{"id":66838,"date":"2022-05-10T11:27:08","date_gmt":"2022-05-10T09:27:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66838"},"modified":"2022-05-10T11:27:08","modified_gmt":"2022-05-10T09:27:08","slug":"barzahlungsausschluss-in-der-rundfunkbeitragssatzung-des-hessischen-rundfunks-mit-der-massgabe-einer-beruecksichtigung-von-haertefaellen-uebergangsweise-anwendbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/barzahlungsausschluss-in-der-rundfunkbeitragssatzung-des-hessischen-rundfunks-mit-der-massgabe-einer-beruecksichtigung-von-haertefaellen-uebergangsweise-anwendbar\/","title":{"rendered":"Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit der Ma\u00dfgabe einer Ber\u00fccksichtigung von H\u00e4rtef\u00e4llen \u00fcbergangsweise anwendbar"},"content":{"rendered":"\n<p>Der ausnahmslose Ausschluss einer Barzahlung von Rundfunkbeitr\u00e4gen in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks verst\u00f6\u00dft gegen die unionsrechtlichen Vorgaben f\u00fcr Barzahlungsbeschr\u00e4nkungen bei der Erf\u00fcllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten sowie gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Regelung darf jedoch f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit bis zu einer Neuregelung mit der Ma\u00dfgabe weiter angewendet werden, dass der Hessische Rundfunk solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei \u00f6ffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto er\u00f6ffnen k\u00f6nnen, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten erm\u00f6glicht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Verfahren entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger sind als Wohnungsinhaber rundfunkbeitragspflichtig. Sie wenden sich gegen die Festsetzung r\u00fcckst\u00e4ndiger Rundfunkbeitr\u00e4ge durch den beklagten Hessischen Rundfunk und begehren hilfsweise die Feststellung, dass sie berechtigt sind, Rundfunkbeitr\u00e4ge in bar zu zahlen. Der Beklagte hat die von den Kl\u00e4gern jeweils angebotene Barzahlung unter Verweis auf \u00a7 10 Abs. 2 seiner Beitragssatzung abgelehnt. Darin ist geregelt, dass der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzel\u00fcberweisung oder Dauer\u00fcberweisung entrichtet werden kann. In den Vorinstanzen waren die Klagen erfolglos geblieben. Auf die Revisionen der Kl\u00e4ger hatte das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht und zur Reichweite der ausschlie\u00dflichen Kompetenz der Union im Bereich der W\u00e4hrungspolitik zur Vorabentscheidung vorgelegt (BVerwG, Beschl\u00fcsse vom 27. M\u00e4rz 2019 \u2013 6 C 5.18 und 6 C 6.18, vgl. Pressemitteilung 23\/2019 vom 28. M\u00e4rz 2019).<\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem der EuGH die Vorlagefragen mit Urteil vom 26. Januar 2021 (verbundene Rechtssachen C-422\/19 und C-423\/19) beantwortet hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen der Kl\u00e4ger zur\u00fcckgewiesen. Unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidung des EuGH ist der 6. Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Barzahlungsausschluss in der Beitragssatzung des Beklagten nicht die bundesrechtliche Regelung des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG entgegengehalten werden kann, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschr\u00e4nkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. Denn diese Norm determiniert in Anbetracht ihres Ziels und ihres Inhalts die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel und verst\u00f6\u00dft damit gegen die ausschlie\u00dfliche Regelungskompetenz der Union im Bereich der W\u00e4hrungspolitik (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV).<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 10 Abs. 2 der Beitragssatzung steht allerdings seinerseits nicht uneingeschr\u00e4nkt in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die der EuGH in der genannten Entscheidung n\u00e4her ausgeformt hat. Danach beinhaltet der Status als gesetzliches Zahlungsmittel lediglich eine grunds\u00e4tzliche Verpflichtung zur Annahme von Euro-Bargeld zu Zahlungszwecken. Daher sind die Mitgliedstaaten befugt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Ausnahmen von der Annahmepflicht vorzusehen. Diese Voraussetzungen sind bei \u00a7 10 Abs. 2 der Beitragssatzung \u00fcberwiegend erf\u00fcllt: Anders als \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG determiniert die Regelung nicht die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel, so dass kein Eingriff in die ausschlie\u00dfliche Kompetenz der Union f\u00fcr die W\u00e4hrungspolitik vorliegt. Auch f\u00fchrt die Regelung nicht zu einer rechtlichen oder faktischen Abschaffung der Euro-Banknoten. Sie ist zudem aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Interesses, n\u00e4mlich der Kostenersparnis sowie der effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung erlassen worden. Der in \u00a7 10 Abs. 2 der Beitragssatzung geregelte Ausschluss der Barzahlungsm\u00f6glichkeit ist ferner geeignet, das verfolgte Ziel von \u00f6ffentlichem Interesse zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Unionsrechtsversto\u00df liegt jedoch darin, dass mangels einer Ausnahmeregelung diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig beeintr\u00e4chtigt werden. Auf die M\u00f6glichkeit der Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut auf das Beitragsabwicklungskonto ARD\/ZDF\/Deutschlandradio k\u00f6nnen sie wegen der damit verbundenen erheblichen Zusatzkosten nicht verwiesen werden. Aus demselben Grund liegt in dem Barzahlungsausschluss auch ein Versto\u00df gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Rechtsverletzungen f\u00fchren jedoch im Ergebnis nicht zum Erfolg der Revisionen der Kl\u00e4ger. Das Bundesverwaltungsgericht hat angeordnet, dass \u00a7 10 Abs. 2 der Beitragssatzung \u00fcbergangsweise mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden ist, dass der Beklagte solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei \u00f6ffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto er\u00f6ffnen k\u00f6nnen, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten erm\u00f6glicht. Da die Kl\u00e4ger jeweils \u00fcber ein Girokonto verf\u00fcgen, k\u00f6nnen sie sich auf diese Ma\u00dfgabe nicht berufen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 28.04.2022 zu den Urteilen 6 C 2.21 und 6 C 3.21 vom 27.04.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der ausnahmslose Ausschluss einer Barzahlung von Rundfunkbeitr\u00e4gen in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks verst\u00f6\u00dft gegen die unionsrechtlichen Vorgaben f\u00fcr Barzahlungsbeschr\u00e4nkungen bei der Erf\u00fcllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten sowie gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. 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