{"id":66751,"date":"2022-04-21T16:39:02","date_gmt":"2022-04-21T14:39:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66751"},"modified":"2022-04-21T16:39:02","modified_gmt":"2022-04-21T14:39:02","slug":"gerichte-duerfen-anwaltsvollmacht-nur-bei-begruendeten-zweifeln-von-amts-wegen-pruefen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gerichte-duerfen-anwaltsvollmacht-nur-bei-begruendeten-zweifeln-von-amts-wegen-pruefen\/","title":{"rendered":"Gerichte d\u00fcrfen Anwaltsvollmacht nur bei begr\u00fcndeten Zweifeln von Amts wegen pr\u00fcfen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Gerichte d\u00fcrfen nur bei begr\u00fcndeten Zweifeln von Amts wegen Zweifel an der Bevollm\u00e4chtigung der Anw\u00e4ltin oder des Anwalts ber\u00fccksichtigen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Beschluss entschieden (Az. 1 BvR 305\/21).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem Beschluss liegt eine Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt zugrunde. Der Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks mit einem Gew\u00e4sser hatte auf die Feststellung geklagt, dass er Mitglied der \u00f6rtlichen Fischereigenossenschaft sei. Das VG Magdeburg hatte die Klage abgewiesen. Dagegen hatte der Beschwerdef\u00fchrer Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt, weil das Gericht seiner Meinung nach zu Unrecht den Terminsverlegungsantrag seines \u2013 namentlich benannten \u2013 erkrankten Prozessvertreters abgelehnt habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Prozessvertreter hatte unter dem 12.11.2020 die Zulassung der Berufung beantragt. Am 20.11.2020 forderte ihn das OVG Magdeburg auf, die Prozessvollmacht im Original bis zum 27.11.2020 vorzulegen. Diese Frist konnte er jedoch nicht einhalten, weil sich der Postlauf vom Beschwerdef\u00fchrer an ihn verz\u00f6gert hatte; auf Nachfrage des Gerichts erl\u00e4uterte er diese Umst\u00e4nde umgehend. Tats\u00e4chlich erhielt er die Vollmacht erst am 08.12.2020 und leitete sie dann umgehend an das OVG weiter, wo sie am 11.12.2020 einging. Er beantragte zudem eine Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr die Begr\u00fcndung des Zulassungsantrags mit Blick auf die bevorstehenden Feiertage.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Allerdings hatte das OVG bereits am 03.12.2020 den Antrag auf Zulassung der Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen, weil der Prozessvertreter seine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bevollm\u00e4chtigung nicht habe nachweisen k\u00f6nnen. Das Gericht habe dies auch von Amts wegen pr\u00fcfen d\u00fcrfen, weil besondere Umst\u00e4nde Anlass f\u00fcr Zweifel begr\u00fcndeten, ob eine hinreichende Prozessvollmacht f\u00fcr das eingeleitete Verfahren bestehe. Denn bereits im erstinstanzlichen Verfahren sei keine Vollmacht vorgelegt worden. Zudem habe der Anwalt auf die gerichtliche Anforderung nicht umgehend die Vollmacht vorgelegt oder die Umst\u00e4nde erkl\u00e4rt, die dem entgegenst\u00fcnden. Auch die Beantragung einer nicht unerheblichen Fristverl\u00e4ngerung k\u00f6nne auf einen fehlenden Kontakt zum Beschwerdef\u00fchrer hindeuten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen diesen Beschluss des OVG erhob der Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer Verfassungsbeschwerde und r\u00fcgte u. a. eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV 1 GG und auf ein faires Verfahren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde f\u00fcr begr\u00fcndet. Es habe f\u00fcr das OVG kein Anlass bestanden, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu verwerfen. Gerichte d\u00fcrften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung der eigenen Rechte nicht durch \u00fcberm\u00e4\u00dfig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken unzumutbar verk\u00fcrzen. Genau dies sei hier aber geschehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Einen Mangel der Vollmacht d\u00fcrfe das Gericht nach \u00a7 67 VI 3 und 4 VwGO nur ausnahmsweise von Amts wegen ber\u00fccksichtigen, wenn die Art und Weise der Prozessf\u00fchrung beziehungsweise sonstige besondere Umst\u00e4nde dazu berechtigten Anlass geben. Daf\u00fcr reiche der Fristablauf alleine nicht. Der Mandant habe in der Dienstaufsichtsbeschwerde seinen Anwalt namentlich benannt, das spreche unmissverst\u00e4ndlich f\u00fcr dessen Bevollm\u00e4chtigung. F\u00fcr \u201e\u00fcberhaupt nicht nachvollziehbar\u201c h\u00e4lt das BVerfG, weshalb die Beantragung der Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist hier auf einen Abbruch des Kontakts des Bevollm\u00e4chtigten zum Beschwerdef\u00fchrer hindeuten sollte. Zudem habe eine Frist von einer Woche f\u00fcr die Vorlage der Vollmacht im Original auf keinen Fall ausgereicht. Eine solche Begrenzung habe jedenfalls in diesem Fall der Effektivit\u00e4t des Rechtsschutzes widersprochen, zumal kein besonderer Eil- und Beschleunigungsbedarf bestanden habe und die Frist zur Begr\u00fcndung des Zulassungsantrags noch nicht abgelaufen gewesen sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BRAK, Mitteilung vom 20.04.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gerichte d\u00fcrfen nur bei begr\u00fcndeten Zweifeln von Amts wegen Zweifel an der Bevollm\u00e4chtigung der Anw\u00e4ltin oder des Anwalts ber\u00fccksichtigen. 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