{"id":66724,"date":"2022-04-21T16:28:43","date_gmt":"2022-04-21T14:28:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66724"},"modified":"2022-04-21T16:28:43","modified_gmt":"2022-04-21T14:28:43","slug":"ernstliche-zweifel-an-der-aufrechnung-in-bautraegerfaellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ernstliche-zweifel-an-der-aufrechnung-in-bautraegerfaellen\/","title":{"rendered":"Ernstliche Zweifel an der Aufrechnung in Bautr\u00e4gerf\u00e4llen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit sechs Beschl\u00fcssen vom 17. Februar 2022 (Az. 5 V 3238\/21, 5 V 3239\/21, 5 V 3240\/21, 5 V 3241\/21, 5 V 3242\/21 und 5 V 3243\/21) hat der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster im Rahmen von Verfahren \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung zur Aufrechnung in Bautr\u00e4gerf\u00e4llen Stellung genommen. Danach bestehen ernstliche Zweifel von Aufrechnungen des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen gegen Umsatzsteuernachforderungen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragstellerin ist als Bautr\u00e4gerin t\u00e4tig und erhielt Bauleistungen von Subunternehmen. Die auf diese Leistungen entfallende Umsatzsteuer behielt die Antragstellerin ein und f\u00fchrte sie an das Finanzamt ab, weil sie urspr\u00fcnglich davon ausging, gem\u00e4\u00df \u00a7 13b UStG Steuerschuldnerin zu sein. Unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 22. August 2013 (V R 37\/10) beantragte die Antragstellerin die Erstattung der zu Unrecht abgef\u00fchrten Umsatzsteuer, was zu einer Herabsetzung der Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fchrte. Das Finanzamt zahlte den Erstattungsbetrag jedoch nicht an die Antragstellerin aus, sondern lie\u00df sich in H\u00f6he der Umsatzsteuerbetr\u00e4ge Werklohnnachforderungen von den Subunternehmen abtreten und rechnete hiermit auf.<\/p>\n\n\n\n<p>Hier\u00fcber erlie\u00df das Finanzamt Abrechnungsbescheide, gegen die die Antragstellerin Einspr\u00fcche einlegte, weil keine Aufrechnungslage vorgelegen habe. Hierzu berief sie sich auf Verj\u00e4hrung, machte ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht geltend und trug vor, dass die Forderungen wegen fehlender Gegenseitigkeit nicht aufrechenbar seien. Zugleich beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte, sodass es zu den gerichtlichen Aussetzungsantr\u00e4gen kam.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese gerichtlichen Aussetzungsantr\u00e4ge hatten \u00fcberwiegend Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat zun\u00e4chst ausgef\u00fchrt, dass Aufrechnungsbescheide auch dann vollziehbare und damit aussetzungsf\u00e4hige Verwaltungsakte seien, wenn sie einen Kontostand von 0,- Euro ausweisen, denn durch die Aufrechnungen habe sich die Rechtsposition der Antragstellerin verschlechtert.<\/p>\n\n\n\n<p>Es best\u00fcnden auch ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der erkl\u00e4rten Aufrechnungen. Bislang sei rechtlich ungekl\u00e4rt, ob Finanzgerichte \u00fcber den Bestand und die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher und damit rechtswegfremder Forderungen, mit denen das Finanzamt aufgerechnet hat, selbst entscheiden k\u00f6nnen, oder ob zuvor eine zivilgerichtliche Entscheidung eingeholt werden muss. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung sei eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung nur m\u00f6glich, wenn diese unbestritten oder rechtskr\u00e4ftig festgestellt worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die Antragstellerin die Durchsetzbarkeit der Werklohnforderungen infrage stelle. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sei in Bautr\u00e4gerf\u00e4llen umstritten, ob Finanzgerichte \u00fcber die an den Fiskus abgetretenen Werklohnforderungen selbst entscheiden k\u00f6nnen oder dies den Zivilgerichten \u00fcberlassen m\u00fcssen. Daher sei Aussetzung der Vollziehung geboten.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht hat die Aussetzung der Vollziehung allerdings von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig gemacht, die die Antragstellerin auch durch Abtretung ihres Umsatzsteuererstattungsanspruchs erbringen d\u00fcrfe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Antragstellerin hat die gegen die Beschl\u00fcsse zugelassenen Beschwerden eingelegt. Der Senat hat den Beschwerden nicht abgeholfen. Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs sind noch nicht bekannt.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 19.04.2022 zum Beschluss 5 V 3238\/21 u. a. vom 17.02.2022 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit sechs Beschl\u00fcssen vom 17. Februar 2022 (Az. 5 V 3238\/21, 5 V 3239\/21, 5 V 3240\/21, 5 V 3241\/21, 5 V 3242\/21 und 5 V 3243\/21) hat der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster im Rahmen von Verfahren \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung zur Aufrechnung in Bautr\u00e4gerf\u00e4llen Stellung genommen. 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