{"id":66840,"date":"2022-05-10T11:27:37","date_gmt":"2022-05-10T09:27:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=66840"},"modified":"2022-05-10T11:27:37","modified_gmt":"2022-05-10T09:27:37","slug":"eugh-zu-unternehmensinsolvenz-und-arbeitnehmerrechten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zu-unternehmensinsolvenz-und-arbeitnehmerrechten\/","title":{"rendered":"EuGH zu Unternehmensinsolvenz und Arbeitnehmerrechten"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Werden in einem Pre-pack-Verfahren Aktiva \u00fcbertragen, ist der Erwerber nicht verpflichtet, die Anspr\u00fcche und Rechte der Arbeitnehmer zu wahren. Das betreffende Verfahren muss aber durch Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Heiploeg-Konzern (im Folgenden: Heiploeg-alt) bestand aus mehreren Gesellschaften, die im Fisch- und Meeresfr\u00fcchtegro\u00dfhandel t\u00e4tig waren. In den Jahren 2011 und 2012 h\u00e4ufte Heiploeg-alt erhebliche Verluste an. 2013 wurde dann gegen vier Konzerngesellschaften wegen Beteiligung an einem Kartell eine Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 27 Millionen Euro verh\u00e4ngt. Da keine Bank bereit war, die Geldbu\u00dfe zu finanzieren, wurde ein Pre-pack-Verfahren eingeleitet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beim pre-pack handelt es sich um eine Praxis des niederl\u00e4ndischem Rechts, die auf die Rechtsprechung zur\u00fcckgeht. Mit ihr soll erm\u00f6glicht werden, dass im Insolvenzverfahren ein Unternehmen, dessen T\u00e4tigkeit fortgef\u00fchrt wird (going concern), aufgel\u00f6st wird und so die Gl\u00e4ubiger so gut wie m\u00f6glich befriedigt werden und die Arbeitspl\u00e4tze so weit wie m\u00f6glich erhalten bleiben. Die Ver\u00e4u\u00dferungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen, die in einem solchen Verfahren organisiert werden, werden durch einen \u201edesignierten Insolvenzverwalter\u201c vorbereitet, dessen Aufgaben durch das zust\u00e4ndige Gericht, das ihn bestellt, und durch die Weisungen, die ihm dieses Gericht und der \u201edesignierte Insolvenzrichter\u201c erteilen, bestimmt werden. Der \u201edesignierte Insolvenzrichter\u201c wird zu diesem Zweck vom zust\u00e4ndigen Gericht bestellt. Der \u201edesignierte Insolvenzverwalter\u201c steht unter seiner Aufsicht. Wird in der Folge ein Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet, \u00fcberpr\u00fcft das zust\u00e4ndige Gericht, ob sich diese Personen in vollem Umfang an die ihnen erteilten Weisungen gehalten haben. Ist dies nicht der Fall, bestellt es zum Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens andere Personen zum Insolvenzverwalter und zum Insolvenzrichter.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im vorliegenden Fall bestellte das zust\u00e4ndige Gericht im Januar 2014 auf Antrag von Heiploeg-alt zwei \u201edesignierte Insolvenzverwalter\u201c und einen \u201edesignierten Insolvenzrichter\u201c. Als im selben Monat \u00fcber das Verm\u00f6gen von Heiploeg-alt das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde, wurden dieselben Personen zu Insolvenzverwaltern bzw. zum Insolvenzrichter bestellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf der Grundlage einer Vereinbarung \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung von Aktiva wurde der Gro\u00dfteil der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten von Heiploeg-alt von zwei niederl\u00e4ndischen Gesellschaften (im Folgenden: Heiploeg-neu) \u00fcbernommen, die am 21. Januar 2014 ins Handelsregister eingetragen wurden. Nach dieser Vereinbarung \u00fcbernahm Heiploeg-neu die Arbeitsvertr\u00e4ge von etwa zwei Dritteln der Besch\u00e4ftigten von Heiploeg-alt. Sie sollten dieselben T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, allerdings zu schlechteren Arbeitsbedingungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Federatie Nederlandse Vakbeweging (FNV, niederl\u00e4ndischer Gewerkschaftsbund) legte gegen das Urteil, mit dem das Insolvenzverfahren \u00fcber Heiploeg-alt er\u00f6ffnet wurde, Berufung ein. Die Berufung wurde mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, dass die Insolvenz von Heiploeg-alt unausweichlich gewesen sei und deshalb im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Wahrung der Anspr\u00fcche und Rechte der Arbeitnehmer beim \u00dcbergang von Unternehmen greife. Heiploeg-neu sei daher nicht an die Arbeit- und Besch\u00e4ftigungsbedingungen gebunden, die vor dem \u00dcbergang gegolten h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach der Richtlinie 2001\/23<sup>1<\/sup>, deren Ziel es ist, die Arbeitnehmer insbesondere dadurch zu sch\u00fctzen, dass die Wahrung ihrer Anspr\u00fcche und Rechte bei einem Unternehmens\u00fcbergang gew\u00e4hrleistet wird, m\u00fcssen f\u00fcr die genannte Ausnahme drei Voraussetzungen erf\u00fcllt sein: Erstens muss gegen den Ver\u00e4u\u00dferer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren er\u00f6ffnet worden sein. Zweitens muss dieses Verfahren mit dem Ziel der Aufl\u00f6sung des Verm\u00f6gens des Ver\u00e4u\u00dferers er\u00f6ffnet worden sein. Drittens muss das Verfahren unter der Aufsicht einer zust\u00e4ndigen \u00f6ffentlichen Stelle (oder eines von einer solchen Stelle erm\u00e4chtigten Insolvenzverwalters) stehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die FNV legte gegen das Berufungsurteil beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) Kassationsbeschwerde ein. Sie macht geltend, dass die genannte Ausnahme bei einem Pre-pack-Verfahren nicht greife, so dass die Arbeitsbedingungen der \u00fcbernommenen Besch\u00e4ftigten beibehalten werden m\u00fcssten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) hat dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof entscheidet, dass der Erwerber bei einem in einem Pre-Pack-Verfahren vorbereiteten \u00dcbergang wie dem, um das es im vorliegenden Fall geht, grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet ist, die Anspr\u00fcche und Rechte der Arbeitnehmer<sup>2<\/sup> zu wahren. Das betreffende Verfahren muss allerdings durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"w%c3%bcrdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum einen stellt der Gerichtshof zu der Voraussetzung der Er\u00f6ffnung eines Konkursverfahrens oder ein entsprechenden Verfahrens mit dem Ziel der Aufl\u00f6sung des Verm\u00f6gens des Ver\u00e4u\u00dferers<sup>3<\/sup> fest, dass die Insolvenz des Ver\u00e4u\u00dferers im vorliegenden Fall unausweichlich war und dass sowohl das Insolvenzverfahren als auch das diesem vorausgegangene Pre-pack-Verfahren mit dem Ziel der Aufl\u00f6sung des Verm\u00f6gens des Ver\u00e4u\u00dferers durchgef\u00fchrt wurden. Der \u00dcbergang des Unternehmens ist in diesem Insolvenzverfahren erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Ausnahme von der Wahrung der Anspr\u00fcche und Rechte der Arbeitnehmer dient dazu, die ernsthafte Gefahr einer Verschlechterung des Werts des ver\u00e4u\u00dferten Unternehmens oder der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskr\u00e4fte auszuschlie\u00dfen. Hingegen ist Ziel eines Pre-pack-Verfahrens, das einem Insolvenzverfahren vorausgeht, dass die Gl\u00e4ubigergemeinschaft so gut wie m\u00f6glich befriedigt wird und die Arbeitspl\u00e4tze soweit wie m\u00f6glich erhalten bleiben. Der Gerichtshof erg\u00e4nzt, dass mit dem R\u00fcckgriff auf ein mit dem Ziel der Aufl\u00f6sung einer Gesellschaft durchgef\u00fchrtes Pre-pack-Verfahren die Chancen f\u00fcr eine Befriedigung der Gl\u00e4ubiger erh\u00f6ht werden sollen. Insgesamt betrachtet