{"id":66777,"date":"2022-04-21T17:01:32","date_gmt":"2022-04-21T15:01:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66777"},"modified":"2022-04-21T17:01:32","modified_gmt":"2022-04-21T15:01:32","slug":"bgh-entscheidet-erneut-ueber-die-bewertung-des-nutzungsvorteils-bei-leasingfahrzeugen-im-sog-dieselskandal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bgh-entscheidet-erneut-ueber-die-bewertung-des-nutzungsvorteils-bei-leasingfahrzeugen-im-sog-dieselskandal\/","title":{"rendered":"BGH entscheidet erneut \u00fcber die Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im sog. Dieselskandal"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Urteile vom 21. April 2022 \u2013 VII ZR 247\/21, VII ZR 285\/21; Vers\u00e4umnisurteil vom 21. April 2022 \u2013 VII ZR 783\/21<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der unter anderem f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zust\u00e4ndige VII. Zivilsenat hat am 21.04.2021 erneut \u00fcber Schadensersatzanspr\u00fcche wegen des Leasings und anschlie\u00dfenden Kaufs eines Dieselfahrzeugs entschieden. Im Mittelpunkt der Verfahren stand wiederum die Frage der bei der deliktischen Vorteilsausgleichung vorzunehmenden Bemessung des Nutzungsvorteils des Leasingnehmers.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In den drei Verfahren nahm die jeweilige Klagepartei die beklagte Volkswagen AG als Fahrzeug- bzw. Motorherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung in Anspruch.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Verfahren VII ZR 247\/21 schloss die Kl\u00e4gerin im Fr\u00fchjahr 2010 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag \u00fcber ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug des Typs VW Golf. In der Folgezeit zahlte sie die vereinbarten monatlichen Leasingraten, bis sie das Fahrzeug im Juni 2013 kaufte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Verfahren VII ZR 285\/21 schloss der Kl\u00e4ger im Februar\/Mai 2015 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag \u00fcber ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ VW Tiguan. Vertragsgem\u00e4\u00df erbrachte er in der Folgezeit eine Einmalzahlung sowie monatliche Zahlungen, bis er das Fahrzeug im M\u00e4rz 2018 kaufte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Verfahren VII ZR 783\/21 schloss die Kl\u00e4gerin im Dezember 2011 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag \u00fcber ein Neufahrzeug des Typs Seat Ibiza 2.0 TDI. Sie leistete eine Sonderanzahlung und monatliche Raten, zudem wandte sie 1.178,29 Euro f\u00fcr den Einbau eines Gewindefahrwerks auf. Anfang August 2016 kaufte sie das Fahrzeug.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In den Fahrzeugen ist jeweils ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Die Motoren enthielten bei Abschluss der Leasingvertr\u00e4ge eine Software, die den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Pr\u00fcfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidaussto\u00df als im Normalbetrieb bewirkte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klageparteien haben in den Vorinstanzen, soweit f\u00fcr die Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen die Erstattung ihrer Leasingzahlungen abz\u00fcglich einer Nutzungsentsch\u00e4digung begehrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klagen waren vor den jeweiligen Berufungsgerichten jeweils zum Teil erfolgreich. Die Berufungsgerichte haben \u00fcbereinstimmend angenommen, dass den Klageparteien ein Anspruch auf Erstattung ihrer Leasingzahlungen (im Verfahren VII ZR 783\/21 zuz\u00fcglich der Aufwendungen f\u00fcr das Gewindefahrwerk) unter Anrechnung gezogener Nutzungsvorteile zustehe. Der Wert der w\u00e4hrend der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile entspreche nicht den von den Klageparteien erbrachten Leasingzahlungen, sondern sei nach der f\u00fcr den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel, also Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung (so die Berufungsgerichte in den Verfahren VII ZR 247\/21 und 783\/21), beziehungsweise gem\u00e4\u00df dem w\u00e4hrend der Leasingzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs (so das Berufungsgericht im Verfahren VII ZR 285\/21) zu bemessen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Sie f\u00fchrten in den Verfahren VII ZR 285\/21 und 783\/21 jeweils zur vollst\u00e4ndigen Abweisung der Klage und im Verfahren VII ZR 247\/21 zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, durch das die Beklagte lediglich zur Erstattung des im Juni 2013 von der Kl\u00e4gerin gezahlten Kaufpreises abz\u00fcglich der nach dem Kauf gezogenen Nutzungen verurteilt worden war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wie der Bundesgerichtshof mit \u2013 nach Erlass der drei hier angefochtenen Berufungsurteile ergangenem \u2013 Urteil vom 16. September 2021 (VII ZR 192\/20; vgl. Pressemitteilung Nr. 172\/2021) entschieden hat, entspricht im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung der Wert der w\u00e4hrend der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs