Steuer auf Einwegverpackungen. Ziel ist es, Einnahmen zum st\u00e4dtischen Haushalt zu generieren sowie die zunehmende Verm\u00fcllung des Stadtbilds durch die im \u00f6ffentlichen Raum entsorgten \u201eto go\u201c-Verpackungen zu verringern und einen Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen zu setzen. F\u00fcr jede Einweggetr\u00e4nkeverpackung, jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung sind 50 Cent f\u00e4llig sowie 20 Cent f\u00fcr jedes Einwegbesteck-Set. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 Euro begrenzt. Zur Entrichtung der Steuer sind die Endverk\u00e4ufer verpflichtet, die in den Einwegverpackungen Speisen und Getr\u00e4nke f\u00fcr den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen ausgeben. Die Verpackungssteuer, die den Verbrauch der Einwegverpackungen besteuert, wird zwar vom Endverk\u00e4ufer erhoben, sie ist aber auf \u00dcberw\u00e4lzung auf den Verbraucher angelegt und soll diesen veranlassen, auf Einwegverpackungen zu verzichten bzw. Waren in Mehrwegbeh\u00e4ltnissen nachzufragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Franchise-Nehmerin des McDonald\u2019s-Schnellrestaurants in T\u00fcbingen hat gegen die Verpackungssteuersatzung Normenkontrollklage erhoben mit dem Ziel, die Satzung f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4ren zu lassen. Sie beruft sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998, nach dem die von der Stadt Kassel 1991 eingef\u00fchrte Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen gegen das damals geltende Abfallrecht des Bundes verstie\u00df. Auch inhaltlich verletze die Verpackungssteuer ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Eine Weitergabe der Steuer an die Kunden sei nicht m\u00f6glich, da diese entsprechende Preissteigerungen nicht akzeptieren und beispielsweise in ein McDonald\u2019s-Restaurant eines anderen Franchise-Nehmers in das benachbarte Reutlingen ausweichen w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"urteilsgr%c3%bcnde\">Urteilsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner stattgebenden Entscheidung f\u00fchrt der 2. Senat des VGH aus: T\u00fcbingen fehlt bereits die Kompetenz zur Einf\u00fchrung der Verpackungssteuer, da es sich nicht um eine \u00f6rtliche Steuer handelt. Die Steuer sei nach ihrem Tatbestand nicht auf Verpackungen f\u00fcr Speisen und Getr\u00e4nke zum Verzehr an Ort und Stelle begrenzt (wie die Kasseler Verpackungssteuer), sondern erfasse auch den Verkauf der Produkte zum Mitnehmen. Damit sei normativ der \u00f6rtliche Bezug der Steuer \u2013 den die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr \u00f6rtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2 a GG voraussetze \u2013 nicht ausreichend sichergestellt und es sei nicht gew\u00e4hrleistet, dass der belastete Konsum und damit der Verbrauch der Verpackung vor Ort im Gemeindegebiet stattf\u00e4nden. Bei Produkten zum Mitnehmen sei im Hinblick auf ihre Transportf\u00e4higkeit \u2013 auch \u00fcber gr\u00f6\u00dfere Strecken \u2013 ein Verbleiben im Gemeindegebiet nicht gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die abweichende Auffassung der Stadt T\u00fcbingen w\u00fcrde das Tor zur Einf\u00fchrung aller m\u00f6glichen Verbrauchsteuern durch die Gemeinden er\u00f6ffnen. Dies sei durch das Grundgesetz aber ausgeschlossen. Denn Verbrauchsteuern seien Produktionskosten der Wirtschaft, die in einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet eine einheitliche Steuergesetzgebung notwendig machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verpackungssteuer stehe zudem in ihrer Ausgestaltung als Lenkungssteuer in Widerspruch zum aktuellen Abfallrecht des Bundes. Der Bundesgesetzgeber habe detaillierte Regelungen zur Vermeidung und Verwertung der gesamten Palette an Verpackungsabf\u00e4llen und damit auch der Einwegverpackungen, die Gegenstand der T\u00fcbinger Verpackungssteuer seien, getroffen. Er habe damit dar\u00fcber entschieden, mit welchen rechtlichen Instrumenten die Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung verwirklicht werden sollten, und damit gleichzeitig insbesondere auch dar\u00fcber, in welchem Umfang die Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung verfolgt werden sollten. Danach handele es sich beim Verpackungsgesetz um ein geschlossenes System, das Zusatzregelungen durch den kommunalen Gesetzgeber ausschlie\u00dfe.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch der Vorrang der Abfallvermeidung begr\u00fcnde f\u00fcr die Kommunen nicht die Zust\u00e4ndigkeit, die abfallwirtschaftliche Zielsetzung der Abfallvermeidung eigenst\u00e4ndig \u201evoranzutreiben\u201c. Auch wenn das Ziel einer Reduzierung des Verpackungsaufkommens auf Grundlage der bisherigen Regelungen im Verpackungsgesetz nicht (ausreichend) erreicht worden sein sollte, sei es Sache des Bundesgesetzgebers, f\u00fcr Abhilfe zu sorgen und das Regelungssystem des Verpackungsgesetzes fortzuentwickeln. Etwaige Vers\u00e4umnisse des Bundesgesetzgebers berechtigten die Kommunen nicht dazu, dessen Entscheidungen in eigener Zust\u00e4ndigkeit zu \u201everbessern\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich sei auch der Begriff der \u201eEinzelmahlzeit\u201c, f\u00fcr die eine Obergrenze der Besteuerung von 1,50 Euro gelte, nicht ausreichend vollzugsf\u00e4hig und versto\u00dfe damit gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit in Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Satzungsbestimmung sei auf Ineffizienz angelegt, da der steuerpflichtige Endverk\u00e4ufer zur Bestimmung der Obergrenze der Besteuerung allein auf die freiwilligen Angaben des Konsumenten abstellen k\u00f6nne. Bei gr\u00f6\u00dferen Sammelbestellungen spreche bei lebensnaher Betrachtung alles f\u00fcr ein Vollzugsdefizit im Hinblick auf die Gefahr wahrheitswidriger Erkl\u00e4rungen der Konsumenten. Wegen der enormen H\u00f6he der Besteuerung und des damit verbundenen starken Preisanstiegs f\u00fcr Speisen und Getr\u00e4nke liege die Gefahr wahrheitswidriger Erkl\u00e4rungen der Konsumenten auf der Hand.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision wurde zugelassen. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils einzulegen (Az. 2 S 3814\/20).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 13.04.2022 zum Urteil 2 S 3814\/20 vom 29.03.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie bereits mit Pressemitteilung vom 30. M\u00e4rz 2022 bekannt gemacht, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg (VGH) mit Urteil vom 29. M\u00e4rz 2022 die Verpackungssteuersatzung der Universit\u00e4tsstadt T\u00fcbingen vom 30. Januar 2020 f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt. Das vollst\u00e4ndige Urteil mit Gr\u00fcnden ist den Beteiligten am 13. April 2022 zugestellt worden. 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