werden das Pre-pack-Verfahren und das Insolvenzverfahren also im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/23 mit dem Ziel der Aufl\u00f6sung des Unternehmens durchgef\u00fchrt. Aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit muss das Pre-pack-Verfahren aber durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum anderen stellt der Gerichtshof \u2013 auch hier mit der Einschr\u00e4nkung, dass das Verfahren durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein muss \u2013 fest, dass das Pre-pack-Verfahren, um das es im Ausgangsverfahren geht, gem\u00e4\u00df Art. 5 der Richtlinie 2001\/23 unter der Aufsicht einer zust\u00e4ndigen \u00f6ffentlichen Stelle durchgef\u00fchrt worden ist. Der \u201edesignierte Insolvenzverwalter\u201c und der \u201edesignierte Insolvenzrichter\u201c werden n\u00e4mlich von dem f\u00fcr das Pre-pack-Verfahren zust\u00e4ndigen Gericht bestellt, das deren Aufgaben bestimmt, und, wenn in der Folge das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wird, \u00fcberpr\u00fcft, wie sie diese ausge\u00fcbt haben. Es entscheidet n\u00e4mlich, ob es im Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter und Insolvenzrichter dieselben Personen bestellt oder nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im \u00dcbrigen wird der im Pre-pack-Verfahren vorbereitete \u00dcbergang erst nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens vollzogen. Der Insolvenzverwalter und der Insolvenzrichter k\u00f6nnen es ablehnen, die Ver\u00e4u\u00dferung durchzuf\u00fchren, wenn sie zu der Einsch\u00e4tzung gelangen, dass sie nicht im Interesse der Gl\u00e4ubiger des Ver\u00e4u\u00dferers ist. Au\u00dferdem muss der \u201edesignierte Insolvenzverwalter\u201c nicht nur im Insolvenzbericht \u00fcber seine Verwaltung der vorbereiteten Phase Rechenschaft ablegen. Er haftet auch unter denselben Voraussetzungen wie der Insolvenzverwalter.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"fu%c3%9fnoten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Richtlinie 2001\/23\/EG des Rates vom 12. M\u00e4rz 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Wahrung von Anspr\u00fcchen der Arbeitnehmer beim \u00dcbergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16, im Folgenden: Richtlinie 2001\/23), Art. 5 Abs. 1.<br \/><sup>2<\/sup> Es handelt sich um die in den Art. 3 und 4 der Richtlinie 2001\/23 vorgesehenen Rechte. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie betrifft den \u00dcbergang der Rechte und Pflichten aus Arbeitsvertr\u00e4gen oder Arbeitsverh\u00e4ltnissen mit dem Ver\u00e4u\u00dferer auf den Erwerber. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie verbietet die K\u00fcndigung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen allein wegen des Unternehmens\u00fcbergangs.<br \/><sup>3<\/sup> Der Gerichtshof unterscheidet insoweit zwischen dem Pre-pack-Verfahren, um das es im vorliegenden Fall geht, und demjenigen, um das in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126\/16 (vgl. Pressemitteilung Nr. 70\/17), ergangen ist. Er weist darauf hin, dass Letzteres nicht mit dem Ziel der Aufl\u00f6sung des betreffenden Unternehmens durchgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 28.04.2022 zum Urteil C-237\/20 vom 28.04.2022<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Werden in einem Pre-pack-Verfahren Aktiva \u00fcbertragen, ist der Erwerber nicht verpflichtet, die Anspr\u00fcche und Rechte der Arbeitnehmer zu wahren. Das betreffende Verfahren muss aber durch Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein. Der Heiploeg-Konzern (im Folgenden: Heiploeg-alt) bestand aus mehreren Gesellschaften, die im Fisch- und Meeresfr\u00fcchtegro\u00dfhandel t\u00e4tig waren. 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