der H\u00f6he nach den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinen heute verk\u00fcndeten Urteilen best\u00e4tigt. Die Frage, ob eine andere Betrachtung dann geboten ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit \u00fcbernimmt, bedurfte in dem Urteil vom 16. September 2021 (VII ZR 192\/20) keiner Entscheidung und konnte auch in den heute verhandelten Verfahren offenbleiben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Sache VII ZR 247\/21 hatte das Berufungsgericht gemeint, eine dem Kaufrecht entsprechende Bewertung des Nutzungsvorteils sei hier jedenfalls deshalb vorzunehmen, weil der Gesamtvorgang beziehungsweise Vertrag von Anfang an auf den Erwerb des Fahrzeugs ausgerichtet gewesen sei. Mehr als eine Vorstellung der Kl\u00e4gerin oder gegebenenfalls beider Vertragsparteien, die jedoch nicht Gegenstand der Vertragsgestaltung geworden ist, l\u00e4sst dies nicht erkennen. Eine bereits bei Abschluss des Leasingvertrags getroffene Vereinbarung \u00fcber den sp\u00e4teren Fahrzeugerwerb ist dagegen weder den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Ber\u00fccksichtigung der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Vertragsunterlagen noch dem revisionsrechtlich beachtlichen Parteivorbringen zu entnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Sache VII ZR 285\/21 stand die Auffassung des dortigen Berufungsgerichts, der Wert der Nutzungen sei nicht mit den erfolgten Leasingzahlungen, sondern mit dem Wertverlust des Fahrzeugs w\u00e4hrend der Leasingzeit gleichzusetzen, im Widerspruch zur h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen der Bundesgerichtshof keinen Anlass gesehen hat. Der Wertverlust des Fahrzeugs w\u00e4hrend der Leasingzeit ist kein geeigneter Ma\u00dfstab zur Bemessung des Nutzungsvorteils. Der Wertverlust stellt keinen Vorteil dar, den der Leasingnehmer erlangt. Er entspricht auch nicht dem Wert der leasingm\u00e4\u00dfigen Fahrzeugnutzung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Verfahren VII ZR 783\/21 hatte das Berufungsgericht seiner Sch\u00e4tzung des w\u00e4hrend der Leasingzeit von der Kl\u00e4gerin erlangten Nutzungsvorteils durch Anwendung der f\u00fcr den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel gleichfalls einen unrichtigen Ma\u00dfstab zugrunde gelegt. Eine Vertragsgestaltung, bei der von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit \u00fcbernimmt, war auch in diesem Fall weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem revisionsrechtlich beachtlichen Parteivorbringen zu entnehmen. Vielmehr sah die Leasing-Best\u00e4tigung eine abschlie\u00dfende Fahrzeugverwertung durch die Leasinggeberin \u00fcber den Kraftfahrzeughandel vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass bereits der Leasingvertrag auf einen sp\u00e4teren Erwerb des Fahrzeugs durch die Kl\u00e4gerin ausgerichtet gewesen sei, was sich insbesondere daran zeige, dass die Kl\u00e4gerin das Fahrzeug bereits im Jahr 2012 auf eigene Kosten habe umbauen lassen, l\u00e4sst lediglich eine rechtlich nicht abgesicherte Erwerbsvorstellung der Kl\u00e4gerin erkennen, die eine Gleichbehandlung mit einem Fahrzeugk\u00e4ufer bei der Vorteilsbemessung nicht rechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin hat ferner keinen Anspruch auf Erstattung der f\u00fcr das Sportfahrwerk (Gewindefahrwerk) aufgewendeten Kosten. Wie das Berufungsgericht insoweit unangefochten und zutreffend entschieden hat, kann die Kl\u00e4gerin keinen Schadensersatz f\u00fcr den im August 2016 erfolgten Fahrzeugkauf verlangen. Folglich besteht auch kein begr\u00fcndeter Anlass f\u00fcr eine Herausgabe des Fahrzeugs an die Beklagte. Vor diesem Hintergrund stellt der Einbau des Gewindefahrwerks keine ganz oder teilweise vergebliche, wom\u00f6glich ersatzf\u00e4hige Aufwendung dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 21.04.2021 zu den Urteilen VII ZR 247\/21, VII ZR 285\/21 und VII ZR 783\/21 vom 21.04.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteile vom 21. April 2022 \u2013 VII ZR 247\/21, VII ZR 285\/21; Vers\u00e4umnisurteil vom 21. April 2022 \u2013 VII ZR 783\/21 Der unter anderem f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zust\u00e4ndige VII. Zivilsenat hat am 21.04.2021 erneut \u00fcber Schadensersatzanspr\u00fcche wegen des Leasings &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bgh-entscheidet-erneut-ueber-die-bewertung-des-nutzungsvorteils-bei-leasingfahrzeugen-im-sog-dieselskandal\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BGH entscheidet erneut \u00fcber die Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im sog. Dieselskandal<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-66777","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/66777","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=66777"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/66777\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=66777"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=66777"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=66777"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}